Klausel ist unwirksam

Widerruf der Überlassung eines Firmenwagens

17.11.2010
Das Bundesarbeitsgericht hat über eine Formularvereinbarung entschieden. Von Stefan Engelhardt

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 13.04.2010 9 AZR 113/09 entschieden, dass eine in einem vorformulierten Vertrag enthaltene Klausel, nach der der Arbeitgeber die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen kann, unwirksam ist.

Geklagt hatte eine Vertriebsmitarbeiterin, der ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden, das sie auch privat nutzen durfte.

Die zugrunde liegende Formularvereinbarung sah vor, dass die Gebrauchsüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann und dies durch geeignete jährliche Maßnahmen sichergestellt werde.

Nachdem die Klägerin mit dem Auto lediglich ca. 29 450 km jährlich statt der prognostizierten 49 500 km gefahren war, widerrief die Beklagte die Gebrauchsüberlassung mit der Begründung, dass die vergleichsweise geringe Nutzung des Dienstfahrzeugs unwirtschaftlich sei.

Das Bundesarbeitsgericht bewertete die Widerrufsklausel als unwirksam, verwies die Sache allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück, da es eventuell eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung gibt, die nicht der Inhaltskontrolle unterliegen würde.

Die hier verwendete Widerrufsklausel ist jedoch unwirksam, weil eine Klausel, nach der eine Leistung aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann, gegen § 308 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB verstößt. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unzumutbar, weil der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, wann ein Arbeitgeber diese wirtschaftlichen Gründe als gegeben ansieht.

Der Verbraucherschutz gebietet es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedoch, dass der Arbeitnehmer weiß, was auf ihr zukommt, damit er sich darauf einstellen kann.

Eingriff in das Arbeitsverhältnis beschränkt

Ansonsten könnte der Arbeitgeber nach Belieben in das Arbeitsverhältnis eingreifen und dessen Bedingungen ändern.

Arbeitgebern ist zu empfehlen, formularmäßige Klauseln sehr exakt zu formulieren oder aber mit ihren betroffenen Arbeitnehmern Individualvereinbarungen abzuschließen, die nicht der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegen. (oe)

Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Kontakt:

Stefan Engelhardt, Roggelin & Partner, Alte Rabenstr. 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-36, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de