Widerrufsrecht: Konfiguriertes Notebook ist keine individuell gefertigte Ware

19.02.2004
Wenn ein Kunde schriftlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder über das Internet Waren bestellt, steht ihm grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Allerdings ist bei bestimmten Fernabsatzverträgen das Widerrufsrecht ausgeschlossen, beispielsweise wenn es sich um individuell angefertigte Waren handelt. Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme gemacht, von der insbesondere IT-Händler betroffen sind.

Wenn ein Kunde schriftlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder über das Internet Waren bestellt, steht ihm grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Allerdings ist bei bestimmten Fernabsatzverträgen das Widerrufsrecht ausgeschlossen, beispielsweise wenn es sich um individuell angefertigte Waren handelt. Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme gemacht, von der insbesondere IT-Händler betroffen sind.

Ein Kunde hatte bei einem Versandhändler ein Notebook bestellt, das teilweise individuell ausgestattet werden musste. Nach der Lieferung widerrief der Kunde aber fristgerecht den Vertrag und forderte den bereits bezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe des Notebooks zurück. Der Versandhändler berief sich auf den genannten Ausschluss des Widerrufsrechts: Das Notebook sei nach Kundenwunsch ausgestattet und somit individuell konfiguriert worden.

Das sah der BGH in letzter Instanz anders: Demnach liegt kein Ausschlussgrund vor, wenn die Ware aus Standardbauteilen zusammengefügt wird. Denn diese könnten mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder getrennt werden, ohne dass die Substanz oder Funktionsfähigkeit der Bauteile beeinträchtigt wird, befand das Gericht und gab dem Kunden Recht (BGH AZ VIII ZR 295/01). (mf)