Gerichtsurteil

WLAN-Betreiber müssen Nutzerdaten nicht speichern

16.07.2012
Anbieter von WLAN-Zugängen ins Internet sind nach einem Urteil des Landgerichts München nicht dazu verpflichtet, die Nutzer zu identifizieren und ihre Daten zu erfassen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Telekommunikationsgesetz noch aus dem Urheberrechtsgesetz, befanden die Richter in einem am 16. Julie 2012 veröffentlichten Urteil (Az: 17 HK O 1398/11). Abgewiesen wurde damit die Klage gegen eine Firma, die WLAN-Dienste vor allem Hotels und Gaststätten anbietet. Geklagt hatte ein deutschlandweit tätiges Unternehmen, das ebenfalls WLAN-Netze betreibt.

Anbieter von WLAN-Zugängen ins Internet sind nach einem Urteil des Landgerichts München nicht dazu verpflichtet, die Nutzer zu identifizieren und ihre Daten zu erfassen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Telekommunikationsgesetz noch aus dem Urheberrechtsgesetz, befanden die Richter in einem am 16. Juli 2012 veröffentlichten Urteil (Az: 17 HK O 1398/11). Abgewiesen wurde damit die Klage gegen eine Firma, die WLAN-Dienste vor allem Hotels und Gaststätten anbietet. Geklagt hatte ein deutschlandweit tätiges Unternehmen, das ebenfalls WLA-Netze betreibt.

Kaffeehaus-Betreiber sind nicht dazu verpflichtet, WLAN-Nutzer zu identifizieren und ihre Daten zu erfassen: Bildnachweis: Kaspersky Lab
Foto: Kaspersky

Die Klägerin forderte 2010 von der beklagten Partei in Form einer Abmahnung, sie dürfe WLAN-Netze nur dann bereitstellen, wenn sie die Nutzer auch identifiziere. Zudem dürfe sie in ihrem Web-Auftritt nur dann mit der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen werben, wenn sie dies auch tue. In dem Urteil heißt es, eine solche Erfassung von Daten habe nicht stattgefunden. Dies ist aber auch nicht erforderlich, wie das Landgericht München befand.

"Damit dürfen WLAN-Internet-Zugänge beispielsweise in Hotels, Gaststätten, Bahnhöfen und Flughäfen weiterhin anonym angeboten werden", erklärte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, eine Vereinigung von Datenschutz- und Netzaktivisten, die das Urteil des Landgerichts München begrüßte. Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich sei, dann sei sie auch nicht zulässig, erklärte Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Schließlich verbiete das Telekommunikationsgesetz die Erhebung nicht erforderlicher Daten. "Diese Praxis muss jetzt ein Ende finden."

Jedoch erklärte der Jurist Jens Ferner in einem Blog-Beitrag zu dem Urtei des Landgerichts München: "Provider dürfen also, müssen aber nicht, Daten zur Identifizierung ihrer Nutzer erheben." (dpa/rw)