Worauf es bei Verträgen zur Homepage-Gestaltung ankommt

07.06.2005
Um einen Internetauftritt kommt man als Unternehmer kaum noch herum - besonders dann nicht, wenn man selbst in der IT-Branche tätig ist. Wer die Gestaltung seines Webauftritts nach außen gibt, sollte einen Vertrag abschließen. Wie der aussehen sollte, erklärt Rechtsanwalt Thomas Feil.

Webdesign gibt es heute in jeder Preiskategorie: Die Erstellung eines Internetauftritts wird zu Preisen von 9,99 bis über 100.000 Euro angeboten. Wie die einzelnen Angebote zu bewerten sind, soll hier nicht das Thema sein, sondern ihre rechtlichen Aspekte. Denn so breit, wie das Spektrum bei den Angeboten ist, so vielfältig sind auch die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Zum Teil bieten Agenturen die Gestaltung des Webauftritts auf Basis umfangreicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) an, zum Teil wird ein kurz gehaltenes Angebot Grundlage der Zusammenarbeit.

Dass es sich betriebswirtschaftlich nicht lohnt, bei Kosten für den Internetauftritt von 9,99 Euro einen Rechtsanwalt mit der Entwicklung eines entsprechenden Vertrages zu beauftragen, leuchtet schnell ein. Allerdings empfiehlt es sich bei größeren Projekten schon, die Verträge rechtlich abzusichern. Um die Kosten für die Rechtsberatung überschaubar zu halten, kann ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar vereinbart werden. Dabei sind Stundenhonorare ab 200 Euro netto je nach Schwierigkeitsgrad üblich.

Grundlagen: Fixierung der Leistungen

Die größte Schwierigkeit in der Praxis bereitet die vertragliche Fixierung der Leistungen, die eine Webagentur im Detail zu erbringen hat. Daher ist zu überlegen, ob zunächst ein Konzept seitens der Agentur erstellt wird, das dann Grundlage des eigentlichen Webdesignvertrages wird. Gute Webagenturen gehen mittlerweile dazu über, zunächst ein Konzept für die Website mit dem Auftraggeber zu erarbeiten, damit eine gemeinsame Basis für die Zusammenarbeit geschaffen wird.

Im zweiten Schritt sollte definiert werden, welcher Leistungsumfang von der Webagentur erbracht werden soll. Soll nur die Internetpräsentation an sich erstellt werden? Sollen auch Dienstleistungen eines Providers erbracht werden? Soll der Internetauftritt anschließend gewartet werden? Wer übernimmt die regelmäßigen Aktualisierungen?

Dann ist nur noch zu entscheiden, ob Konzept und Gestaltung des Webauftritts in einem Vertrag oder in getrennten Verträgen festgehalten werden soll. Beide Wege sind in der Praxis vorzufinden. Da nach der Konzeptphase seitens des Auftraggebers eine ausdrückliche Billigung und somit der Startschuss für die weitere Arbeit erfolgen muss, sind beide Möglichkeiten rechtlich praktikabel.

Wenn diese Punkte geklärt sind, kann die eigentliche vertragliche Detailarbeit und Gestaltung beginnen.

Detailarbeit: Gegenstand des Vertrages

Im Vertrag sollten die Rahmenbedingungen beschrieben werden. Folgendes ist zu regeln:

- Wo soll die Website eingestellt werden? Auf einem eigenen oder fremden Rechner?

- Ist die Verschaffung der Domain Bestandteil des Vertrages?

- Aus welchen Bestandteilen soll die Website bestehen, insbesondere Anzahl der Webseiten?

- Welche Materialien muss der Auftraggeber zur Verfügung stellen?

- Weitere technische Spezifikationen wie Format der Grafikdateien?

- Wer ist für die Einrichtung einer Firewall und anderer Datensicherungsmaßnahmen verantwortlich?

Ist ein Konzept bereits erstellt, so sollte dies als Anlage dem Vertrag beigefügt werden. Dabei sind auch die Struktur des Internetauftritts und die Verbindung der einzelnen Seiten zu beschreiben. Soll im ersten Schritt das Konzept erstellt werden, so muss nach Konzepterstellung ausdrücklich vom Auftraggeber eine Genehmigung zur Weiterarbeit erfolgen.

Unter Umständen muss im Vertrag auch festgelegt werden, für welche Browser die Site programmiert werden soll. Einige Darstellungen erscheinen auf den verschiedenen Browsern unterschiedlich. Eine Optimierung für Netscape Navigator und Internet Explorer ist der Standard. Es empfiehlt sich darüber hinaus die Angabe der Version und ein Hinweis zur Bildschirmauflösung.

In der Praxis hat sich bewährt, im Vertrag Projektverantwortliche auf beiden Vertragsseiten zu benennen. Bei größeren Projekten sollten regelmäßig Besprechungen stattfinden und die einzelnen Entwicklungsschritte intensiv begleitet werden.

Der kritische Punkt: die Abnahme der Arbeiten

Nach der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 und den damit verbundenen umfangreichen Änderungen des BGB ist eine Diskussion entstanden, ob die Erstellung einer Website ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag ist. Erst gerichtliche Entscheidungen werden bezüglich dieser vertraglichen Einordnung Sicherheit bringen. Die überwiegende Meinung geht aber nach wie vor davon aus, dass ein Webdesignvertrag ein Werkvertrag ist.

Wie bei allen BGB-Werkverträgen ist auch beim Webdesignvertrag eine ausdrückliche Abnahme erforderlich. Es sollte eine förmliche Abnahme vereinbart werden. Erst nach der Abnahme wird die Vergütung fällig und die Gewährleistungsfrist beginnt. Bei größeren Projekten sind Teilabnahmen sinnvoll.

Soll die Website zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig gestellt sein, so muss diese Zeitangabe auf jeden Fall vertraglich festgehalten werden. Ist die rechtzeitige Fertigstellung für die Präsentation eines Unternehmens besonders wichtig, beispielsweise um die Internetseiten bei einer Messe zu zeigen, so sollte der Fertigstellungstermin durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.

Jede Leistung hat ihren Preis: die Vergütung

Wie die Vergütung im Einzelnen gestaltet ist, ist mehr eine kaufmännische und weniger eine juristische Aufgabe. Es können Pauschalvergütungen, Vergütungen für Einzelleistungen oder Stundenvergütungen vereinbart werden. Des Weiteren können bei größeren Projekten Abschlagszahlungen im Vertrag geregelt sein. Bei Stundenabrechnungen ist festzulegen, wie der Nachweis der Stunden zu erfolgen hat. Zum Teil wird in den Verträgen zusätzlich eine Kappungsgrenze vereinbart. Überschreitet die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen eine bestimmte Höhe, so ist die Agentur verpflichtet, unverzüglich den Auftraggeber zu informieren. Die Vertragsparteien können sich dann verständigen, inwieweit weitere Leistungen durch die Agentur erbracht werden.

Um Auseinandersetzungen über die Kosten von Zusatzaufträgen zu vermeiden, kann bereits im Vertrag die Vergütung für Mehraufwendungen geregelt sein.

Für alle Fälle: die Kündigungsregelung

Sind umfangreichere Arbeiten für die Erstellung der Seiten notwendig, so sollte eine Kündigungsregelung mit aufgenommen werden. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, gegebenenfalls aus dem Vertrag wieder auszusteigen, wenn der Vertragspartner sich als unzuverlässig oder wenig kreativ erweist.

Im Webdesignvertrag muss auch die Klausel enthalten sein, dass alle Verwertungsrechte an der Website sowie den Entwicklungsdokumenten ausschließlich beim Auftraggeber liegen. Außerdem darf der Agentur nicht gestattet werden, wesentliche Gestaltungselemente der Site in anderen Sites zu übernehmen. Unter Umständen ist es auch notwendig, sich den Quellcode zu sichern und nach Abschluss der Arbeiten herauszuverlangen.

Wichtig: Erstellung der Dokumentation

Um eine weitere Pflege des Internetauftritts zu gewährleisten, sollte im Vertrag die Erstellung einer Dokumentation vereinbart werden. Eine vollständige Entwicklungsdokumentation ist von Vorteil.

Nicht zu vergessen ist auch das Thema Wettbewerbsrecht: Der Gedanke, dass das Internet ein rechtsfreier Raum sei, ist mittlerweile nicht mehr so verbreitet. Dennoch ist zum Teil ein leichtfertiger Umgang mit rechtlichen Vorschriften zu beobachten. Während bei einer Werbeanzeige der Gedanke nach der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit nahe liegt, wird diese Perspektive bei Internetpräsentation häufig außer Acht gelassen. Auch im Internet gelten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch ist damit zu rechnen, dass bei Verstößen Abmahnungen ausgesprochen werden. Daher sollte im Vertrag geregelt werden, ob und wer die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der einzelnen Webseiten prüft. Es ist nicht automatisch so, dass die Agentur dafür die Verantwortung übernehmen muss.

Sonstige Regelungen

Wie in vielen anderen Verträgen auch, sollten folgende Inhalte ebenfalls vertraglich festgelegt sein:

- Haftung

- Gewährleistung

- Anwendung des deutschen Rechts

- Gerichtsstandsvereinbarung unter Kaufleuten

Bei der Haftung und der Gewährleistung kann der Einfachheit halber auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen werden.

Steckbrief des Autors: Thomas Feil arbeitet in Hannover als Anwalt.. Zu seinen Schwerpunkten gehören EDV-, Internet- und Wettbewerbsrecht. Kontakt: www.recht-freundlich.de