Erfolglose Klage von Außendienstmitarbeiter

Zeugnis verspätet, neuer Job weg - Ex-Chef haftet?

18.09.2009
Wer ein Zeugnis zu spät ausstellt, muss dem Mitarbeiter nicht automatisch Schadensersatz zahlen. Stefan Engelhardt* stellt ein hierzu ergangenes Urteil vor.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein sind Arbeitgeber gehalten, innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Beendigungszeugnis zu erteilen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Scheswig-Holstein in seinem Urteil vom 01.04.2009 (Az.: 1 Sa 370/0).

Versäumt ein Arbeitgeber diese Frist und bleibt allein wegen der Nichtvorlage des Zeugnisses ein Bewerbungsgespräch des Arbeitnehmers erfolglos, so kommt grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer zuvor die Erteilung des Zeugnisses angemahnt hat.

Vorheriges Anmahnen ist Voraussetzung

Geklagt hatte in dem entschiedenen Fall ein bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt worden war. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2007. In diesem Vergleich hatte sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis aus der Sicht eines wohlwollenden Arbeitgebers und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage dieses Zeugnisses ein Beendigungszeugnis zu erteilen.

Das Zwischenzeugnis wurde umgehend erteilt, jedoch zweimal vom Arbeitnehmer als unzutreffend zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 02.08.2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Korrektur des Zwischenzeugnisses bis zum 16.08.2007 auf. Am 03.08.2007 hatte der Kläger ein Bewerbungsgespräch bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber, der Interesse an einer Einstellung des Klägers bekundet hatte. Zum zweiten Bewerbungsgespräch am 06.09.2007 sollte dieser unbedingt sein letztes Arbeitszeugnis mitbringen.

Neuen Job nicht bekommen - wer ist schuld?

Der Kläger nahm das zweite Bewerbungsgespräch wahr, konnte jedoch auch zu diesem Zeitpunkt noch kein Endzeugnis der Beklagten vorlegen. Daraufhin erhielt er eine Absage, begründet damit, dass mangels Vorlage des Endzeugnisses der Verdacht bestehe, dass das Ausscheiden des Klägers bei seiner vormaligen Arbeitgeberin andere als die ihr bekannten Gründe gehabt habe.

Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin auf Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung des Zeugnisses in Anspruch. Allerdings sahen die Richter die Angelegenheit anders als der Kläger, und die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Zeugniserteilung hat. Es fehlt nach Auffassung des Gerichtes bereits an einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten, weil sie grundsätzlich nicht verpflichtet war, dem Kläger bis zum 06.09.2007 ein Endzeugnis zukommen zu lassen. Dafür gilt eine Frist: Das Endzeugnis ist innerhalb eines Zeitraums zwischen drei Tagen und zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen.

Drei Tage Postlaufzeit ist üblich

Da das Arbeitsverhältnis erst am Freitag, den 31.08.2007, beendet war, wäre unter Berücksichtigung einer Mindestbearbeitungszeit von drei Arbeitstagen und einer dreitägigen Postlaufzeit das Zeugnis frühestens am 08.09.2007 beim Kläger eingegangen. Selbst bei schnellstmöglicher Bearbeitung hätte der Kläger daher beim Bewerbungsgespräch am 06.09.2007 noch kein Endzeugnis vorlegen können, so die Auffassung der Richter.

Hinzu kommt ein zweiter wichtiger Aspekt: Arbeitnehmer müssen beim Arbeitgeber die Erteilung des Endzeugnisses anmahnen, bevor ein Schadenersatzanspruch entstehen kann. An einer solchen Mahnung fehlt es in dem hier entschiedenen Fall, weil der Kläger lediglich die Erteilung des Zwischenzeugnisses angemahnt hatte. Der Kläger wäre hier jedoch verpflichtet gewesen, aufgrund des Zeitdrucks, der ja offensichtlich vorhanden war, auf seine Situation hinzuweisen und sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, um kurzfristig ein Zeugnis zu erhalten.

Ein etwaiger Verzögerungsschaden des Klägers, so das Gericht, ist somit maßgeblich durch sein eigenes Verhalten verschuldet, wobei es eine entscheidende Rolle spielte, dass der Arbeitnehmer insbesondere durch seine eigene Untätigkeit in Bezug auf die Offenlegung der Bewerbungssituation mit verantwortlich ist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und DASV-Landesregionalleiter.

Infos und Kontakt:

RWWD Hamburg, Tel.: 040 53028-204, E-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.mittelstands-anwaelte.de