Aktuelle Steuertipps, Teil 6

Zweitwohnungssteuer, Drei-Objekt-Grenze u.v.m.

08.11.2013 von Renate Oettinger
Die Experten der Steuerkanzlei WW+KN Regensburg nennen Details zur Zweitwohnungssteuer, zur Drei-Objekt-Grenze und zu veruntreuten Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten.
Foto: Ronald Wiltscheck

Wie weit der Begriff der Wohnung manchmal auszulegen ist, zeigt ein Fall aus Grünberg. Dort bekam die Besitzerin einer als Wochenendhaus errichteten, 35 m² großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt, von der Stadt einen Bescheid über Zweitwohnungsteuer. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Gießen. Zwar wandte die Besitzerin ein, die Blockhütte könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei, und daher diene die Hütte nur als Gartenhütte. Doch das genügt für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer, meint das Gericht.

Gewerblicher Grundstückshandel trotz angedrohter Versteigerung

Schon lange hat der Bundesfinanzhof die Drei-Objekt-Grenze als Anscheinsbeweis für einen gewerblichen Grundstückshandel aufgestellt. Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte anschafft und wieder verkauft, muss auf den Verkaufserlös nicht nur Einkommen-, sondern auch Gewerbesteuer zahlen. Dabei sind die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für den Verkauf der Immobilien ohne Belang. Das gilt selbst dann, wenn der Verkauf aufgrund der Ankündigung der Zwangsversteigerung erfolgt. Damit zeigt der Bundesfinanzhof wenig Milde für einen Immobilienbesitzer, der aufgrund hoher Steuerschulden seine Immobilien verkauft hat, weil das Finanzamt sonst eine Versteigerung veranlasst hätte.

Veruntreute Instandhaltungsrücklagen als Werbungskosten

Vermieter wissen, dass Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Stattdessen führt erst die spätere Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu Werbungskosten. Wie sieht es aber aus, wenn der Hausverwalter die Instandhaltungsrücklage veruntreut? Auch dann kann der Wohnungseigentümer den entsprechenden Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, und zwar in dem Jahr, in dem er erstmals von dem Verlust Kenntnis erlangt. Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gegen das Finanzamt, das hier keinen Werbungskostenabzug akzeptieren wollte. (oe)

Quelle: www.wwkn.de

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