Wichtig für Internethändler

40-Euro-Klausel – ein neues Abmahnthema?

05.08.2009
Ob die 40-Euro-Klausel beim Widerrufsrecht in den AGB extra vereinbart werden muss, sagt Johannes Richard.

Aktuell ist die rechtliche Diskussion um das Widerrufsrecht einen abmahnwürdigen Aspekt reicher: Es geht um die sogenannte 40-Euro-Klausel im Widerrufsrecht. Räumt ein Internethändler ein Widerrufsrecht ein, hat er anders als bei Einräumung eines Rückgaberechtes die Möglichkeit, dem Verbraucher unter bestimmten Umständen die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, wenn der Kaufvertrag widerrufen wird. Was die 40-Euro-Klausel genau beinhaltet, haben wir in unserem Beitrag "Widerrufsrecht und 40-Euro-Klausel für Rücksendung: Was hat das Gesetz geregelt" einmal genauer beleuchtet.

Die 40-Euro-Klausel ist Teil der Muster-Widerrufsbelehrung, wenn der Internethändler die 40-Euro-Klausel in Anspruch nehmen will, empfiehlt die Muster-Widerrufsbelehrung in der Anmerkung sieben folgende Formulierungen:

"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."

So weit, so gut, könnte man meinen, wenn nicht der Gesetzgeber ein paar Fallstricke eingebaut hätte, die aktuell für eine neue Abmahnwelle ausgenutzt werden:

Achtung: Fallstricke

Hintergrund der 40-Euro-Klausel ist § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB. Es heißt dort "Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt..."

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Ausdruck "vertraglich auferlegt werden". Es stellt sich somit die Frage, ob die Aufnahme der 40-Euro-Klausel entsprechend der Anmerkung sieben der Muster-Widerrufsbelehrung für eine Vereinbarung ausreichend ist oder ob die 40-Euro-Klausel noch einmal gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden muss. Wer somit nur die Muster-Widerrufsbelehrung bei eBay oder in seinem Internetshop hat und keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer gesonderten Regelung, sieht sich zurzeit einer erheblichen Abmahngefahr ausgesetzt. Dieses Thema ist für die üblichen Verdächtigen im Abmahnerbereich ein Sechser im Lotto, da der Internethändler zwar glaubt, durch die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung auf der sicheren Seite zu sein, tatsächlich jedoch bei fehlenden eigenen AGB ein Abmahnproblem bekommen kann.

Wie ist die Rechtslage?

Nach unserer Kenntnis gibt es noch keine Urteile, die die 40-Euro-Klausel als gesonderte Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen fordert. Offensichtlich scheint es einige einstweilige Verfügungen zu geben. Hierbei handelt es sich jedoch um gerichtliche Eilverfahren, die in der Regel ohne Begründung erlassen werden. Insbesondere ohne einen Widerspruch, kommt es nicht zu einem Urteil mit der Folge, dass sich das Gericht nicht intensiv mit der Materie auseinandergesetzt hat, sondern in der Regel der Argumentation des Abmahners folgt.

Bereits Anfang 2008 hat sich das Oberlandesgericht Hamburg ansatzweise mit dieser Problematik auseinandergesetzt (OLG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: 3 W 7/08). Offensichtlich hat der Antragsgegner eine falsche Widerrufsbelehrung verwandt. Es hieß zu der 40-Euro-Klausel lediglich selbst formuliert "Ab einem Warenwert von 40,00 Euro übernehmen wir die Kosten der Rücksendung, Versandkosten werden nur in Höhe der günstigsten Versandart erstattet".

In der Entscheidung hieß es "Einen Hinweis, der die Kosten der Rücksendung vom Preis der zurückzusendenden Ware abhängig macht, ist nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zulässig, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, was auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann. Ob im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin eine solche Vereinbarung vorgesehen ist und die Antragsgegnerin demgemäß berechtigt war, die vertragliche Vereinbarung sogleich in ihren Belehrungstext zu integrieren, vermag der Senat nicht festzustellen, da ein vollständiger Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgelegt wurde. Dies kann indessen auch dahinstehen. Denn selbst unterstellt, dass eine entsprechende Geschäftsbedingung bestand, würde dies nicht zu einer Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Passage in der Belehrung führen. In Anbetracht des vorgehenden Satzes "unfreie Sendungen werden von der Firma XX nicht angenommen" kann der Verbraucher der Belehrung nämlich jedenfalls nicht die eindeutige Aussage entnehmen, dass Waren ab einem Preis von mehr als 40,00 Euro stets unfrei versandt werden können, mithin die entsprechenden Pakete mit Sicherheit angenommen werden und der Widerruf damit wirksam ausgeübt werden kann."

Ob somit eine Regelung in AGB zwingend notwenig ist, bleibt unklar.

Widerrufsmuster als Vereinbarung der 40-Euro-Klausel?

Nicht abschließend geklärt ist, ob die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung mit der entsprechenden Aufnahme der 40-Euro-Klausel nicht vielleicht doch ausreichend ist, um eine Vereinbarung über die 40,00 Euro herbeizuführen. Immerhin hat diese Belehrung nach unserer Auffassung AGB-Charakter. Über die Information über die "Widerrufsfolgen" werden durchaus rechtliche Regelungen getroffen, die eine AGB-Definition relativ nahe kommen. Geklärt ist diese Frage jedoch nicht. Es wird zum Teil angenommen, dass die Widerrufsbelehrung lediglich eine Umsetzung der gesetzlichen Informationspflicht ist, mit der Folge, dass noch einmal gesondert über die 40-Euro-Klausel informiert werden muss.

Es ist durchaus möglich, innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Widerrufsrecht zu informieren. Diese Bündelung von rechtlichen Informationen mag auf der einen Seite dem Verbraucher entgegenkommen, zeigt auf der anderen Seite jedoch, wie absurd die jetzige juristische Diskussion ist. Diese Ansicht zugrunde gelegt kommt es letztlich darauf an, ob die Muster-Widerrufsbelehrung außerhalb oder innerhalb der AGB steht. Das Ergebnis für die 40-Euro-Klausel ist jedoch aus Sicht des Verbrauchers die Gleiche.

Was tun?

Eindeutige Rechtsprechung gibt es zum jetzigen Zeitpunkt zu diesem Thema noch nicht. Allerdings erreichen uns immer mehr Informationen, dass Abmahner sich auf dieses Thema stürzen. Die Diskussion um die 40-Euro-Klausel und die Sinnhaftigkeit einer gesonderten Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht klar, dass auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, sei es bei eBay oder in einem Internetshop, kaum noch verzichtet werden kann. Wenn Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen haben, sollte die 40-Euro-Klausel auf jeden Fall gesondert in diesen vereinbart werden, obwohl die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese juristischen Spitzfindigkeiten durch die neue Muster-Widerrufsbelehrung in Gesetzesform, die aller Voraussicht nach zum 01.10.2009 kommen wird, unterbinden wird.

Weitere Informationen und Kontakt:

Rechtsanwalt Johannes Richard, c/o Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de