BGH-Urteil

Abbruch einer eBay-Auktion ist nicht rechtens

23.09.2015
Ein eBay-Nutzer hatte einen Euro für ein Auto geboten – und kann nun auf mehrere tausend Euro Schadenersatz hoffen, weil ihm das Schnäppchen entging. Der Abbruch der Auktion war nicht rechtens, entschied das BGH. Der Fall dürfte vielen eBay-Verkäufern eine Warnung sein.

Wer eine laufende Internetauktion vorzeitig abbricht, muss unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; Aktenzeichen: VIII ZR 42/14). Die BGH-Richter gaben im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform eBay dem Bieter recht.

Wegen der unrechtmäßig abgebrochenen Versteigerung hat der Bieter danach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer. Wie hoch dieser ausfällt, muss nach Angeben des Käufer-Anwalts aber erst noch ermittelt werden. In den Vorinstanzen war der Wert des Fahrzeugs auf 5.250 Euro beziffert worden.

BGH-Richter: "Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass man dort 'Schnäppchen' machen kann."
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Im konkreten Fall hatte der Besitzer eines VW Passat seinen Wagen im Mai 2012 auf eBay angeboten. Als Mindestgebot setzte er einen Euro fest. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4.200 Euro verkaufen und zog sein Internetangebot zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten – das bis dahin höchste Gebot.

Der Bieter wollte daraufhin Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens. Er klagte und bekam in den Vorinstanzen recht. Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, urteilte zuletzt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena.

Vertrag ist nicht sittenwidrig

Dieses Urteil bestätigte der BGH. Der Kaufvertrag ist in den Augen der Richter wirksam zustande gekommen. Der Vertrag sei nicht sittenwidrig, hieß es. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass man dort "Schnäppchen" machen könne. Der Verkäufer habe andererseits ja auch die Chance, seine Waren teurer zu verkaufen als gedacht.

In der Verhandlung war von den Richtern nicht in Frage gestellt worden, dass die Verkaufsangebote auf einer Internetversteigerung nur in ganz bestimmten Fällen zurückgezogen werden dürfen. Laut den Bedingungen von eBay gehört ein anderweitiger Verkauf wie im vorliegenden Fall nicht dazu.

Daher sah eBay vom Urteil des Bundesgerichtshofs seine bisherige Geschäftspraxis ausdrücklich bestätigt. "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend", erklärte das Unternehmen. "Grundsätzlich gilt: Wenn man einen Artikel bei eBay zum Verkauf einstellt, erklärt man sich verbindlich zum Abschluss eines Vertrags bereit." eBay informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion "sehr deutlich – auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornimmt". (dpa/tö)

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Die verschiedenen Auktionsformen
Es muss nicht immer nur eBay sein
Immer mehr Unternehmen wickeln ihre Einkäufe, also ihren Bedarf, über Auktionen im Internet ("E-Auktionen") ab (auch bekannt als "Beschaffungsauktion"). Dabei versteigert eine Firma ihren Bedarf unter mehreren konkurrierenden Lieferanten. Doch ob Beschaffungsauktion oder Verkaufsauktion: Grundsätzlich lassen sich mehrere Auktionsformen unterscheiden.
Englische Auktion (auch: mündliche, offene oder "Descending-Bid-Auktion")
Die Gebote werden von einem relativ hohen Startpreis ausgehend sukzessiv gesenkt, bis nur noch das Gebot eines Auktionsteilnehmers übrig bleibt. Dieser erhält den Zuschlag mit einem Preis in der Höhe seines letzten Gebots.
Holländische Auktion ("Ascending-Bid-Auktion")
Die Auktion beginnt hier mit einem sehr niedrigen Startpreis. Der Auktionator erhöht diesen Preis sukzessiv, bis ein Auktionsteilnehmer das Angebot akzeptiert und den Zuschlag erhält.
Abwandlung der englischen und holländischen Auktion
Eine Abwandlung der englischen und holländischen Auktion sind sogenannte "Descending-Clock-" oder "Ascending-Clock-Auktionen". Bei ihnen wird der Preis in definierten Zeitabständen um eine bestimmte Summe geändert – entweder gesenkt oder erhöht.
Verdeckte Erstpreisauktion ("first-price sealed bid auction")
Bei der verdeckten Erstpreisauktion werden einmalig verdeckte Angebote abgegeben, und der Teilnehmer mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag. Die Angebote der Wettbewerber sind dabei nicht bekannt.
Verdeckte Zweitpreisauktion ("second-price sealed bid auction")
Änhlich der verdeckten Erstpreisauktion. Der einzige Unterschied: Der Teilnehmer mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag, muss aber nur das zweithöchste Gebot zahlen.
Gewichtete Auktion
Bei einer gewichteten Auktion werden nichtpreisliche Faktoren wie Versorgungssicherheit und Qualität mit einer Punktzahl bewertet. Diese Punktzahl wird vom Gebotspreis abgezogen, um einen Vergleichswert zu erzeugen. So errechnet der Auktionator den relativen Wert der einzelnen Gebote unter Berücksichtigung des Preises und nichtpreislicher Faktoren. Während dieser Auktion dürfen Bieter die nichtpreislichen Elemente ihres Angebots aber nicht ändern.
Multiattributive Auktion
Ähnlich wie eine gewichtete Auktion. Der einzige Unterschied: Die Teilnehmer können die nichtpreislichen Elemente ihres Angebots bei Bedarf anpassen, um ihre Gesamtbewertung zu verbessern.