Herstellerfotos im Internet

Abmahnfalle Produktbild

06.02.2008
Viele Händler wissen nicht, dass sie Produktbilder des Herstellers ohne dessen Zustimmung nicht verwenden dürfen. Rechtsanwalt Johannes Richard über die rechtlichen Folgen.

Gerade beim Handel im Internet ist eine ansprechende Produktbeschreibung für den Verkaufserfolg von großer Wichtigkeit. Unter dem Motto "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte" sind Internethändler ferner darauf angewiesen, vernünftige Produktbilder zu verwenden, um das Produkt ausreichend zu beschreiben. Hersteller bieten in der Regel Produktbilder in hoher Qualität an, die sich hervorragend eignen, um das Produkt in einem Internetshop oder bei eBay entsprechend zu bewerben. Viele Internethändler wissen jedoch nicht, dass sie die Produktbilder des Herstellers, die zum Teil auch auf dessen Internetseiten zu finden sind, ohne Zustimmung des Herstellers nicht einfach verwenden dürfen. Um so größer ist dann die Erschütterung, wenn diese Hersteller über ihre Rechtsanwälte eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen lassen.

Der Gedankengang des Internethändlers wird in erster Linie sein, dass er ja letztlich im Interesse des Herstellers handelt, wenn er die Produkte eines bestimmten Herstellers im Internet verkauft und für die Bewerbung auch das Werbe- und Fotomaterial des Herstellers verwendet. Viele Hersteller sehen es jedoch nicht gern, wenn ihre Produkte unter Preis im Internet verramscht werden, da insbesondere der Fachhandel hierunter erheblich leidet. Da über die reine Preisgestaltung, nicht umsonst heißt es bei Preisempfehlungen, dass diese unverbindlich sind, dem Internethändler nicht beizukommen ist, wählen Hersteller den Weg der urheberrechtlichen Abmahnung, um die finanzielle Kalkulation des Internethändlers durcheinanderzubringen.

Ohne ein Nutzungsrecht an den Bildern dürfen diese durch Internethändler für die Bewerbung der Produkte im Internet nicht verwendet werden. Von einem mutmaßlichen Einverständnis des Herstellers darf der Händler in diesem Fall nicht ausgehen. Ein derartiges könnte sich, so der Gedankengang, daraus ergeben, dass es ja eigentlich im Sinne des Herstellers sein müsste, wenn die Produkte verkauft werden und wenn dafür das speziell angefertigte Werbematerial verwendet wird. Dem ist jedoch nicht so, so dass es an einer Nutzungsberechtigung der qualitativ hochwertigen Herstellerbilder fehlt. Folge sind urheberrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche.

In diesem Zusammenhang haben wir die Erfahrung gemacht, dass die im Rahmen der Abmahnung geltend gemachten Anwaltskosten und Schadensersatzansprüche oft höher sind als sonst bei Urheberrechtsverletzungen im Internet üblich. Sie sollten sich daher bei Erhalt einer derartigen Abmahnung anwaltlich beraten lassen.

Wie stellen Sie Ihre Produkte richtig im Bild dar?

Eine Alternative zur Produktabbildung kann es durchaus sein, Herstellerbilder zu verwenden. In diesem Fall sollte der Händler sich jedoch das ausdrückliche Einverständnis des Herstellers bzw. des Urhebers oder Nutzungsberechtigten der Bilder einholen. Einfach Bilder von der Homepage des Herstellers oder aus einem Produktkatalog zu kopieren, ist keinesfalls ausreichend. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Produktbilder des Großhändlers handelt. Wir empfehlen daher Händlern, sich ein ausdrückliches Einverständnis, das auch per Email dokumentiert werden sollte, einzuholen. Der sicherste Weg ist immer noch, das Produkt selbst zu fotografieren. Dass es unzulässig ist, entsprechende Produktbilder einfach von anderen Internetshops zu kopieren, versteht sich an dieser Stelle selbst.

Ein urheberrechtliches Problem kann auftauchen, wenn im Rahmen des selbst gefertigten Produktbildes eine Produktverpackung abgebildet wird, auf der urheberrechtlich geschützte Bilder enthalten sind. Die Rechtsprechung hat dieses Problem jedoch erkannt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner sogenannten Parfümflakon-Entscheidunge geurteilt, dass es zulässig ist, eine Produktverpackung zu fotografieren und dieses Foto im Rahmen der Bewerbung für den Verkauf auch abzubilden.

Anderenfalls wäre der Warenverkehr unzulässig erschwert, wenn ein Produkt, das mit Zustimmung des Herstellers in den Verkehr gebracht worden ist, nicht auch als solches beworben werden darf. Die Abbildung muss sich in einem angemessenen Maßstab halten, so dass es bspw. nicht zulässig sein dürfte, beim Verkauf einer Postkarte diese so hochauflösend abzubilden, dass der Internetnutzer sich diese in gleicher Qualität auch selbst zu Hause ausdrucken kann.

Der eindeutige Ratschlag lautet somit grundsätzlich, Produkte, die im Internet angeboten werden, immer selbst zu fotografieren.

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de, www.ra-lsk.de (mf)