Schlamperei oder Abwartehaltung?

Alte Widerrufsbelehrung - Abmahnung droht!

24.12.2008
Allein im November 2008 waren bei eBay noch Unmengen von Artikeln mit der alten Widerrufsbelehrung eingestellt.

Bei vielen Internethändlern, sei es bei eBay oder bei den Betreibern eines Internetshop, hat es sich noch nicht herumgesprochen, dass es seit dem 01.04.2008 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers gibt. Allein bei eBay findet man im November 2008 noch über 1,4 Millionen Artikel von gewerblichen eBay-Händlern mit der alten Widerrufsbelehrung.

Die Gründe für die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung sind aus unserer Beratungspraxis heraus durchaus unterschiedlich: Während viele Händler schlichtweg nicht mitbekommen haben, dass es eine neue Widerrufsbelehrung gibt, zweifeln andere Händler an der Rechtswirksamkeit des neuen Belehrungsmusters oder sind die regelmäßigen Änderungen an der Widerrufsbelehrung schlichtweg leid und warten auf die neue Widerrufsbelehrung in Gesetzesform, die aller Voraussicht nach zum 31.10.2009 kommen wird.

Das alte Muster zur Widerrufsbelehrung, das bis zum 31.03.2008 galt, war tatsächlich ein rechtliches Problem. Gleich in mehreren Punkten wurde es durch die Gerichte als unwirksam und wettbewerbswidrig eingeordnet. Dies galt zum einen für die Frage des Fristbeginns. Die im alten Muster vorgegebene Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." war nach der Rechtsprechung wettbewerbswidrig, da die Frist mit Erhalt der Belehrung in Textform beginnt. Auch der Erhalt der Ware war als fristauslösendes Ereignis mit in die Belehrung aufzunehmen.

Eine weitere Baustelle war der Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Diese kann gerade bei eBay nach einigen Gerichtsentscheidungen nicht geltend gemacht werden. Diese Frage ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, da es durchaus Gerichte gibt, die mit sehr unterschiedlichen Begründungen annehmen, dass der Wertersatz bei eBay geltend gemacht werden kann.

Die neue Widerrufsbelehrung ist, obwohl sie krude formuliert ist, bisher nicht Gegenstand von erfolgreichen Abmahnungen gewesen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass sich viele Abmahner in erster Linie bei ihren Abmahnungen auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung stützen, erstaunlich. Mittlerweile sind über sechs Monate vergangen, ohne dass eine Entscheidung, dass die neue Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig sei, bekannt geworden wäre.

Wir empfehlen daher dringend, das aktuelle Muster der Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung zu verwenden. Hiermit sind Sie ein Stück weit auf der sicheren Seite.

Verwendung des alten Belehrungsmusters wettbewerbswidrig?

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass gerade das alte Belehrungsmuster zurzeit im Fokus von Abmahnungen steht. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass die Übergangsfrist, innerhalb derer das alte Belehrungsmuster in Textform verwendet werden konnte, am 30.09.2008 abgelaufen ist. Die Fiktion in § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung, dass bei Verwendung des Belehrungsmusters die Belehrung als ordnungsgemäß gilt, kann somit auf das alte Muster auf keinen Fall mehr angewandt werden. Hinzu kommt, dass diese Norm beim alten Belehrungsmuster gar nicht mehr zum Tragen kam, wie die umfangreiche Rechtsprechung zu Rechtsfehlern in der alten Belehrung verdeutlichte.

Wer das unveränderte alte Muster verwendet, hat auf jeden Fall ein wettbewerbsrechtliches Problem: Die im Muster vorgegebene Formulierung zum Fristbeginn "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." ist nach sämtlicher Rechtsprechung auf jeden Fall wettbewerbswidrig.

Wenn Internethändler das Muster entsprechend der Rechtsprechung zum alten Muster abgeändert haben, d. h. sowohl zum Fristbeginn als auch zum Wertersatz Änderungen vorgenommen haben, ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig. Es spricht vieles dafür, dass die Verwendung des alten Musters auch mit den Änderungen, die die Rechtsprechung forderte, wettbewerbswidrig sein dürfte.

Praxistipp

Verwenden Sie auf jeden Fall das neue Belehrungsmuster. Dies stellt zurzeit den rechtssichersten Weg dar, um nicht wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt zu werden.

Rechtsanwalt Johannes Richard

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