Rechtzeitig Krisenzeiten vorbeugen

Arbeitszeitreduzierung - was erlaubt ist und was nicht

09.12.2008
Arbeitszeit kostet Geld. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten muss der Arbeitgeber daher überlegen, wie er auf rechtlich zulässigem Weg die Zeiten reduzieren und damit einer schwächeren Nachfrage und höherem Kostendruck im Personalbereich begegnen kann.

Der Arbeitgeber hat dabei verschiedene Möglichkeiten, im bestehenden Arbeitsverhältnis die Arbeitszeit zu reduzieren. Zwei davon sind: Urlaub gewähren oder anordnen und Freizeit gewähren oder anordnen.

Urlaub / Betriebsferien

Während des Jahresurlaubs muss zwar das Urlaubsentgelt fortbezahlt werden (§ 11 BUrlG), bei Arbeitsmangel im Betrieb ist die Urlaubsgewährung jedoch günstiger als die Freistellung der Arbeitnehmer und der daraus resultierende Annahmeverzug (§ 615 BGB).

Der Jahresurlaub der Arbeitnehmer muss nach § 7 Abs. 1 BUrlG grundsätzlich nach den Urlaubswünschen der Mitarbeiter gewährt werden. Treffen Urlaubswünsche und eine schwache Auslastung im Betrieb zusammen, entstehen keine Probleme. Häufig wollen Arbeitnehmer aber ihren Urlaub zu anderen Zeitpunkten nehmen, als dies betriebsorganisatorisch sinnvoll erscheint. Einseitig Urlaub anordnen kann der Arbeitgeber dann nur, wenn der Urlaub der Arbeitnehmer sonst verfallen würde (§ 7 Abs. 3 BUrlG) oder Betriebsferien angeordnet sind.

Aber auch die Festlegung von Betriebsferien ist nicht unbeschränkt möglich. Der Arbeitgeber benötigt vielmehr dringende betriebliche Belange und muss eine Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Gründen und den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer durchführen.

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist dies hier von Vorteil: Die Betriebsferien müssen zwar mit dem Betriebsrat gemeinsam beschlossen werden, da ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG besteht. Die einseitige Anordnung von Betriebsferien durch den Arbeitgeber ist deshalb unwirksam. Haben Arbeitgeber und Betriebsrat jedoch gemeinsam Betriebsferien beschlossen, müssen die individuellen Urlaubswünsche einzelner Arbeitnehmer grundsätzlich zurücktreten. Die Betriebsferien müssen dann nicht im Einzelfall durch dringende betriebliche Belange gerechtfertigt sein.

Freizeit gewähren oder anordnen

Viele flexible Arbeitszeitmodelle lassen es zu, dass Mitarbeiter in auslastungsschwachen Zeiten Zeitguthaben abbauen. Zunächst gilt dasselbe wie beim Jahresurlaub: Kommen der Wunsch des Arbeitnehmers nach Arbeitszeitabbau (z.B. "gleitzeitfrei") und der Wunsch des Arbeitgebers nach Reduzierung der Arbeitszeit zusammen, gibt es keine Probleme. Nach den meisten Arbeitszeitmodellen kann der Arbeitgeber jedoch auch leichter einseitig den Überstundenabbau oder den Abbau von Gleitzeitguthaben anordnen, als Urlaub anordnen. Ohne besondere Vereinbarungen kann der Abbau von Überstunden oder Zeitguthaben vom Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts angeordnet werden. Nach § 315 BGB ist hierbei billiges Ermessen auszuüben, d.h. der Arbeitgeber muss auch schützenswerte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Dringende betriebliche Gründe - wie bei der Zuweisung von Urlaub - benötigt der Arbeitgeber hingegen nicht.

Die Anordnung von Freizeit durch Arbeitszeitabbau ist daher häufig ein probates Mittel, kurzfristigem Arbeitsmangel zu begegnen. (oe)

Quelle: Haufe Online-Redaktion, www.haufe.de/arbeitsrecht