Finanzierungsleasing ist nun Finanzdienstleistung

Bankenaufsicht für Leasing-Dienstleister

21.08.2009
Thomas Feil und Alexander Fiedler stellen die neue gesetzliche Regelung vor.

Leasing ist gerade in Krisenzeiten eine attraktive Möglichkeit für Unternehmen, Arbeitsgeräte anzuschaffen und gleichzeitig die eigene Liquidität zu schonen. Gegenstand eines Leasingvertrags können neben großen Gerätschaften auch hochwertige Bürogegenstände wie Drucker und Kopiergeräte oder aber auch Lizenzen für Softwareprodukte sein. Finanzierungsleasingverträge spielen eine zentrale Rolle bei der Finanzierung der deutschen Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes.

Die Sorge, dass Funktionsstörungen als Folge von unsolider Geschäftsführung schwere volkswirtschaftliche Konsequenzen haben könnten, veranlasste den Gesetzgeber, das Finanzierungsleasing nun zum Finanzdienstleistungsgeschäft zu erklären.

Erlaubnispflicht

Unternehmen, die Finanzierungsleasing-Dienstleistungen anbieten, gelten daher als Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie unterliegen damit der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Außerdem bedürfen sie einer schriftlichen Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG.

Voraussetzung ist, dass der Leasinggeber gewerbsmäßig handelt oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gewerbsmäßiges Handeln bedeutet, dass der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Alternativ genügt es für die Begründung der Erlaubnispflicht, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb objektiv erforderlich ist, was sich bereits aus der Abwicklung mehrerer parallel laufender Geschäfte mit relativ geringem Umfang ergeben kann. Damit unterliegen nicht nur Banken und große Kreditinstitute der Erlaubnispflicht, sondern auch schon Systemhäuser und Fachhändler, die Finanzierungsleasingverträge anbieten.

Leasing ist nicht gleich Leasing

Nicht alle Leasingarten sind von der Neuregelung betroffen, sondern lediglich das Finanzierungsleasing. Typischerweise tritt es in einer Dreipersonen-Konstellation auf. Der Produzent stellt eine Ware her, welche der sogenannte Leasinggeber (Finanzdienstleister) erwirbt und gegen ein wiederkehrendes Entgelt dem Leasingnehmer (Kunde) auf Zeit überlässt. Nach Ablauf des Leasingzeitraums muss der Leasingnehmer den Gegenstand zurück an den Dienstleister geben. Die Rückgabepflicht des Gegenstands zeigt eine Parallele zur Miete. Abweichend vom Mietvertrag stehen dem Leasingnehmer beim Finanzierungsleasing aber meist keine Gewährleistungsrechte zu.

Entscheidendes Kriterium für das Finanzierungsleasing ist, dass die Laufzeit üblicherweise lang und das Entgelt so kalkuliert ist, dass der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut während der Laufzeit finanziert und amortisiert, ohne dabei Eigentümer zu sein. Beim Finanzierungsleasing steht eine kreditähnliche Finanzierungsfunktion im Vordergrund.

Strikt davon zu trennen sind andere Leasingarten, wie das sogenannte Operating Leasing, das keine Finanzierungsfunktion erfüllt. Beim Operating Leasing sind die Leasingzeiträume vergleichsweise kurz bemessen oder der Vertrag ist zumindest kurzfristig kündbar und die vollständige Finanzierung des Leasing-Gegenstands wird nicht über einen einzelnen Leasingnehmer erstrebt, sondern durch verschiedene. Das Investitionsrisiko trägt also der Leasinggeber. Operating Leasing-Verträge entsprechen zivilrechtlichen Mietverträgen und fallen nicht unter die Aufsicht der BaFin.

Ebenfalls nicht der Aufsicht unterfallen Direktleasingverträge oder Herstellerleasingverträge. Dies betrifft sämtliche Leasingverträge von Herstellern, die das Leasing als Vertriebskanal nutzen um selbst erzeugte Produkte zu vermarkten und dabei direkt Verträge mit dem Leasingnehmer abschließen, ohne eine Leasinggesellschaft zwischenzuschalten. Grund für die Ausnahme ist, dass bei Direktleasingverträgen nicht die Finanzierung im Vordergrund steht, sondern vielmehr der Absatz eigener Produkte.

Folgen

Unternehmen, die Finanzierungsleasing anbieten und gemäß § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig sind, unterliegen dem Bankenaufsichtsrecht. Damit entstehen zahlreiche Anzeigepflichten gemäß § 24 KWG. Darüber hinaus bestehen besondere organisatorische Pflichten gemäß § 25a KWG, zu denen auch ein angemessenes Risikomanagement zählt. Dieses umfasst insbesondere ein Notfallkonzept, welches insbesondere auch IT-Systeme einschließt und die eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Betriebs voraussetzt. Ferner sind der BaFin die Aufsichtskosten von jährlich mindestens 1.300 Euro zu erstatten (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FinDAGKostV).

Einzelfallentscheidung

Ob ein Unternehmen der Erlaubnispflicht gem. § 32 Abs. 1 KWG unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Abteilung Q 3 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gem. § 4 KWG. Hier die Kontaktdaten:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Abteilung Q 3, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Tel.: 0228 4108-0, E-Mail: poststelle@bafin.de

Die Autoren:

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de, und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

Weitere Informationen und Kontakt:

Thomas Feil, Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de