Juristische Ratschläge

Bilder im Internet gestohlen – und was nun?

03.08.2015 von Jens Ferner
Fotos haben im Internet eine herausragende Bedeutung – und sorgen häufig für Streitfälle zwischen dem Urheber oder Rechteinhaber und demjenigen, der die Bilder unerlaubt verwendet hat. Wir geben Antworten zu rechtlichen Fragen.

Bilder haben im Internet eine herausragende Bedeutung. Ein Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Dabei ist beispielsweise längst erwiesen, dass sich Artikel bei eBay besser verkaufen, wenn sie mit einem ansprechenden Bild beworben werden. Verallgemeinert kann man feststellen: Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels als Bild, um so höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.

Bilder als Kaufanreiz: Wer Zeit und Geld in das Fotografieren steckt, ärgert sich, wenn seine Bilder ungefragt woanders auftauchen.

Um diesem Verkaufsgrundsatz Rechnung zu tragen, investieren einige Online-Händler ein kleines Vermögen in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Die einen beschaffen sich eine teure Fotoausrüstung und fotografieren ihre Artikel selbst, wobei in der Regel noch eine aufwendige Nachbearbeitung am Computer erfolgt. Die anderen beauftragen gleich einen professionellen Fotografen mit der Erstellung der Bilder.

Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das unter www.channelpartner.de/shop erhältlich ist.

Um so ärgerlicher ist es für den Händler, wenn er später bei einem anderen Anbieter, sei es im Rahmen eines gewerblichen oder privaten Verkaufsgeschäfts, genau diese Bilder, in die er so viel Zeit und Geld investiert hat, wieder entdeckt. Doch darf das Problem nicht nur auf den kommerziellen Verkehr begrenzt werden – auch in Blogs erfreuen sich grafisch untermalte Artikel einer erhöhten Aufmerksamkeit. Zu verlockend ist es, etwa mit der Google-Bildersuche schnell nach einem passenden Bild zu suchen und das zu übernehmen.

Fahndung nach Urheberrechtsverstößen

Während die Suche nach Urheberrechtsverstößen früher noch recht aufwändig war und teilweise auch kostenintensiv, stellt sich dies heute anders dar: So kann man beispielsweise bei der Bildersuche der Suchmaschine Google ein Bild selber hochladen und Webseiten anzeigen lassen, die dieses – oder ein ähnliches – Bild verwenden. In Kombination mit der grundsätzlich auf Webseiten geltenden Impressumspflicht bzw. den in gewerblichen Anzeigen geltenden Pflichtangaben lässt sich dann auch sehr schnell ein Verantwortlicher ermitteln.

Urheberrechtlicher Schutz

Die selbst oder von Dritten in Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat also etwa der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.

Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Erlaubnis der Rechteinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bzw. §§ 15 Abs. 2, 52 Abs. 3 UrhG einen Rechtsverstoß dar.

Rechtsfolge dieses Verstoßes sind:
1. Unterlassungs-,
2. Beseitigungs-,
3. Auskunfts-, Rechnungslegungs- und
4. Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG.

In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund. Geltend gemacht werden diese üblicherweise mit einer Abmahnung. Eher selten ist in der Praxis der Fall, dass nicht die Abmahnung gewählt wird, sondern die Berechtigungsanfrage – hier wird der Verwender eines Bildes aufgefordert, die Rechte an dem genutzten Bild klarzustellen.

Sinnvoll ist dies bei noch unklaren Sachverhalten, wenn also etwa die Möglichkeit im Raum steht, dass der Verwender eventuell ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben hat. Der Vorteil einer solchen Berechtigungsanfrage liegt u. a. darin, dass – anders als bei einer unberechtigten Abmahnung – kein Schadensersatzanspruch begründet wird. Gleichwohl ist auch nach einer Berechtigungsanfrage eine Abmahnung noch denkbar.

Auf der nächsten Seite geht es u.a. um den Unterlassungsanspruch.

Gerichtsurteile (und Analysen) – Teil 16
Wer am Arbeitsplatz Daten löscht, riskiert den Job
Entfernt ein Arbeitnehmer eigenmächtig Daten wie Kontakte, E-Mails, Aufgaben und Termine vom Account seines Arbeitgebers, riskiert er die fristlose Kündigung.
Arbeitsschutz und Betriebsrat
In bestimmten Fällen ist die Arbeitnehmervertretung berechtigt, bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in einem Unternehmen mitzubestimmen.
Gestaffelte Kündigungsfristen und das AGG
Gemäß § 622 BGB verlängern sich für eine arbeitgeberseitige Kündigung die Kündigungsfristen mit der zunehmenden Dauer des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn darin eine Ungleichbehandlung zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern gesehen werden könnte, wäre diese gerechtfertigt.
Mit 70 Jahren noch im Job?
In bestimmten Fällen kann die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters rechtens sein.
Anrechnung von Ansprüchen
Ein Arbeitgeber gewährt durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Wie weit haftet ein Portalbetreiber?
Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des Telemediengesetzes, der als Portalbetreiber eine neutrale Rolle einnimmt, für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers ist eingeschränkt, es sei denn, er hat besondere Prüfungspflichten verletzt.
Händler muss 117.000 Euro zurückzahlen
Die Verpflichtung zur Rücknahme eines Pkws und die Rückabwicklung des Kaufvertrages sind rechtlich zulässig, denn das Fehlen eines Aschenbechers ist keine Bagatelle.
Was passiert mit dem Urlaub?
Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen seinen Urlaub nicht nehmen, darf dem EuGH zufolge die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs nicht verhältnismäßig gekürzt werden.
Keine Bankgebühren für Fehlbuchung
Voriges Jahr waren es die Bearbeitungsentgelte für Verbraucherkredite, kürzlich ging es um Girokonto-Gebühren "pro Buchungsposten": Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe auf eine Klage von Verbraucherschützern hin die AGB-Klausel einer Bank gekippt.
Arbeitsunfall – Arbeitgeber muss zahlen
Das bewusste Absehen von Sicherungsmaßnahmen stellt aus Sicht des OLG Oldenburg ein grobes Verschulden dar.
Kostenloser Firmenparkplatz?
Schafft der Arbeitgeber unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche, so können Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsplatzes bestehen.
"Zeugnisrabatt" als Werbeaktion erlaubt?
Ein Elektronikfachmarkt hatte Schülern Rabatte für bestimmte Schulnoten versprochen. Ob diese Werbeaktion erlaubt ist, hat der BGH entschieden. Manfred Wagner und Alexander Wolf erläutern das Urteil.
Urteil zum Aufhebungsvertrag
Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Wann kriegt der Handelsvertreter Geld?
Alexander Rilling stellt ein Gerichtsurteil zur örtlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten über den Ausgleichsanspruch des international tätigen Handelsvertreters vor.
Ein Fall für die Versicherung?
Der Bundesgerichtshof hat sich zu den Rechten des Mieters nach einem Wohnungsbrand geäußert.

Anspruch auf Unterlassung

Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Genau hinsehen: Urheberrechtliche Verstöße können mit einem Streitwert von 6.000 Euro zu Buche schlagen.

Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen, wobei in der Praxis die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung der Regelfall ist.

Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll.

(Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das im ChannelPartner-Aboshop erhältlich ist.)

Höhe der Streitwerte

Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten im Schnitt noch relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise das Landgericht Memmingen (Aktenzeichen: 12 S 796/10), dass ein Streitwert von 5.000 Europa angemessen sei. Das LG Köln (LG Köln, Urteil vom 7.3.2007 – Az. 28 O 551/ 06) befand, dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikel bildes zum Zwecke eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000 Euro zu Buche schlage.

Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 Euro inkl. USt. Insgesamt ist festzustellen, dass jedenfalls ein Streitwert von 5.000 Euro im Regelfall noch angemessen sein wird.

Allerdings ändert sich die Rechtsprechung in Teilen, jedenfalls was reine Produktfotografien angeht – hier ist zu bemerken, dass die Gerichte zunehmend bereit sind, die Streitwerte durchaus herabzusetzen. Hierbei handelt es sich normalerweise lediglich um Lichtbilder, bei denen sich der Schutz (Leistungsschutzrecht) auf den Schöpfungsakt begrenzt. Hier hat das OLG Köln (6 W 256/11) einen Streitwert von 3.000 Euro als angemessen erachtet. Die Unterscheidung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk beim Streitwert erscheint auch durchaus schlüssig und wird zunehmend von der Rechtsprechung aufgegriffen.

Hinweis
Im Urheberrecht beschränkt sich seit Inkrafttreten des § 97a Abs. 2 UrhG der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro (100-Euro-Abmahnung). Die Rechtsprechung sieht dies beim "Bilderklau" auch durchaus oft gegeben, insbesondere auch, wenn ein privater Verkäufer ein fremdes Bild im Rahmen einer eBay-Auktion verwendet hat (so etwa die Amtsgerichte Köln und Düsseldorf).
Diese bisherige Regelung wird aber voraussichtlich im Laufe des Jahres 2013 abgeschafft durch das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" (Bundesrat-Drucksache 219/13). Stattdessen wird in urheberrechtlichen Streitigkeiten sodann ein Regelstreitwert von 1.000 Euro hinsichtlich Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber Verbrauchern eingeführt.

Auf der nächsten Seite finden Sie u.a. eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte.

Gerichtsurteile (und Analysen) – Teil 17
Hausmeister fordert Mindestlohn – kein Rauswurf
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Geltendmachung des Mindestlohnes ist unwirksam.
BGH-Urteil zu Kundenschutzklauseln
Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen von Personen- und Kapitalgesellschaften werden üblicherweise Kundenschutzklauseln oder Wettbewerbsverbote für die Verkäuferseite vereinbart. Doch manche bereiten Probleme, sagt Hans-Georg Herrmann.
Kündigung bei Krankheit und das AGG
Die Entlassung eines Mitarbeiters wegen einer HIV-Infektion kann gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Stefan Engelhardt nennt Einzelheiten.
Welche Werbung über Social Media ist erlaubt?
Für einen unter Druck stehenden Vertriebsmitarbeiter mag es verlockend sein, auf Facebook seine Zielgruppen anzusprechen und für die Produkte des Arbeitgebers zu werben. Doch das kann ins Auge gehen, sagt Manfred Wagner.
Arbeitsvertrag – falsche Tatsachen vorgetäuscht
Wer durch arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung gebracht worden ist, kann diese Erklärung anfechten. Stefan Engelhardt nennt ein Beispiel.
"Tell a Friend"-Werbung unzulässig
In einer Entscheidung beschäftigte sich der erste Senat des BGH mit der Frage der Zulässigkeit von sogenannten Empfehlungs-E-Mails und stufte diese als rechtswidrig ein. Manfred Wagner nennt Details.
Wann Werbeanrufe rechtswidrig sind
Das Landgericht Düsseldorf hat einem Telekommunikationsanbieter verboten, Bestandskunden ohne deren Einwilligung anrufen zu lassen, um für den Abschluss von Festnetzverträgen zu werben. Manfred Wagner über die Rechtslage bei unerwünschten Werbeanrufen.
Urmann zu Schadensersatz verurteilt
Der Ex-Rechtsanwalt Thomas Urmann wurde nach der RedTube-Streaming-Abmahnung zum Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung verurteilt (AG Regensburg, Urteil vom 20.3.2015, Az. 3 C 451/14; nicht rechtskräftig). Alexander Bräuser nennt Details.
Bei 3D-Druckern auf Schutzrechte Dritter achten
Vor dem Einstieg ins Geschäft mit dem dreidimensionalen Drucken sollten Händler Rat in den drei Dimensionen Recht, Steuern und Finanzierung einholen, sagen Alexander Littich und Julia Hanke.
Werbung in Noreply-E-Mails
Wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn per E-Mail eine Eingangsbestätigung versandt wird, in deren Abspann sich (auch) Werbung befindet?
Wann kriegt ein Autokäufer sein Geld zurück?
Der Bundesgerichtshof hat zum Recht auf sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlender Verkehrssicherheit eines als "TÜV neu" verkauften Fahrzeugs entschieden.
Kollege verletzt – auch Azubi haftet
Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Unfall in einem Unternehmen fallen auch dann an, wenn sich der Schädiger noch in der Ausbildung befindet.
Handwerkern Zutritt verweigert
Der Bundesgerichtshof hat zur fristlosen Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten entschieden.
Nicht alle Tools zur Webanalyse sind erlaubt
Betreiber von Websites oder Online-Shops wollen naturgemäß wissen, was den Besucher auf der eigenen Homepage am meisten interessiert. Wie sie den Einsatz von sogenannten Tracking Tools rechtskonform gestalten können, sagt Manfred Wagner.
Berechnung des Teilurlaubs – weniger Anspruch als gedacht
Ein Zwölftel des Jahresurlaubs wird nur für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erworben. Dies kann zu deutlich geringeren Urlaubsansprüchen führen als angenommen, sagt Jacqueline Greinert.

Anspruch auf Schadensersatz, Bildhonorare

Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Schuldhaft ist dabei nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Verhalten – wobei sehr hohe Anforderungen gestellt werden, etwa dass man bei fremden Werken die vollständige Rechtekette im Zweifelsfall nachzuweisen hat.

Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:

Da in den typischen Fällen von "Bilderklau" auf Verkaufsplattformen wie eBay der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß für den Verletzten sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen üblicherweise mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz im Zuge der so genannten "Lizenzanalogie".

Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es dann bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, Urteil vom 6.10.2005, Az. I ZR 266/02). Bei unbefugter Verwertung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials kann nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I (Urt. v. 17.5.2006 – Az. 21 O 12175/04) sowie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 9.5.2006 – Az. I20 U 138/05) für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft FotoMarketing (MFM) zurückgegriffen werden.

Bildhonorare

Die MFM gibt jährlich unter dem Titel "Bildhonorare – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte" eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient. Für Einblendungen im Internet werden danach bestimmte Honorare als marktüblich angesehen (siehe Tabellen), wobei es aber je nach Einzelfall Abzüge geben kann (etwa bei kleinen Bildern) oder auch Aufschläge (bei Mehrfachverwendung).

Marktübliche Vergütung für Bildnutzungsrechte (Deutsch bzw. Landessprache; in Euro)

Nutzungsdauer

Einblendung auf Homepage (Startseite)

Einblendung auf Unterseite

Einblendung in Bannerwerbung

bis eine Woche

90

60

180

bis ein Monat

150

100

300

bis drei Monate

225

150

450

bis sechs Monate

270

180

540

bis ein Jahr

465

310

930

bis drei Jahre

695

465

1.395

(Quelle: MFM BILDHONORARE – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2013)

Marktübliche Vergütung für Bildnutzungsrechte (Englisch oder mehrsprachig; in Euro)

Nutzungsdauer

Einblendung auf Homepage (Startseite)

Einblendung auf Unterseite

Einblendung in Bannerwerbung

bis eine Woche

180

120

360

bis ein Monat

290

195

585

bis drei Monate

380

255

765

bis sechs Monate

490

325

975

bis ein Jahr

780

520

1.560

bis drei Jahre

1.170

780

2.340

(Quelle: MFM BILDHONORARE – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2013)

Ist dem Rechteinhaber nicht bekannt, wie lange und in welchem Umfang der Verletzer das Lichtbild/die Lichtbilder im Internet genutzt hat, so kann er sich diese Informationen im Rahmen eines Auskunftsverlangens vom Verletzer beschaffen, § 101 UrhG.

Weiterhin muss festgestellt werden, dass unter Umständen ein so genannter Verletzeraufschlag dazu kommen kann. Dieser ist nicht pauschal, sondern je nach Schwere des Verstoßes im Einzelfall vorzunehmen und liegt üblicherweise zwischen 50 und 150 Prozent der bereits im Zuge der Lizenzanalogie zu berechnenden Lizenzkosten. Vorzunehmen ist er nach Teilen der Rechtsprechung regelmäßig etwa dann, wenn ein Bild ohne Benennung des Urhebers verwendet wird. Auch sind Aufschläge bei Mehrfachverwendungen üblich.

Achtung:
Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 6.10.2005 können die MFM-Empfehlungen nicht ohne weiteres als die übliche Vergütung angesetzt werden. Vorrangig ist stets, was in Branchenkreisen als üblich und angemessen anzusehen ist. Dies kann im Einzelfall nach oben oder unten von den Beträgen der MFM-Empfehlungen abweichen.

Fazit

Bei einigen Nutzern von Verkaufsplattformen wie eBay scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto "Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein" werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder und teilweise auch ganze Artikelbeschreibungen bei eBay und Co. "geklaut". Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe des Urheberrechts stehen ihnen – wie oben dargestellt – Möglichkeiten offen, sich wirkungsvoll gegen solche Verletzungen zur Wehr zu setzen. (tö)

Gerichtsurteile (und Analysen) – Teil 15
Genehmigung von Sonntagsarbeit bei Amazon war rechtswidrig
Darf im Weihnachtsgeschäft bei Amazon ausnahmsweise sonntags gearbeitet werden? Über diese Frage gibt es seit langem Streit. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil dazu gefällt.
Rechte von Neuwagen-Käufern bei Mängeln am Auto
Im Dieselskandal haben die allermeisten Betroffenen VW verklagt, vergleichsweise wenige ihren Autohändler. Jetzt verschafft ihnen ein Urteil aus Karlsruhe Rückenwind. Die höchstrichterlichen Festlegungen lassen sich zum Teil auf sämtliche Neuwagen mit Macken übertragen.
Getarnte Werbung im E-Mail-Postfach kann unzulässig sein
Ein deutscher Stromanbieter hat in vielen Mailpostfächern Werbeanzeigen geschaltet, die echten E-Mails zum Verwechseln ähnlich gesehen haben. Nun hat der EuGH entschieden, welche Grenzen dafür gelten.
Kündigungsschutz bei Gewerberäumen
Bei Mietverträgen über Gewerberäume kann der Vermieter in der Regel ohne Angabe von Gründen kündigen. Doch es gibt Ausnahmen. Die Arag-Experten nennen Details.
Fremde Videos auf eigener Website?
Die Inhalte der Videos, die in die eigene Internetseite eingebunden werden, sollten vorab einer sorgfältigen wettbewerbsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, da ansonsten Schadensersatzanprüche drohen können.
Ausschlussfristen müssen wirksam formuliert werden
Eine Aus­schluss­fris­t be­sa­gt, dass ar­beits­ver­trag­li­che Ansprüche ver­fal­len, wenn sie nicht in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist gel­tend gema­cht werden. Eine divergierende Rechtsprechung führt dabei zu Unsicherheiten für den Arbeitgeber.
Mitarbeiterin ausgerutscht – selber schuld
Das Landgericht Coburg sieht keinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch für eine Arbeitnehmerin, die auf dem Betriebsgelände gestürzt ist.
Wann ein Amazon-Händler haftet
Amazon kann Einfluss auf die Präsentation der zu verkaufenden Produkte nehmen, wobei dem Händler im Einzelfall wenig Spielraum verbleibt. Manfred Wagner erklärt, was das für den Händler bedeutet.
Bundesarbeitsgericht setzt Grenzen für Mitarbeiter-Überwachung
Ist die krank gemeldete Kollegin wirklich krank? Um dies zu klären, heuerte der Chef einen Detektiv an. Die Frau verlangte Schmerzensgeld - und rief das höchste deutsche Arbeitsgericht auf den Plan.
Anrechnung von Ansprüchen
Ein Arbeitgeber gewährt durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Scheinwerkvertrag mit Versuchstechniker
Das LAG Baden-Württemberg hat über das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittunternehmen entschieden.
Dauerthema Schönheitsreparaturen
Immer wieder beschäftigt das Thema der selbst ausgeführten Schönheitsreparaturen in Wohnungen die Gerichte.
Widersprüchliche Angaben zur Lieferzeit
Online-Händler sind gesetzlich verpflichtet, Angaben zur Lieferzeit zu machen. Entscheidend ist, wann die Ware beim Verbraucher eintrifft. Finden sich im Shop widersprüchliche Angabe zu Lieferzeiten, kann dies als Irreführung abgemahnt werden, sagt Martin Rätze von Shopbetreiber-Blog.de.
Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum
Das OLG Frankfurt hat sich mit der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von sog. Mehrwertdienstnummern im Impressum beschäftigt. Manfred Wagner nennt Einzelheiten.
Ist eine Verdachtskündigung rechtens?
Wenn die Fortsetzung der Ausbidung für den Arbeitgeber unzumutbar ist, kann ein Auszubildender unter bestimmten Bedingungen wegen eines Verdachts gekündigt werden.
Vorsicht Dachlawine!
Wer für eventuelle Schäden durch eine Dachlawine aufkommen muss, ist nicht eindeutig geregelt. Die Arag-Experten geben einen Überblick, was Hausbesitzer, Autofahrer und Passanten beachten müssen.
Kunde hat kein Recht auf eisfreien Parkplatz
Bei kleinen und gut sichtbaren vereisten Flächen kann dem Kunden auch ein minimaler "Umweg" zugemutet werden.

Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das unter www.channelpartner.de/shop erhältlich ist.

Dieser Artikel entstammt dem "Lexikon für das IT-Recht 2014/2015", das unter www.channelpartner.de/shop erhältlich ist. Die fünfte Auflage dieses Buchs richtet sich mit 150 Praxisthemen an Geschäftsführer, Manager und IT-Verantwortliche in Handelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung. Das Lexikon ist als gedrucktes Buch für 39,95 Euro oder als eBook für 34,95 Euro in unserem Abo-Shop erhältlich.