eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil V

05.07.2006 von Keller 
Im fünften und letzten Teil unserer Serie von Rechtsanwalt Max-Lion Keller geht es um Mitgliedschaftskündigung und spezielle Rechtsfragen bei eBay.

Thema Nr.9: Mitgliedschaftskündigung durch eBay, zu Recht?

Frage: Kann man sich gegen eine eBay Mitgliedschaftskündigung mit dem Argument wehren, eBay sei auf dem Gebiet der Onlineauktionshäuser marktbeherrschend und daher nur in absoluten Ausnahmefällen kündigungsberechtigt?

Antwort: Nein, laut Kammergericht Berlin stellt eine (unterstellte) marktbeherrschende Stellung des Auktionshauses eBay kein Argument dar, welches gegen eine ordentliche Kündigung spräche.

Dies begründete das Kammergericht Berlin wie folgt: "Im Übrigen dürfte auch bei einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (also eBay) kein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB bestehen. Zwar erfasst § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB auch virtuelle Netze und Infrastruktureinrichtungen. 19 Abs. 1 GWB hat zudem auch eine vertikale Schutzrichtung, d.h. es ist nicht nur ein Schutz von Wettbewerbern, sondern auch ein Schutz eines Nichtwettbewerbers wie der Klägerin gegeben. Die Internetplattform der Beklagten stellt aber keine wesentliche Einrichtung dar. Denn ein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB setzt voraus, dass weder die Einrichtung aus eigenen Kräften selbst erreichbar ist (Duplizität) noch ein Zugang auf andere Art und Weise möglich ist (sog. Substituierbarkeit). Ein Kontrahierungszwang scheitert daran, dass die Möglichkeit der Duplizität der Plattform besteht.

Die Klägerin kann einen Zugangsanspruch auch nicht aus §§ 33, 20 Abs. 2 GWB herleiten. Zwar verlangt § 20 Abs. 2 GWB keine Marktbeherrschung, sondern greift bereits ein, wenn von einem Unternehmen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Ware oder gewerblicher Leistung abhängig sind, da ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen nicht bestehen. Die Klägerin hat eine derartige Abhängigkeit von der Beklagten nicht dargelegt. Bereits der Umstand, dass die Klägerin seit 1997 ihr Geschäft betreibt und - erstmals im Januar 2003 den Internethandel aufgenommen hat, spricht gegen eine Abhängigkeit. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, welchen Anteil die von Januar 2003 bis Mai 2003 über die Beklagte durchgeführten Geschäfte am Gesamtumsatz und -gewinn gehabt hatten noch ist erkennbar, dass ein Ausweichen auf andere elektronische Marktplätze nicht möglich ist (z.B. Schmuckankauf über Großhändler u.a.). Da das Nutzungsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten somit von dieser ordnungsgemäß zum 30.04.2004 gekündigt worden ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung des Accounts..." Vgl. dazu Urteil des Kammergerichts Berlin vom 05.08.2005, Az. 13 U 4/05

Thema Nr. 10: Spezielle Rechtsfragen zu eBay-Geschäften

Frage: Was ist, wenn der eBay-Verkäufer in Insolvenz geht?

Diese Frage ist beileibe nicht nur theoretischer Natur. So hat erst kürzlich einer der größten eBay-Powerseller, nämlich die "Qentis Holding GmbH", Insolvenz anmelden müssen. Bei einer Insolvenz eines ebay-Verkäufers sind natürlich insbesondere diejenigen eBay Käufer betroffen, die bereits bei dem Powerseller Ware bestellt und bezahlt haben und nun auf die Zusendung der Waren warten (Dieses Vorkasse-Verfahren ist bei fast allen eBay-Händlern üblich):

Hintergrund zum Pleite-Powerseller "Quentis": Besagter Powerseller war bei Auktionen nicht nur unter dem Nahmen "Quentis" tätig, sondern trat unter verschiedenen Namen auf - (bspw. als "tichnak" in England). "Quentis" handelte dabei mit allen möglichen Waren - die Palette reichte hier vom Sanitätsbedarf bis zum Fotozubehör. Damit erreichte Quentis einen Umsatz von rund 11 Millionen Euro wobei mit ca. 220 Produkte gehandelt wurde. Über 350 Artikel wurden täglich über Quentis an eBay-Kunden umgesetzt.

Vorsorge treffen durch eBay-Treuhandservice

Sicher gehen eBay Käufer, die den Treuhandservice von Ebay benutzt haben. Hierbei erhält der Verkäufer erst dann den durch den Käufer auf ein Treuhand-Konto überwiesenen Betrag, wenn die Ware beim Käufer auch tatsächlich eingetroffen ist.

Antrag auf Käuferschutz bei eBay

Ist das Kind aber erst einmal in den Brunnen gefallen, sollte man bei eBay einen Antrag auf Käuferschutz zu stellen. Im Rahmen des Käuferschutzes (von eBay auch als "Kulanzleistung" bezeichnet) zahlt eBay, sofern einige grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sind, einen Ausgleich für vom Käufer erworbene Artikel bis zu einem Wert von je 200 Euro abzüglich einer Selbstbeteiligung von 25 Euro.

Der eBay Käuferschutz greift bei zwei unterschiedlichen Arten von Problemfällen: Zum einen, wenn ein Käufer einen Artikel bezahlt hat, dieser aber nicht geliefert wurde, zum anderen wenn ein Käufer zwar den Artikel erhalten hat, dieser im Wert aber nicht der Beschreibung des Verkäufers entspricht, z.B. statt einer goldenen Kette lediglich eine nur vergoldete geliefert wird.

Für die Inanspruchnahme des eBay Käuferschutzes müssen einige grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, durch die sich eBay gegen einen Missbrauch der angebotenen "Kulanzleistung" absichern will: Es muss beispielsweise gewährleistet sein, dass die Transaktion tatsächlich über eBay abgeschlossen wurde, dass Käufer und Verkäufer über ein ausgeglichenes Bewertungsprofil von null oder besser verfügen und der Antrag auf Käuferschutz nicht länger als 90 Tage nach dem Ende des Angebotes gestellt wurde. Außerdem muss der Käufer vor Beantragung des Käuferschutzes zunächst selbständig versucht haben, das Problem durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer zu klären.

Weitere Informationen zum eBay Käuferschutz finden sich unter:

http://pages.ebay.de/help/confidence/items-fraud.html

http://pages.ebay.de/help/confidence/problems-fraud.html

System PayPal

Wahrscheinlicher und höher ist eine Entschädigung, wenn die Ware mit PayPal bezahlt wurde. Käufer, die einen Artikel über PayPal, den Online-Zahlungsservice von eBay, bezahlt haben, können - sofern der Verkäufer die Kriterien für das PayPal Käuferschutzprogramm erfüllt -einen höheren Käuferschutz in Anspruch nehmen. So ist hierbei ein Ausgleich bis zu einer Höhe von 400 Euro ohne jegliche Selbstbeteiligung möglich.

Damit der PayPal Käuferschutz gegeben ist, muss der Verkäufer vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen: Er muss "PayPal" als Zahlungsmethode beim betreffenden Artikel angegeben haben, über ein verifiziertes deutsches PayPal-Konto verfügen und mindestens 50 Bewertungspunkte sowie einen Anteil positiver Bewertungen von 98 Prozent haben.

Weitere Informationen zum PayPal Käuferschutz: http://pages.ebay.de/paypal/Kaeuferschutz.html

Frage: Geht man ein rechtliches Risiko ein, wenn man Waren direkt aus Fernost ordert?

Antwort: Ja. Unabhängig von der Tatsache, dass das Ordern von Waren aus dem Ausland immer risikobehafteter ist als reine Inlandsgeschäfte, sollten jedenfalls folgende Dinge aus rechtlicher Sicht beachtet werden:

- Gewährleistung: Bei jedem Kauf innerhalb der EU haftet der Verkäufer prinzipiell zwei Jahre lang für Sachmängel an der Ware. Jedoch, diese verbraucherschutzfreundliche Regelung ist eine EU-spezifische Regelung und längst nicht überall auf der Welt gültig. Sollte die eingetroffene Ware also defekt sein, kann es unter Umständen fast aussichtslos sein, sein Recht auf ein Ersatzgerät oder eine Reparatur geltend zu machen ("Problem der Rechtsdurchsetzung im Ausland").

- Garantie: Wie bereits erläutert, stellt die Garantie eine rein freiwillige Zusage des Herstellers dar. Nur, viele Garantieversprechungen gelten eben nicht weltweit. Daher sollte man sich vorher bei dem jeweiligen Hersteller erkundigen, ob sich die Garantie für ein Produkt (welches bspw. nur in Asien vertrieben wird) auch auf das deutsche Territorium erstreckt. Vgl. auch Rohlfing, MMR 5/2006 S. 271, Palandt/Heinrichs, 65 Auflage, § 14 Rn.2, Rohlfing, (o. Fußn. 2). S. 272; OLG Frankfurt/M. OLG-Report 2004, 408, LG Berlin, Urteil vom 09.01.2001, Az. 103 U 149/01, OLG Frankfurt/M. NJW 2004, 3433, OLG Frankfurt NJW 2005, 143. (mf)