Sinnvolles tun und Geld sparen

Ehrenamt - alle Steuervorteile ausschöpfen

02.04.2012
Dr. Lutz Engelsing zeigt auf, wie sich das Finanzamt für eine gute Sache einspannen lässt.
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Viele Fach- und Führungskräfte engagieren sich ehrenamtlich für gemeinnützige Vereine und Organisationen. Oft bleiben attraktive Steuervorteile ungenutzt. Wie sich der Fiskus für die gute Sache einspannen lässt.

Kinderbetreuung, Sporttraining oder Musikkurse: Vieles hierzulande wäre ohne ehrenamtliche Engagement nicht möglich. Laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung engagieren sich rund 36 Prozent aller Bundesbürger ab 14 Jahren freiwillig in gesellschaftlichen Gruppierungen. Viele übernehmen gemeinnützige Aufgaben in Vereinen, Stiftungen, öffentlichen Einrichtungen oder sonstigen Organisationen. Weitere 37 Prozent können sich ein ehren-amtliches Engagement vorstellen.

Viele freiwillige Helfer wissen nicht, welche Vorteile das deutsche Steuerrecht bereithält. Der Fiskus räumt gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen und ihren ehren-amtlichen Kräften grundsätzlich einen steuerlichen Sonderstatus ein. Im Sprachgebrauch steht "gemeinnützig" oft als Oberbegriff für alle steuerbegünstigten Zwecke. Ehrenamtliche können die Steuerbegünstigungen persönlich nutzen oder der guten Sache zukommen lassen. Allerdings sind einige Voraussetzungen zu beachten, die eine vorausschauende Planung und Umsetzung erfordern. Nur so lassen sich alle Steuerpotenziale ausschöpfen und unangenehme Überraschungen vermeiden.

Gemeinsam Gutes tun

Der überwiegende Teil des ehrenamtlichen Engagements findet in Vereinen statt. Aktuell gibt es in Deutschland über 580.000 eingetragene Vereine, Tendenz steigend. Viele der Vereine sind gemeinnützig und erfüllen so die Grundvoraussetzung, dass ehrenamtliche Kräfte Steuervorteile in Anspruch nehmen können. Die gleichen steuerlichen Vergünstigungen gelten aber beispielsweise auch für gemeinnützige Stiftungen, gemeinnützige GmbHs und andere gemeinnützige Körperschaften sowie kirchliche und kommunale Einrichtungen.

Vorausschauendes Handeln ist auf Seiten der Vereinsführung und der ehrenamtlichen Kräfte gefragt. Nicht immer sind die Tätigkeitsfelder von Vereinen eindeutig ideeller oder wirtschaftlicher Natur. Schnell zweifelt der Fiskus den Status der Gemeinnützigkeit an. Fördervereine etwa verfolgen wichtige soziale Aufgaben, werden aber von der Finanzverwaltung nicht immer als gemeinnützig anerkannt. Gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen sollte die Vereinsführung frühzeitig mit fachkundigen Beratern diskutieren. In jedem Fall sind für Zahlungen an Ehrenamtliche klare Vereinbarungen und Vorkehrungen zu treffen (siehe Infokasten "Was die Vereinsführung beachten sollte"). Andernfalls stellt sich der Fiskus quer und stellt steuerliche Nachforderungen, oder er entzieht den Vereinen sogar ihren Gemeinnützigkeitsstatus.

Viele ehrenamtliche Kräfte bekommen für ihren Einsatz keine Vergütung. Für anfallende Kosten etwa für Reisen, Telefonate oder Büromaterial erhalten sie in der Regel einen Aus-gleich. Ehrenamtliche weisen die Aufwendungen mit Belegen nach und erhalten eine steuerfreie Erstattung. Über den reinen Aufwandsersatz hinaus sollen vor allem engagierte und verdiente Helfer zumindest eine kleine finanzielle Entschädigung für ihren Einsatz erhalten. Auch wenn sich ehrenamtliches Engagement kaum aufwiegen lässt, sind die Vergütungen doch Anreiz und Anerkennung zugleich. Hierzu sieht der Gesetzgeber steuerfreie Tätigkeitsvergütungen in Form einer Übungsleiterpauschale oder einer Ehrenamtspauschale vor.

Der Fiskus knüpft die Vergünstigungen allerdings an drei zentrale Bedingungen: Erstens muss die Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich erfolgen. Zweitens muss die ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden. Drittens dürfen Ehrenamtliche nur in steuerbegünstigten Bereichen der Organisation zum Einsatz kommen. Wer als Ehrenamtlicher einen Steuerbonus anstrebt, sollte sich mit den Anforderungen vertraut machen. Schnell kommt es zu falschen Annahmen oder Fehlern, die den Steuervorteil gefährden (siehe Infokasten "Was Ehrenamtliche beachten sollten").

Übungsleiterfreibetrag: Gruppenbetreuer motivieren

Mit dem Übungsleiterfreibetrag räumt der Gesetzgeber eine attraktive Vergünstigung vor allem für Betreuer von Gruppen ein. Über den reinen Auslagenersatz hinaus dürfen pro Person bis zu 2.100 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei hinzuverdient werden. Zu versteuern ist nur der Teil der Einnahmen, der oberhalb dieses Freibetrages liegt. Den Übungsleiterfreibetrag dürfen freiwillige Helfer nur einmal in Anspruch nehmen, auch wenn sie für mehrere Organisationen gleichzeitig nebenberuflich tätig sind. Das Entgelt ist für den Verein gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, da die Empfänger einen unmittelbaren Beitrag zur Erfüllung begünstigter Zwecke leisten.

Der Begriff "Übungsleiter" täuscht. Der Kreis der Begünstigten beschränkt sich nicht auf Trainer in Sportvereinen. Alle ehrenamtlichen Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung kommen in Betracht. Beispielsweise können auch Betreuer, Erzieher oder Ausbildungsleiter den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Das gleiche gilt auch für künstlerische Tätigkeiten und Personen, die behinderte, kranke oder alte Menschen nebenberuflich pflegen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 können auch ehrenamtliche Vormünder sowie Betreuer Einnahmen von bis 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei beziehen. Sie können diesen Freibetrag von nun an in ihrer Einkommensteuerklärung geltend machen.

Maßgeblich ist vor allem die Frage der Nebentätigkeit. Nach allgemeiner Auffassung darf das Ehrenamt nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Die Nebentätigkeit muss sich vom Hauptberuf klar unterscheiden und darf nicht auf entsprechenden Qualifikationen beruhen. Beispiel: Schult ein hauptberuflicher Systemadministrator in seiner Freizeit die Mitglieder eines Kulturvereins in EDV-Fragen, so sieht der Fiskus darin keine Nebentätigkeit. Er wertet dies als Teil des Hauptberufes. Auch gleichartige Teiltätigkeiten können schädlich sein. Beispiel: Ein Musiklehrer gibt in mehreren Vereinen Unterrichtsstunden, die jeweils weniger als ein Drittel der üblichen Arbeitszeit ausfüllen. Der Fiskus sieht darin schnell einen einheitlichen Hauptberuf ohne nebenberufliche Tätigkeit. Positiv wiederum: Auch Schüler, Studenten, Hausfrauen, Rentner oder Arbeitslose können im Sinne des Gesetzes nebenberuflich tätig sein.

Wichtig ist immer eine plausible Ausgestaltung. Es empfiehlt sich, schriftliche Vereinbarungen über Art und Umfang der nebenberuflichen Tätigkeit zu treffen. Der ehrenamtliche Einsatz sollte 13 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Sicherheitshalber sollten Übungsleiter ihre Arbeitsstunden schriftlich erfassen. So lassen sich kritische Nachfragen des Fiskus besser ausräumen.

Ehrenamtspauschale: Persönlichen Einsatz belohnen

Zudem hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" eine Ehrenamtspauschale eingeführt. Einnahmen aus gemeinnützigen Tätigkeiten sind bis zu einem Betrag von 500 Euro pro Jahr steuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge unterliegen der normalen Besteuerung.

Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale nicht auf pädagogisch orientierte Tätigkeiten begrenzt. Der Freibetrag kann für jede nebenberufliche gemeinnützige Tätigkeit gewährt werden. Auch Organmitglieder, Verwaltungshelfer oder Reinigungskräfte können zu den Empfängern zählen.

Es gelten weitgehend die gleichen Bedingungen wie bei der Übungsleiterpauschale. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten: Eine Ehrenamtspauschale darf bei Vereinsorganen nur dann fließen, wenn die Satzung des Vereins dies zulässt und nicht verbietet. Kein Gesellschaftsorgan darf sich ohne Satzungsregelung eine Vergütung genehmigen. Es empfiehlt sich, die Satzung zunächst auf Regelungen zur Vergütung von Organmitgliedern zu prüfen und bei Bedarf eine Satzungsänderung vorzunehmen.

Die Ehrenamtspauschale muss mit einer Gegenleistung des Empfängers verbunden sein, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahlung steht. Schädlich sind Geldgeschenke oder teure Sachgeschenke, die über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten, die mit wirtschaftlichen Aktivitäten von Organisationen in Ver-bindung stehen. Schon den Verkauf von Speisen und Getränken bei Vereinsfesten wertet der Fiskus als wirtschaftliche Aktivität. Achtung: Reinigungskräfte dürfen in diesem Fall nicht mit der Ehrenamtspauschale entlohnt werden.

Eine Kombination der Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale für dieselbe Tätigkeit ist nicht erlaubt. Anders liegt der Fall, wenn der Ehrenamtliche zwei verschiedene Tätigkeiten für den gemeinnützigen Verein ausübt. Dann können die beiden Formen der Begünstigungen auch nebeneinander gewährt werden. Vereine sollten sich allerdings gegen kritische Nachfragen der Finanzbehörden wappnen.

Rückspenden: Die gute Sache stärken

Viele Vereine möchten ihr Budget nicht mit Zahlungen an Ehrenamtliche belasten. Und einige Vereinsmitglieder verzichten der guten Sache wegen gerne auf Ansprüche. Es bietet sich dann eine interessante Möglichkeit, die Steuerteile zumindest teilweise zu nutzen, ohne den Verein finanziell zu beanspruchen.

Einige Ehrenamtliche lassen sich die steuerbegünstigten Vergütungen auszahlen und spenden einen Teil oder den ganzen Zahlungsbetrag an den Verein zurück. Der Verein stellt über den Rückzahlungsbeitrag eine Zuwendungsbestätigung aus. Ehrenamtliche können die Spende in ihrer persönlichen Steuererklärung geltend machen und mindern so ihr zu versteuernde Einkommen. Vorsicht: Übersteigt eine Vergütung die Pauschalsätze, ist der darüber hinausgehende Betrag als Einnahme steuererhöhend zu berücksichtigen.

In der Umsetzung sind einige Besonderheiten zu beachten. Der Zahlungsanspruch muss im Vorfeld ernsthaft vereinbart werden und nicht unter der Bindung des Verzichts eingeräumt sein. In anderen Worten: Die Spende muss freiwillig sein und bleiben. Zudem muss die Höhe der Vergütung angemessen sein und der Verein wirtschaftlich in der Lage sein, die Forderungen zu erfüllen.

Überblick: Was Ehrenamtliche beachten sollten

Bei der Vereinbarung von Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtspauschale und Rückspenden sind die steuerlichen Voraussetzungen genau einzuhalten. Andernfalls geraten attraktive Steuervorteile in Gefahr. Da das Gemeinnützigkeitsrecht viele Besonderheiten aufweist, sollte im Zweifelfall fachlicher Rat eingeholt werden. Gut vorbereitet bieten sich viele Steuer-vorteile, um die finanzielle Situation von Vereinen und ihren ehrenamtlichen Kräften zu verbessern.

Das Finanzamt fördert das nebenberufliche Engagement in gemeinnützigen Organisationen mit einem Steuerbonus. Je nach Tätigkeit dürfen Ehrenamtliche pro Jahr zwischen 500 Euro (Ehrenamtspauschale) und 2.100 Euro (Übungsleiterpauschale) steuerfrei verdienen. Es sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:

Gemeinnütziger Zweck:
Für die Finanzbehörden sind alle gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Einrichtungen förderungswürdig. Freiwillige Tätigkeiten für Berufssport-, Nachbarschafts- oder Sammlervereine sind nicht begünstigt. Ein Indikator für die Steuerförderung ist, wenn Organisationen amtliche Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen.

Nebenberufliche Ausübung:
Ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen nicht im Hauptberuf ausgeübt werden. Zum einen muss sich das Tätigkeitsprofil deutlich unterscheiden. Zum anderen darf der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen. Das ehrenamtliche Engagement sollte insgesamt 13 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Rein ideelle Tätigkeiten:
Der Fiskus akzeptiert nur ein ideelles Engagement. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten, die mit wirtschaftlichen Aktivitäten von Organisationen in Verbindung stehen. Wer im Vereinslokal bedient oder Werbeanzeigen für den Verein verkauft, kann keinen Steuerbonus beanspruchen.

Keine Vermengung:
Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale können pro Person und Jahr nur einmal ausgeschöpft werden, auch wenn Freiwillige mehrere Aktivitäten ausüben. Eine Kombination der Pauschalen ist nur möglich, wenn es sich um unterschiedliche und abgrenzbare Tätigkeiten handelt.

Quelle: DHPG (www.dhpg.de)

Was die Vereinsführung beachten sollte

Um Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden zu vermeiden, sind schon bei der Vereinsgründung einige steuerrechtliche Aspekte zu bedenken. Ein besonderes Augenmerk erfordert die Ausgestaltung von Status, Satzung und Arbeitsorganisation. Die Regelungen sind regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Status:
Nicht immer ist der Status der Gemeinnützigkeit sinnvoll. Viele Formvorschriften können auf Dauer belasten. Vor- und Nachteile sind sorgfältig abzuwägen. Denn: Der Gesetzgeber sieht keinen Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit vor. Gegebenenfalls kann ein Verein gut ohne den Status der Gemeinnützigkeit auskommen. Auch nicht gemeinnützigen Vereinen steht für wirtschaftliche Aktivitäten ein jährlicher Freibetrag von 5.000 Euro zu.

Satzung:
Wird der gemeinnützige Status angestrebt, sollte die Satzung unbedingt vorab mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Erhalten Vereinsorgane auch eine Tätigkeitsvergütung, ist dies in der Satzung ordnungsgemäß festzuschreiben. Das Tätigkeitsfeld von Vereinen wandelt sich oft mit der Zeit. Wer die Satzung turnusmäßig auf gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen hin prüft, kann Fallstricke oft rechtzeitig vermeiden.

Arbeitsorganisation:
Der Fiskus achtet auch darauf, wie gemeinnützige Vereine ihre Aufgaben managen und umsetzen. Die Geschäftsführung darf "ausschließlich und unmittelbar" auf gemeinnützige Ziele ausgerichtet sein. Schädlich sind etwa die Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke der Mitglieder, die Vermittlung von Dienstleistungen oder die Verwaltung von Zeitkonten. Viele kritische Punkte lassen sich durch eine Umorganisation der laufenden Arbeit ausräumen. (oe)

Quelle: DHPG (www.dhpg.de)
Der Autor Dr. Lutz Engelsing ist Diplomkaufmann, Steuerberater und seit 2008 Partner der DHPG Dr. Harzem & Partner KG.