Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

EuGH: Wegezeit ist Arbeitszeit

04.11.2015 von Renate Oettinger
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort die Fahrt zwischen ihrem Wohnort und dem ersten sowie dem letzten Kunden zur Arbeitszeit gehört. Armin Rudolf nennt Details zum Urteil.

Dem Urteil vom 10. September 2015 zum Aktenzeichen C-266/14 lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein in den meisten Provinzen Spaniens tätiger Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit der Installation und Wartung von Sicherheitssystemen zur Verhinderung von Diebstählen beschäftigte. Nachdem das Unternehmen seine Regionalbüros geschlossen hatte, wies es alle Angestellten dem Zentralbüro in Madrid zu.

Die bei dem Unternehmen beschäftigten Techniker, die Sicherheitsvorrichtungen in Privathäusern sowie industriellen und gewerblichen Einrichtungen in dem ihnen zugewiesenen Gebiet installierten, hatten nie einen festen Arbeitsort. Sie starteten vor der Schließung der Regionalbüros von dort aus ihre ihnen zuvor zugewiesenen Touren. Nach der Schließung der Regionalbüros fuhren sie mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug von ihrem Wohnort zu den verschiedenen Arbeitsorten und am Ende des Tages vom letzten Kunden aus wieder zurück nach Hause.

Arbeitgeber verliert Prozess vor dem EuGH

Der Arbeitgeber erkannte die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort der Arbeitnehmer und dem Standort des ersten und des letzten Kunden nicht als Arbeitszeit an. Dieser Auffassung hat der EuGH mit dem vorzitierten Urteil eine deutliche Absage erteilt.

Bei Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Standort eines Kunden nimmt der EuGH an, dass des Arbeitnehmer während der Fahrzeit seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt.
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Nach der Ansicht des EuGH ist bei Arbeitnehmern, die sich in einer solchen Situation befinden, anzunehmen, dass sie während der gesamten Fahrzeit ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ausüben. Die Fahrten der Arbeitnehmer zu den von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden sind nach Auffassung des EuGH das notwendige Mittel, um an den Standorten dieser Kunden technische Leistungen erbringen zu können.

Die Arbeitnehmer stehen dem Arbeitgeber während der Fahrzeiten zur Verfügung. Während dieser Fahrten unterstehen sie nämlich seinen Weisungen, da er die Kundenreihenfolge ändern oder einen Termin streichen oder hinzufügen kann. Während der erforderlichen Fahrzeit, die sich zumeist nicht verkürzen lässt, haben die Arbeitnehmer somit nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen. Deshalb ist es nach Auffassung des EuGH gerechtfertigt, zu sagen, dass bei einem Arbeitnehmer, der keinen festen Arbeitsort (mehr) hat und der seine Aufgaben während der Fahrt zu oder von einem Kunden wahrnimmt, dieser während der Fahrt arbeitet.

Tipp für Arbeitnehmer:

In der Praxis werden die Wegezeiten von Mitarbeitern häufig nicht als Arbeitszeit gewertet. Dies wirkt sich oftmals nachteilig auf die Vergütung von Beschäftigten aus. Davon betroffene Arbeitnehmer sollten daher rechtlich überprüfen lassen, ob sie zutreffend für ihre Tätigkeit entlohnt werden. Dabei ist stets ein besonderes Augenmerk auf eventuell zu beachtende Ausschluss- bzw. Verfallfristen zu richten, die zwischen den Arbeitsvertragsparteien schnell für Rechtssicherheit sorgen und verhindern sollen, dass Arbeitnehmer noch weit in der Vergangenheit liegende Vergütungsansprüche geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Tipp für Arbeitgeber:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) dürfte die vorerwähnte Rechtsauffassung des EuGH teilen. Es hat bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 - Az. 5 AZR 355/12 - auf die vertragstypischen Pflichten beim Dienstvertrag abgestellt, die in § 611 BGB normiert sind. § 611 Abs. 1 BGB besagt, dass durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist.

Das BAG ist der Ansicht, dass zu den im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB "versprochenen Diensten" auch das vom Arbeitgeber angeordnete Fahren vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle gehört. Derartige Fahrten sind daher nach Auffassung des BAG eine primär fremdnützige, den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dienende Tätigkeit und damit "Arbeit". Durch das Anordnen der Fahrten macht der Arbeitgeber diese zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung.

Wichtig ist aber für Arbeitgeber, dass nach der Rechtsansicht des BAG mit der Einordnung der Fahrzeiten als Teil der im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB "versprochenen Dienste" noch nicht automatisch geklärt ist, wie sie zu vergüten sind. Das BAG hat vielmehr in dem vorerwähnten Urteil ausdrücklich klargestellt, dass durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrzeiten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden kann.

Dies dürfte auch für ähnlich gelagerte Sachverhalte gelten, wie sie dem vorzitierten Urteil des EuGH zugrunde lagen, also für Wegezeiten vom Wohnort zum Kunden, wenn es keine Betriebsstätte (mehr) gibt, von der aus gestartet wird. Arbeitgeber sollten daher von dieser vom BAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen und ihre Arbeitsverträge entsprechend ausgestalten lassen.

Armin Rudolf ist Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. - www.vdaa.de -, c/o RITTER GENT COLLEGEN, Lüerstraße 3, 30175 Hannover, Tel: 0511 538999-21, E-Mail: rudolf@ritter-gent.de , Internet: www.ritter-gent-arbeitsrecht.de

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