Fallen beim Kostenvoranschlag

15.10.1998

München: Wenn es ums Geld geht, kann das Verhältnis zum Kunden schnell in die Brüche gehen. Deshalb achten Sie auch bei einem Kostenvoranschlag auf richtige Formulierungen und eine klare Abmachung.

Der Fall: Ein Kunde bringt seinen mehrere Jahre alten, defekten Laserdrucker zur Reparatur und wünscht einen Kostenvoranschlag. Der Händler schätzt die Kosten auf 600 Mark. Für den Kostenvoranschlag selbst berechnet er entsprechend des Zeitaufwandes 50 Mark. Während der Reparatur stellt sich heraus, daß erhebliche weitere Schäden am Gerät vorliegen, die Reparatur kostet letztlich 1100 Mark. Bei Abholung ist der Kunde erbost, zahlt aber die tatsächlich angefallenen Kosten, da der Händler auf sein Pfandrecht verweist und den Drucker nicht herausgeben will. Nach einigen Tagen trifft ein Brief des Rechtsanwalts des Kunden ein, mit dem 500 Mark zurückgefordert werden. Muß der Händler das Geld zurückzahlen?

Die Rechtslage: Der Reparaturauftrag ist ein Werkvertrag nach ñ 631 BGB. Für den Kostenvoranschlag bestimmt ñ 650 BGB, daß es sich grundsätzlich um eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten handelt, der Händler also an den genannten Preis nicht gebunden ist.

Allerdings muß der Händler den Kunden von einer Überschreitung der vorher geschätzten Kosten unverzüglich informieren. Unverzüglich heißt "ohne schuldhaftes ZögernË, der Händler sollte also, bevor er die Reparatur weiter fortführt, dem Kunden eine entsprechende Mitteilung machen. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Anzeige mit der Bitte, den neuen, höheren Preis schriftlich zu bestätigen, unbedingt zu empfehlen. Wenn der Kunde jedoch auf mehrere Versuche, ihn schriftlich oder telefonisch zu benachrichtigen, nicht reagiert, muß er den vollen, höheren Preis bezahlen. Der Händler hat in diesem Fall alles ihm zumutbare getan, die Mitteilungspflicht wurde nicht schuldhaft verletzt.Im Regelfall ist ab einer Überschreitung von 20 % der Kunde zu informieren.

Der Kunde seinerseits hat bei Überschreitung das Recht, den Reparaturauftrag zu kündigen. Der Händler kann dann nur den Betrag fordern, der der bisher geleisteten Arbeit entspricht.

Unterrichtet der Händler den Kunden von der Überschreitung nicht, sondern führt die tatsächlich erforderliche Reparatur aus, so hat er nur Anspruch auf den Betrag, den der Kunden bezahlt hätte, wenn er von der Überschreitung unterrichtet worden wäre und den Reparaturauftrag sofort gekündigt hätte. Hat der Händler allerdings den Reparaturpreis garantiert, so ist er, unabhängig von den tatsächlichen Kosten, verpflichtet, sich an den genannten Preis zu halten. In diesem Fall gilt nicht ñ 650 BGB, sondern wurde der Preis zum festen Vertragsbestandteil.

Wichtig ist, daß eine Garantie nicht schon dann vorliegt, wenn der Händler für die Erstellung der Kostenvoranschlages eine Pauschale fordert. Verbindlich ist der Kostenvoranschlag nur dann, wenn es ausdrücklich so vereinbart wurde, etwa durch einen Vermerk auf der Auftragsbestätigung oder mündliche Absprache. Letztere ist aber im Streitfall nur schwer nachzuweisen.

Stellt der Händler im Laufe der Reparatur fest, daß neben dem bekannten Schaden weitere vorliegen, so kann er den Kunden informieren und einen (weiteren) Reparaturvertrag abschließen. Ist aber der bekannte Schaden schwerer als zunächst angenommen, so muß der Händler zu dem ursprünglich vereinbarten Preis die gesamte Reparatur durchführen. Als Fachmann hätte er den tatsächlichen Schadensumfang erkennen müssen.

Die einzige Ausnahme ist die, daß der Händler einen detailierten Kostenvoranschlag vorlegt, d.h. die Einzelposten wie Material, Arbeitszeit und sonstige Zahlen ausweist. Unterläuft ihm nun bei der Addition dieser Zahlen ein Rechenfehler, so hat er das Recht den Vertrag gemäß ñ 119 BGB anzufechten (sog. Erweiterter Inhaltsirrtum). Er ist dann nicht mehr verpflichtet, den Reparaturauftrag auszuführen, hat aber auch keinen Anspruch auf Vergütung. Dieser Fall dürfte allerdings sehr selten sein.

Martin Breidenbach, Rechtsanwalt in München.