FAQ - Vergütung bei IT-Projekten, Teil III

08.08.2006 von Thomas Feil
In unserer dreiteiligen Serie beantwortet Rechtsanwalt Thomas Feil Ihre wichtigsten Fragen zum Thema Vergütung bei IT-Projekten.

Was ist bei einer Vergütung nach Zeitaufwand zu beachten?
Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand ist insbesondere die "Arbeitszeit" zu definieren. Es muss zwischen den Vertragspartnern geklärt werden, wie mit Anfahrts- und Reisezeiten umgegangen werden soll. Des Weiteren ist zu klären, wie vom Kunden verursachte Wartezeiten, beispielsweise aufgrund fehlender oder nur mangelhafter Mitwirkungsleistungen, abrechnungstechnisch zu bewerten sind.

Mischformen zwischen Vergütung nach Zeitaufwand und Pauschalpreisen sind zulässig.

Welche Schwierigkeiten entstehen in der Praxis bei einer Vergütung nach Zeitaufwand?
In der Praxis entstehen immer wieder Probleme, wenn die Vertragspartner sich nicht über den Umfang der angefallenen Arbeitszeiten einigen können. Gerade bei langfristigen Projekten ist häufig seitens des Auftraggebers kein kompetenter Ansprechpartner da, der Leistungsnachweise abzeichnet und so dem Auftragnehmer eine sichere Basis für seine Rechnungsstellung gibt. Hier empfiehlt es sich, bereits bei Vertragsschluss die Dokumentationsart zu klären. Beispielsweise kann im Projektvertrag festgelegt werden, dass ein Leistungsnachweis 14 Tage nach Zugang und Übersendung durch den Auftragnehmer als rechtsverbindlich gilt, wenn der Auftraggeber diesen nicht beanstandet. Eine solche Regelung hat sich in der Praxis bewährt, da es für den Auftraggeber mit mehreren Hierarchiestufen häufig einfacher ist, keine Äußerung zu einem Leistungsnachweis zu geben, als eine ausdrückliche Genehmigung zu erteilen.

Müssen im Projektvertrag Zahlungstermine vereinbart werden?
Das gesetzliche Konzept der Zahlungstermine sieht vor, dass bei einem Werkvertrag erst nach Abnahme die Gesamtvergütung zu zahlen ist. Beim Kaufvertrag ist die Vergütung nach Übergabe der Kaufsache fällig. Gerade bei längeren Projekten kann diese gesetzliche Vorgabe äußerst benachteiligend sein.

Aus diesem Grund kann es für beide Vertragspartner von Interesse sein, Zwischenzahlungen vertraglich festzulegen. Weiterhin empfiehlt es sich, den Zusammenhang zwischen Abnahme und Testverfahren sowie dem Vergütungsanspruch klar vertraglich zu beschreiben.

Was sind Vorauszahlungen?
Vorauszahlungen werden als Leistungen des Auftraggebers definiert, die vor Erbringung der entsprechenden Gegenleistungen durch den Auftragnehmer erfolgen.

Was sind Abschlagszahlungen?
Abschlagszahlungen sind bei Werkverträgen in § 632 a BGB geregelt. Es handelt sich dabei um Zahlungen für erbrachte Teilleistungen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sollen diese Teilleistungen in sich abgeschlossen sein. Weiterhin fordert das Gesetz, dass der Kunde Eigentum an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen erhält oder eine Sicherheit hierfür geleistet wird.

Bei IT-Projekten ist in der Praxis festzustellen, dass die gesetzliche Regelung des § 632 a BGB nicht passt. Insbesondere bei Software wird kein Eigentum übertragen. Bei größeren IT-Projekten ist auch die Frage schwierig zu klären, ob in sich abgeschlossene Teile des Werkes vorliegen.

Der Auftragnehmer wird daher ein Interesse haben, Zwischenzahlungen und Abschlagszahlungen im Vertrag zu vereinbaren. Es sollte allerdings mit der Begrifflichkeit "Abschlagszahlung" vorsichtig umgegangen werden. Es ist zu vermeiden, dass vor dem Hintergrund der oben skizzierten Anwendungsschwierigkeiten aufgrund unvollständiger Regelungen im Vertrag auf die gesetzliche Regelung subsidiär zurückgegriffen wird. Mit anderen Worten, aus Sicht des Auftragnehmers sollte im Vertrag klar beschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen Teil- und Zwischenzahlungen geleistet werden. Im Vertrag ist des Weiteren deutlich zu machen, ob mit Teilleistungen auch Teilabnahmen verbunden sind. Ein weiterer Regelungsbereich ist die Frage, ob ansonsten vertraglich vereinbarte Gewährleistungseinbehalte auch für Zwischenzahlungen gelten sollen.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu beachten?
Aus Sicht des Auftragnehmers ist eine Vertragsstrafe eine Bedrohung für seine Vergütung. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragsstrafe gibt es zunächst nicht. Es findet sich nur im Falle der Vereinbarung einer Vertragsstrafe Regelungen im BGB. Die Voraussetzungen für die Auslösung einer Vertragsstrafe sind sorgfältig zu beschreiben. Zumeist wird eine Vertragsstrafe zu zahlen sein, wenn vertraglich vereinbarte Fristen nicht eingehalten werden oder der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Vorsicht ist geboten, wenn bei einem längeren Projektverlauf Meilensteine und Zwischentermine vertragsstrafenbewehrt sind. In den meisten Fällen hat ein Auftraggeber nur ein wirtschaftliches Interesse, dass der Schlusstermin eingehalten wird. Bei den Voraussetzungen für eine Vertragsstrafe ist Wert darauf zu legen, die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers zu klären und entsprechend zu benennen. Eine Vertragsstrafe sollte nur für schuldhafte (Vorsatz und Fahrlässigkeit) Handlungen vereinbart sein. So sieht es auch die gesetzliche Regelung vor.

Was ist hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe zu beachten?
Bei individuellen vertraglichen Vereinbarungen gibt es einen großen Spielraum hinsichtlich der Höhe einer Vertragsstrafe. Nur wenn diese unverhältnismäßig hoch ist, kann gem. § 343 BGB eine Herabsetzung erfolgen.

Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen genutzt werden, ist der Spielraum geringer. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann vor, wenn eine entsprechende Vertragsklausel mehrfach verwendet wird oder sich beispielsweise in Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wieder finden. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe kann zur Unwirksamkeit einer gesamten Regelung führen. Dann ist in einem Projektvertrag keine Vertragsstrafe vereinbart.

Die Rechtsprechung hat im Hinblick auf Allgemeine Geschäftsbedingungen als Obergrenze für einen Tagessatz (Werk- oder Arbeitsvertrag) maximal 0,2 Prozent oder 0,3 Prozent der Nettovertragssumme als wirksame Regelung erachtet. Die Gesamtvertragsstrafe soll eine Obergrenze von 5 Prozent der Nettoauftragssumme nicht überschreiten. (mf)