Wichtig für Systemhäuser

Fristen bei Wartungsverträgen

17.06.2008
Ein rechtlicher Ratgeber für Systemhäuser im B2B-Segment von Rechtsanwalt Thomas Feil und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover.

Viele Systemhäuser und Fachhändler schließen mit Geschäftskunden Wartungsverträge für die Fehlerbehebung bei etwaigen Soft- und Hardwarefehlern ab oder schulden nach einem Kaufvertrag die gesetzliche Gewährleistung. Für Unsicherheit sorgt das Zeitmoment der Mängelbeseitigung, denn häufig ist den Beteiligten nicht bewusst, welche Fristen zu beachten sind. Dieser Artikel will einen Problemüberblick geben und das Problembewusstsein schärfen.

I. Gewährleistung ohne Abschluss eines separaten Wartungsvertrags

Jeder Verkäufer schuldet die Sachmängelgewährleistung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (§§ 434 ff. BGB). Das bedeutet, dass Fehler, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer vorlagen, auf Kosten des Verkäufers behoben werden müssen. Wird nichts Abweichendes vereinbart, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3 BGB). Während dieser Zeit muss der Verkäufer mit Mängelanzeigen des Käufers rechnen. Sind Käufer und Verkäufer Kaufmann, trifft den Käufer aber abweichend davon eine sogenannte sofortige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB). Diese verpflichtet den Käufer, unverzüglich nach Übergabe der Ware, diese zu untersuchen und erkennbare Fehler an den Verkäufer zu melden. Unterlässt er dies, wird er in Bezug auf erkennbare Fehler seiner Mängel-rechte verlustig. Erkennt er einen Fehler trotz sorgfältiger Untersuchung erst später, so trifft ihn auch dann eine Pflicht zur unverzüglichen Rüge an den Verkäufer (§ 377 III HGB).

Wird dem Verkäufer ein Mangel angezeigt, stellt sich die Frage nach der Bearbeitungszeit in Bezug auf die Nacherfüllung und möglichen Konsequenzen im Falle einer zu langsamen Reaktion. Die Nacherfüllung ist im Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsbegehrens fällig (Weidenkaff in: Palandt, § 439, Rn. 3a), der Käufer kann die Leistung also sofort fordern. Der Verkäufer muss seiner Nacherfüllungspflicht binnen eines angemessenen Zeitraums nachkommen, wobei die Zeitspanne bis zur Erledigung im Einzelfall nach der Schwierigkeit des Fehlers bestimmt werden muss, denn Unmögliches kann der Käufer nicht fordern.
Allerdings wäre es unbillig, dem Verkäufer immer den Einwand zuzugestehen, er sei überlastet und deshalb würde sich die Reparatur um längere Zeit verzögern. Damit läge es letztlich im Belieben des Verkäufers, seine Serviceabteilung klein (und damit kostengünstig) zu halten und so alle Nacherfüllungsverlangen auf Kosten der Käufer hinauszuzögern. Letztlich kommt es für die Fristermittlung auf eine Einzelfallabwägung an. Pauschale Antworten gehen hier fehl.

Will der Gläubiger einen Verzugsschaden wegen zu langer Bearbeitungszeit geltend machen, sollte er gleichzeitig mit dem Nacherfüllungsverlangen eine angemessene Frist setzen. Nach deren Ablauf kann Schadensersatz für die Verspätung ab Fristablauf verlangt werden. Ein solcher Schaden kann in einem Betriebsausfallschaden liegen, beispielsweise weil ein Ersatzcomputer gemietet werden musste. Den Schaden zwischen Auftreten des Mangels und dem Ablauf der Nacherfüllungsfrist hat regelmäßig jedoch der Käufer selbst zu tragen.

Kommt der Verkäufer der Nacherfüllung nicht binnen der gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB) oder den Kaufpreis mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB).

Zu beachten ist noch, dass bei einer Nachlieferung, wenn also eine neue Sache geliefert wird, anstatt die defekte Sache zu reparieren, die Gewährleistungsfrist möglicherweise neu zu laufen beginnt (Faust in: Bamberger/Roth, §438, Rn. 59; a.A. Celle NJW 2006, 47).

II. Fristen bei Abschluss eines Wartungsvertrags

Komplizierter gestaltet sich die Fristbestimmung, wenn das Systemhaus und der Kunde einen Wartungsvertrag geschlossen haben. Wartungsverträge sind gesetzlich nicht typisiert, weshalb die Rechte und Pflichten der Parteien maßgeblich von der konkreten Vertragsgestaltung abhängen. So kann sich hinter einem Wartungsvertrag lediglich eine verlängerte Gewährleistungsfrist verstecken, es kann aber auch ein Garantievertrag vorliegen, in dem der Händler dem Käufer eine bestimmte Funktionsfähigkeit eines Systems garantiert und dafür verschuldensunabhängig haftet.

Die häufigste Variante, die hier auch behandelt wird, ist jedoch eine Art erweiterte Gewährleistung, die neben einer Fehlerbehebung während der Vertragslaufzeit oft auch Telefonsupport mit umfasst. Solche Verträge sind in die gesetzliche Systematik als Dienstleistungsverträge zu qualifizieren, gerichtet auf Wiederherstellung und Erhaltung eines möglichst wenig fehleranfälligen Zustands (Sprau in: Palandt, vor § 631, Rn. 22).

Problematisch bei Wartungsverträgen ist, dass zwar stets eine Vertragslaufzeit vereinbart wird, jedoch häufig keine konkreten Reaktionszeiten ausgemacht werden. Die Bestimmung der Leistungsfrist bereitet daher praktische Schwierigkeiten, denn von sofortiger Reaktion des Dienstleisters, bis hin zu einem Bemühen, das mehrere Tage auf sich warten lässt, ist alles denkbar. Ist vertraglich keine Reaktionsfrist vereinbart, so muss diese durch Auslegung aus dem Vertrag ermittelt werden. Anhaltspunkte können bestimmte Formulierungen, wie "sofort", "baldigst" oder "zeitnah" sein. Eine Handlungsfrist kann sich aber auch aus dem Zweck des Vertrags ergeben: wenn dieser darauf gerichtet ist, die Arbeitsfähigkeit eines ganzen Unternehmens zu sichern und das dem Vertragspartner bekannt ist, dürfte eine Woche Reaktionszeit zu lange sein. Aber auch aus einem besonders hohen Preis kann sich durch Auslegung ergeben, dass kurze Reaktionszeiten geschuldet sind. Kann der Leistungszeitpunkt weder aus der Formulierung, noch aus den äußeren Umständen des Vertrags ermittelt werden, greift die gesetzliche Vermutung des § 271 I BGB, wonach eine Leistung im Zweifel sofort verlangt werden kann, also sofort fällig ist. Wenn dann trotz Mahnung nicht rechtzeitig geleistet wird, ist der Dienstleister zum Schadensersatz verpflichtet.

Weiterhin empfiehlt es sich darüber nachzudenken, Schadensersatzbeträge zu begrenzen, denn beim Ausfall von Computersystemen können unter Umständen mehrere Mitarbeiter nicht ihrer Arbeit nachkommen oder im schlimmsten Falle steht sogar ein ganzes Unternehmen still.

Um den im Einzelfall erheblichen Auslegungsproblemen und den damit verbundenen Haftungsrisiken zu entgehen, empfiehlt es sich in jedem Fall, die Leistungsbeschreibungen und die Reaktionszeit in der Form eines Service Level Agreement (SLA) so präzise wie möglich zu fassen. Wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist das keine inhaltslose juristische Förmelei oder Ausdruck von Misstrauen, sondern dient der Rechtssicherheit beider Vertragspartner.

III. Fazit

Während sich der Zeitfaktor bei Gewährleistungsfragen gut abgrenzen lässt, muss bei Service- und Wartungsverträgen darauf geachtet werden, dass die Reaktionszeiten hinreichend präzise festgelegt sind, um dann bei Nichteinhaltung der Fristen gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen ziehen zu können. Bei Serviceverträgen empfiehlt es sich darüber hinaus, den Schadensersatz zu pauschalieren.

Kontakt und weitere Informationen:

Thomas Feil, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover. Tel: 0511/473906-01, Fax: 0511/473906-09, e-Mail feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de (mf)