Preisangabenverordnung

Grundpreisangabe – wie ist das bei eBay umzusetzen?

17.11.2009
Preis und Grundpreis müssen im Internet auf einen Blick erkennbar sein, sagt Johannes Richard.

Gemäß § 2 Preisangabenverordnung ist bei bestimmten Produkten ein Grundpreis anzugeben. Gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung ist bei einem Angebot von Waren gegenüber Verbrauchern dann ein Grundpreis anzugeben, wenn ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Dies ist bspw. der Fall bei Flüssigkeiten, Bändern oder Schnüren, Auslegware oder anderen Produkten, die nach Gramm oder Kilogramm, Litern oder Millilitern, Zentimetern, Millimetern, Metern oder Quadratmetern angeboten werden. Gemäß § 9 Preisangabenverordnung gibt es Ausnahmen, bei denen kein Grundpreis angegeben werden muss. § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung regelt, dass der Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben ist. Die Mengeneinheit für den Grundpreis richtet sich nach § 2 Abs. 3 Preisangabenverordnung. Die Mengeneinheit beträgt 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigen, dürfen als Mengeneinheit 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.

Auch im IT-Handel kann es zum Teil zur Verpflichtung kommen, Grundpreise mit anzugeben, bspw. beim Angebot von unkonfektionierten Kabeln oder auch Flüssigkeiten, bspw. für Reinigungszwecke oder eine Wasserkühlung.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06, mit der Frage beschäftigt, wo bei Angeboten im Internet der Grundpreis eigentlich anzugeben ist. Die Vorgaben des BGH sind streng aber eindeutig. Im Internet ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies bedeutet, dass auf der Browser-Seite sowohl der Verkaufspreis wie auch der Grundpreis (unter Angabe der Grundpreiseinheit) dargestellt werden müssen.

Wir verstehen die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Übrigen so, dass der Grundpreis überall dort angegeben werden muss, wo ein grundpreispflichtiger Preis genannt wird. Ob es bspw. im Internetshop bei einem Produktangebot auch eine gleichzeitige Bestellmöglichkeit gibt auf der Seite, auf der der Preis angezeigt wird oder erst auf einer Unterseite das Produkt noch einmal mit Preis dargestellt wird und erst dort eine Warenkorbfunktion vorhanden ist, ist unerheblich.

Abmahnungen besonders tückisch

Grundpreisabmahnungen sind besonders tückisch, da die Gefahr, gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verstoßen, außerordentlich hoch ist.

Wir raten daher Internethändlern an, bei grundpreispflichtigen Waren tatsächlich so weit wie möglich in räumlicher Nähe zum Preis den Grundpreis mit anzugeben. Bei eBay ist eine technische Funktion zur Grundpreisangabe nicht vorgesehen. Um die Vorgaben des Bundesgerichtshofes einzuhalten, raten wir an, den Grundpreis in die Artikelüberschrift mit aufzunehmen sowie oben im Rahmen der Artikelbeschreibung darzustellen. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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