Maxdata und die Kundenverträge

Händler in der Haftungsfalle?

01.07.2008
Nachdem Maxdata Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, fürchtet mancher Händler, allein für die Leistungen aus gemeinsamen Wartungsverträgen aufkommen zu müssen. Rechtsanwalt Thomas Feil erklärt die rechtliche Lage der Betroffenen.

Der Computerhersteller und IT-Dienstleister Maxdata hat am 25. Juni 2008 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Essen eingereicht. Betroffen sind die Maxdata AG selbst sowie in- und ausländische Tochtergesellschaften mit Ausnahme der der Vertriebsgesellschaften in der Schweiz und den Niederlanden.

Die Sorge bei Fachhändlern und Systemhäusern ist groß und die Betroffenen sind zahlreich. Kein Wunder, denn Maxdata machte 2007 einen Umsatz von knapp 469 Million Euro und verkaufte bis zuletzt viele und zum Teil langjährige IT-Wartungsverträge, zahlbar im Voraus. Was aus den versprochenen Garantie- und Wartungsleistungen wird, ist noch unklar und bleibt abzuwarten, doch es besteht die Gefahr, dass die Leistungen nicht mehr erbracht werden.

Betroffen sind jedoch nicht nur die Endabnehmer der Garantie- und Wartungsverträge, sondern auch viele Systemhäuser. Noch direkt vor dem Insolvenzantrag sind Servergarantie-Verlängerungen und andere Service-Leistungen von Maxdata massiv beworben und an Kunden abgesetzt worden. Nun haben viele Fachhändler und Systemhäuser Sorgen, allein für diese Leistungen aufkommen zu müssen.

Wer ist der Garantiegeber?

Völlig unbegründet sind die Bedenken nicht. Wenn die Garantien und Service-Leistungen "verdeckt" verkauft wurden, das Systemhaus also gegenüber dem Endabnehmer nicht deutlich gemacht hat, dass es nur einen Vertragsabschluss zwischen Maxdata und dem Kunden vermitteln will und selbst nicht der Garantiegeber sein will, so kommt der Vertrag in Form eines Werkvertrags zwischen dem Kunden und dem Systemhaus zustande. Dies hat zur Folge, dass das Systemhaus zur Primärleistung herangezogen werden kann!

Die Kapazitäten zur Leistungserbringung werden regelmäßig nicht zur Verfügung stehen und das Systemhaus kann sich bei Nichtleistung gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig machen. Auch wird für die Händler regelmäßig keine Möglichkeit bestehen, sich von den Verträgen zu lösen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht seitens der Systemhäuser wird man nicht annehmen können, weil das Insolvenzrisiko in solchen Konstellationen klar den Systemhäusern zugewiesen ist. Ferner läuft eine mögliche Regressmöglichkeit gegenüber Maxdata bei einer Zahlungsunfähigkeit praktisch leer. Es besteht die Gefahr, dass die betroffenen Fachhändler und Systemhäuser auf ihren Schäden sitzen bleiben.

Die Haftung des Händlers ist für die Betroffenen ärgerlich, weil sie das Ergebnis un-glücklicher Vertragsgestaltung darstellt. Besonders deutlich wird dies bei der nachfolgenden Vertragsgestaltung: Wenn Fachhändler oder Systemhaus offengelegt haben, dass lediglich ein Garantie- oder Wartungsvertrag zwischen dem Endkunden und Maxdata vermitteln werden soll, ist die Ausgangslage und die Verteilung des Insolvenzrisikos erheblich besser. Dann ist das Systemhaus selbst nicht unmittelbarer Vertragspartner und damit nicht primärleistungspflichtig geworden. Fachhändler und Systemhaus schulden keinen Schadensersatz für den Fall der Nichterfüllung und das Insolvenzrisiko verlagert sich vollständig auf den Endkunden.

Betroffene Fachhändler, Systemhäuser und Endkunden sollten sich zur Minimierung möglicher eigener Schäden von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, denn die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten variieren je nach konkreter Vertragsgestaltung.

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, www.recht-freundlich.de und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, www.iri.uni-hannover.de (mf)