Mit Datensicherung von Langmeier

Hexacom und Meico stocken Backup-Portfolio auf

27.11.2012
Systemhäuser können die Datensicherungs-Software von Lanmeier über die Distributoren Hexacom und Meico-Data beziehen.
Datensicherung wird auch in kleinen und mittelständischen Unternehmen immer wichtiger.
Foto: Langmeier Software

Systemhäuser können die Datensicherungs-Software von Langmeier über die Distributoren Hexacom und Meico-Data beziehen.
Die Backup-Produkte des Schweizer Herstellers ermöglichen Anwendern eine regelmäßige automatisierte Datensicherung, kombiniert mit einer Festplatten-Abbild-Sicherung für die Sicherung und Wiederherstellung kompletter Betriebssysteme. Alle Produkte sind als Box-, sowie als Download-Version erhältlich.
Hexacom und Meico-Data übernehmen sowohl den Vertrieb der OEM-, wie auch die Server- und Endbenutzer-Produkte an Reseller. Bislang waren die Lösungen hierzulande nur über den Göttinger Software-Distributor Jakobsoftware erhältlich.

Die schlimmsten Backup-Irrtümer
Backup-Konzepte basieren häufig auf groben Irrtümern, speziell in puncto Compliance. Dieser Beitrag nennt die sieben schlimmsten Fehler.
Irrtum 1: Backup und Archivierung sind das Gleiche.
Backup und Archivierung dienen unterschiedlichen Zwecken: Ein Backup beugt dem Datenverlust vor, sorgt im Ernstfall für die schnelle Wiederherstellung eines Zustands von Daten und Applikationen zu einem definierten Zeitpunkt. Das Backup dient somit der Geschäftskontinuität. Die Archivierung stellt dagegen eine langfristige Speicherung von relevanten Geschäftsdokumenten sicher.
Irrtum 2: Backup ist freiwillig.
Betriebe, die ohne Backup-Konzepte agieren, leben gefährlich. Sie machen sich per se damit zwar nicht strafbar, weil die Datensicherungsspiegelung im deutschen Strafgesetzbuch nicht verankert ist. Daraus jedoch die Schlussfolgerung abzuleiten, dass ein Backup freiwillig sei und mit Compliance nichts zu tun habe, wäre fatal. Ein Unternehmen, das geschäftskritische Daten verliert, hat in der Regel schlechte Prognosen. Diesem Risiko sollte es sich daher nicht fahrlässig aussetzen.
Irrtum 3: Backup für persönliche Rechner ist verboten.
Jede Firma darf auch lokale Festplatten der Mitarbeiter-PCs und so genannte persönliche Laufwerke in die Datensicherung einbinden, wenn dort für den Arbeitgeber relevante Geschäftsdateien gespeichert werden. Wenn es sich um steuerlich relevante Dokumente handelt, ist es sogar die Pflicht des Unternehmens, auch die persönlichen Datenträger per Backup zu erfassen. Bereits seit 2002 haben die Finanzbehörden das Recht, auch auf lokale Festplatten zuzugreifen. Von diesen Regelungen sind jedoch Ordner ausgenommen, die deutlich als "privat" gekennzeichnet sind. Betriebe sollten also eine Richtlinie einführen, dass persönliche Dateien und Dokumente nur in einem entsprechend deutlich gekennzeichneten Verzeichnis gespeichert werden.
Irrtum 4: Gelöscht ist nicht gelöscht.
Das Backup speichert Systemzustände und damit Daten grundsätzlich nur für kurze Zeit. Je nach Backup-Konzept handelt es sich meist um einen Tag oder wenige Wochen, das ist jedem Geschäftsführer beziehungsweise verantwortlichem Unternehmer selbst überlassen. Die Faustregel beim Backup lautet: Was auf dem Quellsystem gelöscht wird, wird zeitnah auch im Backup gelöscht. Ausnahmen können bei Backup-Software und Backup-Appliances jedoch recht leicht konfiguriert werden.
Irrtum 5: Backup geht nur mit Tapes.
Würden Gesetze und sonstige Regelungen enge technische Vorgaben machen, würden sie in unseren Tagen schnell veralten. Backup-Tapes waren über Jahre das Standardmedium für Backups. Derzeit werden sie im Rahmen verschiedener Backup-Lösungen häufig durch eine Speicherung auf Festplatten in dedizierten Appliances abgelöst, ergänzt durch zusätzliche Spiegelungen in der Cloud. Ein wesentlicher technischer Vorteil ist die kürzere Backup-Zeit, weil die Appliance nach dem ersten Voll-Backup nur noch das "Delta", also den Unterschied zum vorangegangen Stadium, speichert.
Irrtum 6: Das Backup darf nicht in die Cloud.
Es kommt auf die Art der Daten an, um zu bestimmen, wo sie gespeichert werden dürfen. Grundsätzlich ist gegen die preislich attraktive Backup-Speicherung in der Cloud nichts einzuwenden. Allerdings ist bei einer Speicherung personenbezogener Backup-Daten vorgeschrieben, dass der Cloud-Betreiber die Informationen innerhalb der EU lagert. Die Einhaltung deutscher Gesetze und EU-Datenschutzrichtlinien muss zusätzlich vertraglich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelt werden. Der Zugriff von nicht befugten Personen auf die Daten muss über Verschlüsselungen oder Zugriffssperren verhindert werden.
Irrtum 7: Backup-Outsourcing entbindet von der Haftung.
Wer einen Dienstleister mit dem Backup beauftragt, ist viele Sorgen los. Aber nicht alle. Anbieter mit einem Gesamtpaket aus Software, Hardware und Services sichern die Daten nicht nur, sondern prüfen auch ihre Vollständigkeit und Integrität. Auch in rechtlichen Belangen lässt sich viel an einen Dritten auslagern. Doch in welchem Umfang ein Dienstleister haftet, wenn durch ein mangelhaftes Backup ein Schaden entsteht, muss im Vertrag genau geregelt werden. Denn die übergeordnete Haftung liegt nach wie vor beim Geschäftsführer des Auftraggebers.

"Der Markt für Datensicherung wächst kontinuierlich an. Händler, die professionelle Sicherungslösungen anbieten, können ihren Umsatz kräftig steigern", erklärt Urs Langmeier, Gründer und Geschäftsführer von Langmeier Software.

(rb)