Kaufvertrag war zustande gekommen

Kein Porsche für 5,50 Euro - eigentlich schade …

27.07.2009
eBay-Schnäppchen erweisen sich zuweilen als Verstoß gegen Treu und Glauben.

Da hatte sich ein Ebay-Käufer zu früh über sein "Schnäppchen" gefreut. Trotz wirksam zustande gekommenen Kaufvertrags war sein Anspruch wegen Verstoß der gegen Treu und Glauben nicht durchsetzbar. Ob die Richter ebay-Erfahrung hatten, ist nicht bekannt. Die Experten der Haufe-Online-Redaktion beurteilen den Fall.

Ein auf der Handelsplattform eBay angebotene Porsche Carerra 2 S Coupé mit Erstzulassung vom 16.04.2007 wies eine Laufleistung von 5.800 km auf. Das Mindestgebot wurde auf 1 Euro festgesetzt.

Nach einer Auktionszeit von acht Minuten beendete der Verkäufer durch Ausfüllen und Absenden des von ebay zur Verfügung gestellten Formulars "für das vorzeitige Beenden von Angeboten" vorzeitig die Auktion.

Auktion vorzeitig beendet - rechtswirksamer Kaufvertrag?

Der Käufer war zu diesem Zeitpunkt mit seinem Gebot von 5,50 Euro Höchstbietender und forderte den Verkäufer nach Beendigung auf, ihm mitzuteilen, wann und wo er das Fahrzeug abholen könne. Dieser war jedoch der Ansicht, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, und erklärte vorsorglich die Anfechtung.

Da das Fahrzeug einen Marktwert von mindestens 75.000 Euro habe, verklagte der wohl ziemlich enttäuschte Käufer den Verkäufer auf Zahlung eines Schadenersatzes in gleicher Höhe.

LG: keine Anfechtung möglich

Nach Ansicht des LG Koblenz (Urteil v. 18.03.2009, 10 O 250/08) sei zwar ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. Indem der Beklagte das Fahrzeug bei eBay eingestellt habe, erfolgte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot an.

Die Willenserklärung habe der Beklagte auch nicht durch das vorzeitige Beenden der Auktion wirksam widerrufen. Dies ergebe sich aus den zwischen eBay und den Parteien geschlossen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Durchsetzung rechtsmissbräuchlich

Der Durchsetzbarkeit stehe jedoch § 242 BGB entgegen. Grundsätzlich könne die Diskrepanz zwischen erreichtem Preis und Wert nicht dazu führen, dass die Durchsetzung eines "Schnäppchens" als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Gerade bei Versteigerungen, bei denen es keinen Markt gebe, liege die Nichterzielung des realen Preises im Risikobereich des Verkäufers.

Sonderfall

Dies sei in vorliegendem Fall jedoch anders. Hier gebe es für das eingestellte Kfz mit einem Neuwert von 105.000 Euro einen Markt. Nach Überzeugung des Gerichts wäre ohne vorzeitige Beendigung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte.

Schadensersatzklage - Verstoß gegen Treu und Glauben?

Die Klage auf Schadenersatz verstoße gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Der Kläger konnte nicht erwarten, zum Preis von 5,50 Euro den Zuschlag für den Porsche zu erhalten. Außerdem habe sich der Verkäufer unmittelbar nach dem Einstellen des Fahrzeugs bemüht, seinen Fehler schnell zu korrigieren, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe.

Mit dieser menschenfreundlichen Begründung wurde die Klage von einem Gericht abgewiesen, das wahrscheinlich noch nicht oft bei eBay gesteigert hat - ein Marktplatz, bei dem häufig Sekunden zählen.

Eine Berufung wäre interessant, auch wenn die Höhe des Streitwerts schrecken mag.

Quelle: www.haufe.de/recht