Job weg und Konto leer

Matula lässt grüßen - Simulant muss Detektiv bezahlen

13.07.2009
Bei vorgetäuschter Krankheit muss der Arbeitnehmer dem Chef Nachforschungskosten erstatten. Einzelheiten von Jens Klarmann*.

Dass eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit teuer zu stehen kommen kann, beweist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.08.2008, Az.: 7 Sa 197/08). Danach kann der Arbeitgeber bei Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf dessen Kosten einen Detektiv engagieren.

In dem Fall war der Betroffene trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gesehen worden, wie er zusammen mit seiner Ehefrau Zeitungen ausgetragen hatte. Daraufhin hatte der Arbeitgeber ein Detektivbüro mit der Beobachtung des Klägers in den folgenden Nächten beauftragt, wo der Arbeitnehmer nochmals dabei gesehen wurde.

Der Arbeitgeber sah darin eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers und verlangte die Rückerstattung der ihm entstandenen Detektivkosten. Die Pflichtverletzung ergebe sich daraus, dass der Arbeitnehmer in dem Zeitraum ab dem 16.04.2007 eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und seinen Arbeitgeber veranlasst habe, die Ehefrau des Betroffenen für diesen als Aushilfskraft einzustellen und zu bezahlen. Tatsächlich sei er aber nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe nämlich in zumindest zwei Nächten genau jene Tätigkeiten verrichtet, die eigentlich er selbst arbeitsvertraglich hätte erbringen müssen.

Ärztliches Attest nicht aussagefähig

Soweit der Arbeitnehmer sich darauf berufe, er habe am 16.04. und 17.04.2007 jeweils nur zwei Stunden Zeitungen ausgetragen und sei hierzu, trotz seiner Arbeitsunfähigkeit, in der Lage gewesen, da es ihm von ärztlicher Seite lediglich verwehrt gewesen sei, vollschichtig tätig zu werden, sage hierzu das vom Arbeitnehmer vorgelegte ärztliche Attest nichts aus. Das sah auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz so und wies die Berufung des Arbeitnehmers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Die Richter entschieden wie folgt:

Dem Arbeitgeber steht hier ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu. Diese sind dadurch vorsätzlich verletzt, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit zumindest während des 18. und 19.04.2007 vorgetäuscht hat. Er war arbeitsvertraglich verpflichtet, für seinen Arbeitgeber Post und Zeitungen auszutragen, wobei dahinstehen kann, ob sich die tägliche Arbeitszeit nun auf sechs Stunden oder auf acht Stunden belaufen hat.

Wenn der Arbeitnehmer nunmehr geltend macht, ihm sei aus medizinischer Sicht lediglich verwehrt gewesen, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeitszeit auszuüben, und zwei Arbeitsstunden täglich seien ihm möglich gewesen, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, zumal er einen Ausnahmefall geltend macht. In der Regel wird nämlich, so das Gericht, mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell nicht ausführen kann. Dieser ihn treffenden Darlegungslast ist der Arbeitnehmer hier nicht gerecht geworden, zumal sich aus dem von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Attest bei genereller Arbeitsunfähigkeit eine etwa ausnahmsweise bestehende tägliche Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden nicht ergibt.

Detektivkosten sind Aufwendungen zur Schadensverhütung

Soweit der Arbeitnehmer mit seiner Berufung die Erforderlichkeit des Detektiveinsatzes am zweiten Tag, also am 19.04.2007, bestreitet, bleibt auch dies ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die in Rechnung gestellten Detektivkosten zu den Aufwendungen gehören, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte.

Die Pflichtverletzung erhält insbesondere auch dadurch ein besonderes Gewicht, dass der Arbeitnehmer während des attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes mehrfach eine Tätigkeit verrichtet hat, die der geschuldeten Arbeitstätigkeit entsprach. Es war daher dem Arbeitgeber nicht zumutbar, sich auf die bloße Feststellung einer einmaligen Pflichtverletzung zur Vorbereitung einer Kündigung zu beschränken.

Allen Arbeitnehmern ist zu raten, dieses Urteil zu beachten und am besten gar keine Arbeitsunfähigkeiten vorzutäuschen. Wie das Urteil zeigt, können neben dem Verlust des Arbeitsplatzes auch schnell noch Zusatzkosten von mehreren tausend Euro auf den Arbeitnehmer zukommen.

Der Autor Jens Klarmann ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Vizepräsident.

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