Aktuelle Verordnung

Neue Widerrufsbelehrung kommt zum 01.04.2008

11.03.2008
Monate lang wurde über die Neufassung der Widerrufs- und Rückgabebelehrung diskutiert, am 1. April tritt sie nun in Kraft. Rechtsanwalt Johannes Richard über die wichtigsten Inhalte.

Nachdem Monate lang über die Neufassung der Widerrufs- und Rückgabebelehrung diskutiert wurde, wird nunmehr zum 01.04.2008 die "3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung" in Kraft treten. Mit dieser Verordnung wird eine neue Muster-Widerrufsbelehrung und eine neue Muster-Rückgabebelehrung veröffentlicht.

Die zum Teil hitzig geführte Diskussion um das neue Muster hat sich gelohnt. Die neue Widerrufsbelehrung wird relativ übersichtlich werden. Der ursprüngliche Ansatz, seitenweise Gesetze zu zitieren, ist nicht weiter verfolgt worden.

Zudem hat uns das Bundesjustizministerium mitgeteilt, dass demnächst Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreitet werden, das auch Regelungen zu den Mustern enthalten wird. Die Neufassung des Musters als Verordnung im Rahmen der BGB-Informationspflichtenverordnung stellt nach Ansicht des Bundesjustizministeriums nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zum Muster mit Gesetzesrang dar.

In einem neu gefassten Paragraph 16 der BGB-Informationspflichtenverordnung ist geregelt, dass die Muster der Widerrufsbelehrung (wenn wir im Folgenden von der Widerrufsbelehrung sprechen, meinen wir in der Regel allgemein auch die neue Rückgabebelehrung) in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung noch bis zum 30.09.2008 weiter verwendet werden können. Dies gilt für den Fall, dass bis zum 30.09.2008 dem Verbraucher die alte Belehrungsfassung in Textform mitgeteilt wird.

Das neue Belehrungsmuster - kein großer Wurf

Ob es durch das neue Belehrungsmuster zu mehr Rechtssicherheit kommen wird, bleibt zweifelhaft. In vielen Punkten entspricht das aktuelle Muster der Rechtsprechung. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Änderungen, wobei wir ausschließlich auf Fernabsatzverträge, wie sie im Internet abgeschlossen werden, abstellen.

Fristbeginn: Das neue Muster regelt, dass die Frist nach Erhalt "dieser" Belehrung in Textform beginnt, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger. Sowohl die Textformerfordernis wie auch der Wareneingang sind somit im Muster berücksichtigt worden.

Ein Problem ist und bleibt die Erfüllung von Informationspflichten. Nachdem in der ursprünglichen Diskussion die Normen der Regelungen, in denen die Informationspflichten geregelt waren, mit aufgenommen wurden, werden diese nun zitiert. Teil der Belehrung ist somit der Satz:

"... und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV"

Hierzu dürfen wir aus einer Stellungnahme des Bundesjustizministeriums zitieren:
"Als Alternative zur Wiedergabe des Gesetzestextes kommt nur eine für den juristischen Laien verständliche Umschreibung in Betracht, die weitaus mehr Raum in Anspruch nehmen dürfte als der Gesetzeswortlaut. Dagegen spricht auch, dass die Muster den Verbraucher zwar umfassend über seine Rechte informieren, nicht aber eine im Einzelfall notwendige rechtliche Beratung entbehrlich machen sollen."

Dem ist im Grunde wenig hinzuzufügen und eröffnet im Übrigen weitere Abmahnfallen, da die Umsetzung der Informationspflichten nicht abschließend rechtlich geklärt ist.

Dieses Problem hat sich der Gesetzgeber letztlich insgesamt eingebrockt, da er im Vergleich zur alten Muster-Widerrufsbelehrung auf das salomonische Wort "frühestens" verzichtet hat.

Wertersatz bei eBay

Obwohl die überwiegende OLG-Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Wertersatz bei eBay sehr wohl geltend gemacht werden kann bzw. nicht wettbewerbswidrig ist, hat sich der Gesetzgeber entschieden, bei eBay den Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausdrücklich aus dem Muster herauszunehmen. Hintergrund ist, dass vertreten wird, dass ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme im Falle des Widerrufs bei eBay nicht geltend gemacht werden kann, da bei eBay eine Information über den Wertersatz vor Vertragsschluss in Textform nicht möglich ist. Bei eBay heißt es daher im neuen Muster:

"Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten."

Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen

Besser gelöst hat der Gesetzgeber die Formulierung des Ausschlusses des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen. Hier entfällt ein Widerrufsrecht, wenn der Vertragspartner auf ausdrückliche Veranlassung des Verbrauchers vor Ablauf des Widerrufsrechtes mit der Dienstleistung begonnen hat. Die bisherigen Beispiele, die sich auf den Download bezogen, waren nur schwer verständlich. Stattdessen heißt es nunmehr:

"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie dies selbst veranlasst haben."

Neue Rückgabebelehrung

Die oben genannten Punkte (selbstverständlich bis auf die Hinweise zur Dienstleistung) gelten sinngemäß auch für die Rückgabebelehrung. Die Rückgabebelehrung enthält einen neuen Punkt, dass die Rückgabe paketversandfähiger Ware auch an eine andere Adresse erfolgen kann.

Vorläufiges Fazit:

Inwieweit die neue Muster-Widerrufsbelehrung vor den Augen der Rechtsprechung Bestand haben wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Tatsache ist, dass einige Punkte in der neuen Belehrung nicht berücksichtigt wurden, die neue Abmahngefahren in sich bergen. Welche Punkte dies sind, möchten wir an dieser Stelle nicht genau benennen, da wir wissen, dass auch die Abmahner unsere Seite gerne konsultieren.

Handlungsempfehlungen für Internethändler

Inhaber von Internetshops oder eBay-Händler sind gut beraten, ab dem 01.04.2008 die neue Widerrufsbelehrung zu verwenden.

Von einer Übernahme des Musters, ohne näher nachzudenken, ist jedoch dringend abzuraten. Zum einen müssen die Händler bezogen auf die Angebotsart (Shop oder eBay) und besondere Angebotsformen (finanzierte Geschäfte oder Dienstleistungen) sich aus dem Muster ihre Belehrung selbst "zusammenbasteln". Hier ist Sorgfalt geboten, damit hier keine Fehler passieren.

Vorsicht, wenn Sie abgemahnt wurden!

Zum anderen sind Abmahnungen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit auf Grund eines falschen Widerrufsrechtes ausgesprochen wurden. Sollte hier eine Unterlassungserklärung abgegeben worden sein oder eine einstweilige Verfügung in der Welt sein, kann das Muster ohne anwaltliche Prüfung nicht einfach so übernommen werden. Abgegebene Unterlassungserklärungen, die immer eine Vertragsstrafe enthalten oder einstweilige Verfügungen werden durch das neue Muster nicht unwirksam! Dies hat zur Folge, dass ggf. die Muster unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit unterschriebenen Unterlassungserklärungen oder vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen umformuliert werden müssen.

AUSFÜHRLICHE TIPPS UND INFORMATIONEN ZU DIESEM THEMA FINDEN SIE AB SOFORT AUCH UNTER: www.internetrecht-rostock.de

Der Autor: Johannes Richard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblicher Rechts-schutz. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)