Erlaubnis nur für bestimmte Plattformen

OLG urteilt über Online-Vertrieb von Markenprodukten

14.01.2016 von Arnd Westerdorf
Das OLG Frankfurt hat vor kurzem entschieden: Markenhersteller dürfen es Händlern nicht verbieten, Produkte in Online-Preisvergleichsportale einzustellen. Dagegen kann der Vertrieb über bestimmte Marktplätze unterbunden werden.

Je nach Vertriebsstrategie wollen Hersteller verhindern, dass ihre Produkte über bestimmte Kanäle unter Wert verkauft werden. Dabei geht es oftmals um den guten Ruf und die Kompetenzansprüche des Herstellers und auch um den Schutz der (stationären) Fachhandelspartner.

Bei der juristischen Auseinandersetzung zwischen einem Rucksack-Hersteller und einem klagendem Sportartikelgeschäft hat das Oberlandesgericht Frankfurt kurz vor dem Jahreswechsel 2015/2016 entschieden, dass die Rucksäcke vom Händler nicht mehr über den "Marketplace" der Online-Plattform Amazon angeboten werden dürfen.

Je nach Vertriebsstrategie wollen Hersteller verhindern, dass ihre Produkte über bestimmte Kanäle unter Wert verkauft werden
Foto: JMiks

Aus Sicht des Verbrauchers wirke es wie ein Angebot des Unternehmens Amazon, mit dem der Hersteller in diesem Fall aber keine vertraglichen Beziehungen habe. Dem Hersteller werde ein Händler zugeordnet, auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe, so die hessischen OLG-Richter. Sie verweisen in diesem Fall auch auf den Vertriebsvertrag zwischen Hersteller und Händler, die ein Verkaufsverbot über die Verkaufsplattform Amazon beinhaltet.

Anders verhält es sich aus Sicht der Richter bei Internetportalen, die in erster Linie dem Preisvergleich und nicht dem unmittelbaren Verkauf dienten. Das Urteil hat das vorgehende Urteil des Landgerichts abgeändert, ist aber noch nicht rechtskräftig und kann über die Revision beim Bundesgerichtshof korrigiert werden.

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Außerdem weisen die Frankfurter Richter in ihrem Begleittext zum vorläufigen Urteil auf ein parallel laufendes Verfahren hin, bei dem es um den Vertrieb von Markenkosmetik geht. Hier hätten sie den "Beweisbeschluss zu der Frage erlassen, ob der Hersteller die aufgestellten Kriterien für den Internet-Vertrieb auch diskriminierungsfrei auf alle Händler anwendet". (rw)