Verpackungsverordnung

Online-Händler haben's schwer

14.02.2009
Anfang 2009 trat die neue Verpackungsverordnung in Kraft. Jan Patrick Schulz, Vorstandsvorsitzender der Landbell AG, erklärt, was Online-Händler nun beachten müssen.

Anfang 2009 trat die neue Verpackungsverordnung in Kraft (ChannelPartner.de berichtete ausführlich darüber). Jan Patrick Schulz, Vorstandsvorsitzender der Landbell AG, erklärt was Online-Händler nun beachten müssen.

Welche Auswirkungen hat die neue Verpackungsverordnung für Online-Händler?
Alle gewerblichen Online-Händler müssen sich ab dem 1. Januar 2009 einem Befreiungssystem (Dualen System) anschließen. Nur so erfüllen sie ihre gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten für das Verpackungsmaterial, das sie für den Versand ihrer Waren verwenden. Andernfalls drohen Abmahnungen und Strafen bis 50.000 Euro.

Welche Verpackungen sind von der Rücknahmepflicht betroffen?
Jede Verpackung, die bei einem privaten Endverbraucher anfällt. Somit sind alle Versandverpackungen wie Luftpolstertaschen und Kartonagen sowie das Füllmaterial von der Richtlinie betroffen und müssen an einem Befreiungssystem beteiligt werden. Sollten Online-Händler Ware direkt aus dem Ausland importieren, müssen sie auch deren Verpackungen (sofern diese weiter versendet werden) beteiligen, denn auch hier tritt dann der Online-Händler als der "Erst-in-Verkehr-Bringer" auf.

Wie funktioniert die Teilnahme an einem Befreiungssystem?
Die Onlinehändler schließen einen Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen ab, das ein Befreiungssystem anbietet. Durch Abschluss des Freistellungsvertrages haben die Onlinehändler ihre Beteiligungspflicht an einem Rücknahmesystem erfüllt.

Was kostet die Beteiligung an einem Befreiungssystem?
Eine Beteiligung an einem Befreiungssystem ist ab 75 Euro pro Jahr möglich. Damit sind Online-Händler durch uns zwei Jahre lang von der Entsorgungspflicht befreit. Dieses Leistungspaket deckt einen Umfang von etwa 150 Kilogramm an versendeten Papier-, Karton- oder Pappverpackungen pro Jahr ab, was circa 500 mittelgroßen Versandkartonagen entspricht. Diese Angaben beziehen sich auf das reine Verpackungsgewicht ohne Inhalt. Ist die tatsächliche Versandmenge größer als 150 Kilogramm pro Jahr, was einem Gegenwert von 25 Euro entspricht, wird individuell nachkalkuliert.

Online-Händler, die mit einem Entsorgungsunternehmen einen Vertrag über die gesetzesgemäße Beseitung des Verpackung abschließen, müssen sich vor der neuen Verordnung nicht fürchten.
Foto: Ronald Wiltscheck

Wie wird die zusätzliche Versandmenge erfasst?
Die Online-Händler melden ihrem Systemanbieter Anfang des Folgejahres ihre tatsächlich in dem vorherigen Jahr versendeten Verpackungsmengen. Sollten sie mehr versendet haben als veranschlagt, wird individuell und genau nach Verbrauch nachberechnet. Daher ist es wichtig darauf zu achten, dass eine individuelle und genaue Nachmeldung möglich ist.

Wer überprüft die Beteiligung an einem Befreiungssystem?
Größere "In-Verkehr-Bringer" müssen künftig eine so genannte Vollständigkeitserklärung bei der IHK hinterlegen, die Aufschluss über die tatsächlich versendete Verpackungsmenge und die Beteiligung gibt. Für Kleinkunden bis zu einer Menge von beispielsweise 50.000 Kilogramm Papier, Pappe oder Karton ist diese Hinterlegung nicht verpflichtend vorgesehen. Sie müssen nur für den Fall der behördlichen Aufforderung eine Vollständigkeitserklärung abgeben und vorlegen.

Wie kann ein Online-Händler deutlich machen, dass er sich ordnungsgemäß an einem Befreiungssystem beteiligt hat? Muss das auf der Website stehen oder gibt es die Pflicht, die Verpackung zu kennzeichnen?
Online-Händler können auf ihrer Website darauf hinweisen, dass sie sich an einem Befreiungssystem beteiligt haben. Sie können dies zum Beispiel auch bei den Angeboten ausweisen und auf ihren Lieferscheinen dokumentieren. Es gibt aber grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht, ein Hinweis wie oben beschrieben empfiehlt sich aber.

Wie finden Online-Händler den geeigneten Rücknahmepartner?
Online-Händler sollten prüfen, ob der Partner einen direkten Zugang zu einem behördlich festgestellten Rücknahmesystem gewährleistet. Weitere wichtige Qualitätskriterien sind die einfache Anmeldung und Abrechnung sowie eine transparente Vergütung. Anbieter sollten Online-Händlern die Möglichkeit bieten, ihre tatsächlich verwendeten Verpackungsmengen individuell berechnen zu lassen. Damit lassen sich hohe, zuvor nicht kommunizierte Nachberechnungen vermeiden. Onlinehändler müssen zudem wissen, dass eine "Vorlizenzierung" von Verpackungen für den Versandhandel nicht möglich ist, dies haben das Bundesumweltministerium und die Länder Ende Oktober 2008 eindeutig entschieden. Das heißt: Die direkte Beteiligung an einem behördlich festgestellten System ist zwingend notwendig. (rw)