Pflicht zur CE-Kennzeichnung

02.12.2004
Wer Hardware repariert oder erweitert, kann schnell ins Visier der Regulierungsbehörden geraten. Geprüft wird die ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung. Was dazugehört, erklärt Rechtsanwalt Thomas Feil.

IT-Fachhändler und Systemhäuser kennen zum Teil die unangenehmen Besuche von Mitarbeitern der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP). Wer Hardware repariert oder für Kunden erweitert, kann schnell ins Visier der Behörde geraten. Geprüft wird von der RegTP unter anderem, ob eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung bei Reparaturen oder beim Zusammenbau von Hardware vorliegt.

Um Bußgelder, Durchsuchungen oder andere behördliche Eingriffe zu vermeiden, hat RA Thomas Feil (www.recht-freundlich.de) in Zusammenarbeit mit der Akcent AG (www.akcent.de) einige Hinweise zum Thema "CE-Kennzeichung" zusammengestellt. Die Hinweise wurden von der RegTP geprüft, sodass die Auffassung der RegTP als Kontrollbehörde berücksichtigt ist.

1. Grundlagen

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18.09.1998, zuletzt geändert am 25.11.2003, basiert auf einer EU-Richtlinie. Ziel der EU-Richtlinie und des Gesetzes ist es, elektromagnetische Störemissionen zu unterbinden und die Störfestigkeit von Geräten sicherzustellen.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst alle Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden können. Unter dem Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Komponenten und Baugruppen mit einer direkten Funktion für den Endbenutzer. Dagegen fallen nicht unter den Anwendungsbereich Einzelkomponenten, wie vorgefertigte Verbindungselemente (Kabel und Stecker). Einbaunetzgeräte, PC-Steckkarten und Motherboards, die vom Kunden gekauft und zusammengebaut werden können, fallen in den Geltungsbereich des Gesetzes beziehungsweise der Richtlinie.

Der Gesetzgeber hat der RegTP umfangreiche Rechte zur Durchsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen gegeben. Zudem wurden verschiedene Tatbestände des Gesetzes als Ordnungswidrigkeit eingeordnet und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro strafbewährt.Für die Fachhändler und Systemhäuser stellt sich im Betriebsalltag immer wieder die Frage, inwieweit die gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind. Nachfolgend sollen häufig auftretende Situationen rechtlich bewertet werden.

Das Gesetz definiert in § 2 Nr. 1 EMVG den Hersteller als denjenigen, der für den Entwurf oder die Fertigung eines Gerätes verantwortlich ist. Hersteller wird darüber hinaus derjenige, der seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen auf einem Gerät anbringt und sich als Hersteller ausgibt. Hersteller ist nach den gesetzlichen Regelungen auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verändert, aufbaut oder anpasst.

2. Verantwortlichkeit des Herstellers

Zu allererst ist der Hersteller für die CE-Kennzeichnung und die entsprechenden CE-Eigenschaften verantwortlich. Die entsprechende Verpflichtung trifft auch den Händler, der gleichzeitig Hersteller ist. Wenn ein Reseller ein Produkt unter seinem Namen anbietet, treffen ihn ebenfalls die Pflichten eines Herstellers.

Erwirbt ein Fachhändler von einem Hersteller oder Distributor einen Komplett-PC ein, rüstet diesen mit weiteren Hardwarekomponenten auf oder tauscht Teile aus und veräußert das geänderte PC-System, dann wird er damit zum Hersteller mit den Pflichten hinsichtlich der CE-Kennzeichnung.

3. Zusammenbau nach Kundenwunsch

Wenn ein Fachhändler einzelne Rechner nach Kundenwunsch zusammenbaut und verkauft, wird der Fachhändler zum Hersteller und muss die Verantwortung für die elektromagnetische Verträglichkeit übernehmen. Er muss eine Konformitätserklärung abgegeben, und ein CE-Zeichen muss am Gerät angebracht werden.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn von dem Ursprungshersteller angebotene und geprüfte Erweiterungen zum Ausbau eines Gerätes genutzt werden.

4. Reparatur durch den Fachhändler

Wie die Reparatur eines PC ohne Umgestaltung oder den Einbau ergänzender Bauteile rechtlich zu beurteilen ist, ist zurzeit noch nicht endgültig geklärt. Die rechtliche Bewertung hängt insbesondere davon ab, wie der Begriff "Inverkehrbringen" definiert wird. Das EMVG definiert "Inverkehrbringen" als das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines Gerätes, unabhängig vom Fertigungszeitpunkt oder Fertigungsort und unabhängig davon, ob es in Einzel- oder Serienfertigung hergestellt wurde. Nicht zum Inverkehrbringen gehört das Aufstellen oder Vorführen eines Gerätes auf Ausstellungen und Messen.

Der Vorgänger der RegTP, das Bundesamt für Post und Telekommunikation, vertrat in einem Schreiben vom 31. März 1995 die Auffassung, dass unter Inverkehrbringen im Sinne des EMVG nur die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung zu verstehen ist. Ist ein Gerät nach EMVG in Verkehr gebracht, so hat der Inverkehrbringer bereits alle Anforderungen des Gesetzes erfüllt, das Gerät hält die Schutzziele ein und ist von ihm korrekt mit CE gekennzeichnet worden.

Das bedeutet, dass ein einmal in den Verkehr gebrachtes Produkt bei einem weiteren Vorgang (zum Beispiel Weiterverkauf) nicht erneut ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen muss. Die jetzige Fassung des EMVG greift diese Auffassung des damaligen Bundesamtes auf und verweist in der Definition für das Inverkehrbringen auf die Erstmaligkeit. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes gewinnt der Hinweis auf das erstmalige Inverkehrbringen eines Gerätes an Bedeutung.

Eine Reparatur im Sinne einer Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft eines bereits in Verkehr gebrachten Gerätes ist nicht als erneutes "Inverkehrbringen" des reparierten Gerätes zu qualifizieren. Bei einer solchen Auslegung gelten nur die Regelungen zum "Betreiben" von Geräten. Danach dürfen Geräte weder elektromagnetische Störungen verursachen noch darf deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden.

5. Reparatur und Erweiterung

In den Fällen, in denen nicht nur eine Reparatur erfolgt, sondern im Zuge der Reparatur eine Umgestaltung eines Computers durchgeführt wird (beispielsweise durch Ergänzung verschiedener Bauteile, den Einbau zusätzlicher Karten oder Laufwerke oder die Erweiterung des Arbeitsspeichers), ist der Fachhändler Hersteller im Sinne des EMVG. Bei einer Reparatur mit Erweiterungen wird ein Gerät verändert oder aufgebaut. Dann kann nicht darauf verwiesen werden, dass das Gerät bereits erstmalig bereitgestellt wurde.

6. Umgehungsstrategien

Der Einbau im Kundenauftrag und eine entsprechende vertragliche Gestaltung, dass der Kunde allein für die CE-Kennzeichnung verantwortlich ist, führen nicht zu einer Entlastung der Fachhändler. Das EMVG stellt bei der Definition des Herstellers nicht auf die vertragliche Beziehung und Fallgestaltung ab. Es wird in der Definition nur auf die Veränderung, den Aufbau oder die Anpassung verwiesen. Die tatsächliche Handhabung des Vertrages ist von Bedeutung, nicht die gewählte vertragliche Konstruktion. Der Gedanke, keine Komplettsysteme anzubieten, sondern nur die Einzelteile auf dem Auftrag aufzuführen, kann ebenfalls nicht dazu führen, dass die Verantwortung des Fachhändlers für die CE-Kennzeichnung bei Reparatur und Erweiterung oder bei der Montage eines Komplett-PCs entfällt. Auch hier wird bei der rechtlichen Prüfung nicht die äußere vertragliche Form bewertet, sondern die tatsächliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses betrachtet. Zwar kann eine entsprechende Gestaltung des Auftrages im ersten Anschein gegen einen Zusammenbau sprechen, bei genauerer Recherche ist eine solche Vertragskonstruktion aber nicht belastbar.

Die Frage, ob eine Musterprüfung verschiedener Komponentenkonstellationen sinnvoll ist, ist zweifelhaft. Um Rechtssicherheit zu erlangen, müssten die verschiedenen Konstellationen, insbesondere aus dem Bereich Reparatur und Erweiterung, geprüft werden. Dies scheint praktisch nicht durchführbar. Die RegTP und auch andere Marktaufsichtsverwaltungen raten dazu, gegebenenfalls eine Worst-Case-Konfiguration zusammenzustellen, um eine EMV-Abschätzung vornehmen zu können.

7. Gewährleistung und CE-Kennzeichnung

Zwar hat der Käufer Anspruch auf die Lieferung eines mangelfreien Produktes. Ob eine fehlende CE-Kennzeichnung allerdings ein Mangel im Sinne des § 434 BGB ist, bleibt offen. Soweit keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen über die CE-Kennzeichnung bestehen, kann ein Mangel wohl nur aus der faktischen Minderung der Veräußerungstauglichkeit hergeleitet werden.

Wenn die Zirkulationsfähigkeit des Produktes deutlich gemindert und ein diesbezügliches schutzwürdiges Interesse des Kunden vorliegt, ist allerdings von einem Mangel auszugehen. Dann hätte ein Käufer aufgrund der fehlenden CE-Kennzeichnung die Gewährleistungsrechte aus dem Vertragsverhältnis.

Gleiches gilt für Reparaturverträge, die als Werkverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu qualifizieren sind. Auch hier kann eine fehlende CE-Kennzeichnung zu einem Mangel und damit zu Gewährleistungsansprüchen führen.

Steckbrief des Autors:

Thomas Feil

Thomas Feil arbeitet seit 1994 als Jurist und ist in Hannover mit den Schwerpunkten EDV-Recht, Internet-Recht und gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er berät unter anderem das Bundesinnenministerium und die Akcent AG.

Kontakt: www.recht-freundlich.de