FAQ

Praxisprobleme mit der Rückgabe von Waren im Fernabsatz

09.06.2008
Rechtsanwalt Thomas Feil mit Antworten zu den häufigsten Fragen rund um die Rückgabe von Waren im Zuge des Widerrufs- oder Rückgaberechts.

Immer wieder stellen sich in der Praxis der Händler im Fernabsatzhandel Fragen rund um die Rückgabe von Waren im Zuge des Widerrufs- oder Rückgaberechts und im Falle der Mängelgewährleistung. Im Folgenden sollen die häufigsten Fragestellungen beleuchtet werden.

I. Widerrufs- und Rückgaberecht

F: Muss der Kunde seinen Widerruf oder die Rückgabe der Ware begründen?

A: Nein. Der Kunde hat einen Anspruch auf ein an keine Bedingungen oder Auflagen geknüpftes Widerrufsrecht. Daher hat er dem Unternehmer auch keine Begründung zu liefern. Es ist etwa gleichgültig, ob dem Kunden das gelieferte Produkt schlicht nicht gefällt. Der Gesetzgeber hat dies in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in die einfache Formulierung gefasst: "Der Widerruf muss keine Begründung enthalten".

Diese verbraucherfreundliche und starke Rechtsposition findet ihre Begründung in den Besonderheiten des Fernabsatzhandels gegenüber dem klassischen Ladengeschäft. Bestellt ein Käufer Ware im Wege des Fernabsatzes, so etwa über das Internet, so kann er - anders als im Ladengeschäft - das Produkt nicht "in die Hand nehmen", sprich es anfassen, betrachten und damit prüfen. Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass dem Verbraucher nach Eingang der Ware (und einer Belehrung in Textform) für eine angemessene Zeitspanne ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zusteht. Innerhalb dieser Frist kann er die bestellte Ware erstmals in Augenschein nehmen und prüfen. Nach einer Bedenkzeit soll andererseits der Händler die Gewissheit haben, dass der Kaufvertrag Bestand hat. Gegenüber dem Ladengeschäft wird der Händler im Fernabsatz jedoch schlechter gestellt. Mehrfach wurde gegen diese Argumentation zutreffend vorgetragen, dass der Kunde im Ladengeschäft nicht die Möglichkeit hat, ein Gerät aus der Verpackung und in Betrieb zu nehmen. Er kann es nur betrachten und in der Hand halten. Diese Ungleichbehandlung ist vom Gesetzgeber allerdings so gewollt.

Andererseits steht dem Kunden im Ladengeschäft eben kein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Der Kunde kann nicht nach einer Woche feststellen, dass ihm die Ware nicht mehr gefällt und diese wegen Nichtgefallen in das Geschäft zurücktragen. Die insbesondere bei größeren Handelsketten vorzufindende Möglichkeit, Ware gegen Vorlage der Rechnung "umzutauschen" stellt eine freiwillige Leistung dieser Häuser dar (falls nicht ein Mangel der Sache vorliegt). Auf diesen "Umtausch" hat der Kunde im Ladengeschäft keinen Anspruch - was allerdings nicht jedem Verbraucher bewusst ist. Für kleinere Händler oder Systemhäuser ist diese Rücknahme auf Kulanz aufgrund wirtschaftlicher Umstände nicht immer möglich.

F: Der Kunde übt das Widerrufs- oder Rückgaberecht aus. Wer hat die damit verbundenen Kosten zu tragen (Porto und Verpackung)?

A: Der Gesetzgeber hat in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Unternehmer im Falle der Rücksendung der Ware nach der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts die dadurch ausgelösten Kosten wie Porto und Verpackung sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen hat. Nur im Falle des Widerrufsrechts dürfen nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Kunden die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Diese Ausnahme besteht nicht im Falle des Rückgaberechts.

Unzulässig wäre daher folgende Allgemeine Geschäftsbedingung: "Unfrei an uns versendete Ware wird nicht angenommen".

Der Unternehmer hat sich auch im Vornherein des Online-Angebotes zu entscheiden, ob er dem Kunden ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumt. Ein Nebeneinander beider Rechte ist unzulässig, da nach § 356 Abs. 1 BGB der Unternehmer das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen kann. Nach der Konzeption des Gesetzgebers kann daher nur eines der beiden Rechte eingeräumt werden.

F: Wie muss die Ware durch den Kunden verpackt werden, wenn er diese nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts an den Unternehmer zurücksendet?

A: Häufig anzutreffen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die folgende Formulierung: "Der Kunde muss die Ware in der Originalverpackung an den Verkäufer zurücksenden". Diese Klausel bzw. Einschränkung des Widerrufs- oder Rückgaberechts ist nach der Rechtsprechung unzulässig. Der Kunde hat ein an keine Einschränkungen oder Bedingungen gebundenes Widerrufsrecht.

Diese Erleichterung für den Kunden ist oftmals für den Händler mit weitreichenden und kostenintensiven Folgen verbundenen, da an ihn zurückgesandte Ware nicht ausreichend verpackt ist, wodurch sie auf dem Rückweg beschädigt wird. Auch kann der Unternehmer die Ware ohne die Originalverpackung kaum mehr verkaufen. Aus der Praxis werden Beispiele berichtet, in denen etwa eine CPU lediglich in einen schlichten Briefumschlag gesteckt und der Post übergeben wird. Es ist leicht vorstellbar, dass z.B. beim Stempeln des Umschlags die Pins der CPU verbogen und die Ware damit zerstört wird. Der Unternehmer steht indes nicht gänzlich rechtlos. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware im Fall des Widerrufs in einer angemessenen und für den Transport ausreichenden Umverpackung an den Verkäufer zurückzusendenden. Für Schäden, die durch eine nicht ausreichende Umverpackung an der Ware entstehen, ist er ersatzpflichtig.

F: Die Ware wird durch den Kunden an den Händler zurückgeschickt und kommt beschädigt dort an. Kann der Händler Ersatz für den Schaden verlangen?

A: Zu unterscheiden sind hier zwei unterschiedliche Konstellationen:

a) Die Ware ist durch den Gebrauch oder die Prüfung durch den Verbraucher nicht mehr im Orginalzustand und in seinem Wert z.B. durch Kratzer in seinem Wert beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Wertersatzanspruch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung eingeräumt.

Praxisbeispiel: Verkauft wurde eine Computer-Mouse. Der Kunde hat sie verwendet, für die Prüfung genutzt und nach einer Woche an den Unternehmer zurückgeschickt. Auf der Mouse sind leichte Abriebspuren, Abdrücke und oberflächliche Kratzer vorhanden. Die Originalverpackung befindet sich ordnungsgemäß im Altpapier, auch die Plastikbestandteile der Verpackung wurden dem Recycling zugeführt. Die Ware hat damit einen Wertverlust erlitten. Dieser Wertverlust ist dem Händler durch den Kunden zu ersetzen.

b) Die Ware wird an den Unternehmer zurückgeschickt, jedoch nicht ausreichend verpackt, so dass diese beim Versand beschädigt wird. Wie bereits beschrieben, hat der Unternehmer zwar keinen Anspruch darauf, dass die Ware in der Originalverpackung an ihn zurückgesendet wird. Allerdings ist die Ware durch den Verbraucher so zu verpacken, dass sie beim Versand nicht beschädigt wird. Erfüllt der Kunde diese

Verpflichtung nicht, ist er dem Händler zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Praxisbeispiel: Der Kunde hat einen RAM-Baustein erworben, will diesen einbauen und stellt fest, dass er nicht zu dem bei ihm vorhandenen PC, hier dem Motherboard, passt und schickt den Baustein an den Händler zurück. Allerdings steckt der Kunde den Baustein, da auch diese Verpackung der Altpapierverwertung zugeführt worden ist, in den Briefumschlag, in dem die Rechnung des Händler enthalten war. Ohne diese zu begleichen oder den Baustein in eine schützende, gegen Beschädigungen schützende Hülle zu wickeln, übergibt der Kunde den Umschlag der Post. Durch Stempeln des Umschlags, Werfen in Postverteilungskörbe und Stapeln derselben zerbricht der Baustein und erreicht den Händler in diversen Bruchstücken. Hier hat der Händler gegen den Kunden einen Schadensersatzanspruch, da der RAM-Baustein durch das Verschulden des Kunden zerstört worden ist.

F: Der Kunde übt sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht aus und versendet die Ware an den Verkäufer. Dort kommt die Sendung allerdings nicht an. Ein Verschulden ist dem Transportunternehmen nicht anzulasten. Hat der Unternehmer irgendeinen Anspruch gegen den Kunden?

A: Wie bereits dargestellt, trägt der Unternehmer nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB im Fall der Ausübung des Widerrufs oder der Rückgabe die Kosten und die Gefahr der Rücksendung. Mit der letzteren Formulierung ist die Gefahr des zufälligen Untergangs gemeint, d.h. die Sache "verschwindet" auf dem Weg von Verbraucher und Unternehmer.

Diese klare Aussage des Gesetzgebers führt dazu, dass der Unternehmer in dieser Konstellation keinen Anspruch gegen den Kunden auf Ersatz hat. Ihn trifft die Gefahrtragung. Der Verbraucher hat nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Abgesehen von der ausreichenden Verpackung unterliegt der Kunde keiner weitergehenden Verpflichtung.

II. Mängelgewährleistung

F: Was ist der Unterschied zwischen dem Widerrufs- oder Rückgaberecht der Kunden und der Rücksendung der Ware bei der Geltendmachung von "Gewährleistungsansprüchen"?

A: Im Fernabsatzhandel steht den Verbrauchern ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Dieses Recht muss der Verbraucher nicht begründen, d.h. keinen Grund haben, die Ware an den Händler zurückzugeben. Es kann einfach der Fall sein, dass die im Internet bestellte Ware dem Kunden nicht gefällt.

Anders gelagert ist die Rücksendung der Ware an den Unternehmer im Rahmen der sog. "Gewährleistungsansprüche". Hier hat die Ware einen "Mangel", worunter das Gesetz einen Fehler versteht, d.h. das Gerät ist kaputt oder funktioniert nicht ordnungsgemäß. Der Unternehmer hat bei Vorliegen eines Mangels die Ware in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Zu diesem Zweck sendet der Kunde die Ware an den Händler zurück, der die instandgesetzte Ware wieder an den Kunden versenden muss. Beide Konstellationen sind damit grundsätzlich unterschiedlicher Art.

F: Ein Kunde will ein defektes Gerät an den Händler zurückschicken, der den Fehler beheben soll. Wer hat die damit verbundenen Kosten zu tragen?

A: Im Fall der Mängelgewährleistung bestimmt § 439 Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer "die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen" hat. Dieser gesetzliche Kostenerstattungsanspruch wird durch die Rechtsprechung weit gefasst. So wird darunter u.a. verstanden: Porto- und Verpackungskosten, Übernahme von Sachverständigengutachten, Aufwand zum Auffinden der Ursache, und Rechtsanwaltskosten.

Unwirksam wäre daher auch folgende Allgemeine Geschäftsbedingung: "Der Kunde hat die mit der Rücksendung verbundenen Kosten zu tragen".

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Thomas Feil, Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Telefon: 0511 / 473906-01, eMail: feil@recht-freundlich.de (mf)