Rechtsmissbräuchlichkeit bei Abmahnungen

20.09.2007 von Johannes Richard
Entscheidung des Landgerichtes Paderborn gegen die E-Tail GmbH ist rechtskräftig

In den vergangenen Monaten sind viele eBay-Händler von der Firma E-Tail GmbH aus Alfeld abgemahnt worden. Die E-Tail GmbH hatte die Abmahnungen selbst ausgesprochen ohne Einschaltung eines Anwaltes und zwar für den Bereich Computer und Computerzubehör. Regelmäßiger Gegenstand der Abmahnungen waren tatsächlich oder angeblich falsche Widerrufsbelehrungen im Internetauktionshaus eBay. Neben einer Unterlassungserklärung forderte die E-Tail GmbH für die Abmahnung eine Kostenpauschale von 200,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Da Gegenstand der Abmahnungen in der Regel die Länge der Widerrufsfrist bei eBay war, jedoch noch weitere Punkte abgemahnt wurden, die sich aus der Abmahnung jedoch nicht deutlich ergaben, da diese relativ umfangreich war, gibt es zudem eine Reihe von Fällen, in denen E-Tail wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung Vertragsstrafen geltend macht.

Nicht zuletzt auf Grund des Umfangs der Abmahnungen der Firma E-Tail vertreten viele Juristen die Ansicht, dass diese Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sind, da es E-Tail nicht in erster Linie um ein wettbewerbskonformes Handeln seiner Wettbewerber geht, sondern darum, durch die Abmahnungen Geld zu verdienen. Das Landgericht Paderborn hat in seiner Entscheidung vom 03.04.2007, Aktenzeichen 7 O 20/07 Unterlassungsansprüche von E-Tail zurückgewiesen. Das Landgericht Paderborn hielt die Abmahnung für rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. In der Entscheidung des Landgerichtes Paderborn hieß es:

"Ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einigem Nachdenken sollte es hier klar sein, dass sie (E-Tail) keine Grafikkarte und keine Festplatte mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrung der Rechtsprechung des Kammergerichtes Berlin oder des OLG Hamburg anpasst."

Zusammen mit Ausführungen zu der Tatsache, dass E-Tail gleich mehrere Anwaltskanzleien beschäftigt, waren dies für ein Gericht sehr klare Worte.

E-Tail ging gegen diese Entscheidung in Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm, erlitt dort jedoch ebenfalls eine Schlappe. In der mündlichen Verhandlung am 23.08.2007 machte der Senat des OLG sehr deutlich, dass es die Abmahntätigkeit der E-Tail GmbH als rechtsmissbräuchlich ansieht. Als Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit wurde insbesondere gewertet, dass E-Tail eine Unkostenpauschale in Höhe von 200,00 Euro netto geltend macht. Die E-Tail GmbH nahm daraufhin die Berufung zurück.

Eine Schwalbe macht zwar noch keinen Sommer, es ist jedoch bemerkenswert, dass bei den vielen Gerichten, die E-Tail in letzter Zeit auf Grund seiner Abmahntätigkeit beschäftigt hat, die ersten Oberlandesgerichte eine Rechtsmissbräuchlichkeit bestätigen. Gerade vor dem Hintergrund, dass E-Tail dafür bekannt ist, auch Vertragsstrafen geltend zu machen, sollte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung wohl überlegt sein.

Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381- 448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)