Steuerliche Fallstricke

Reisekosten zur Chefsache machen

22.01.2015 von Renate Oettinger
Seit Anfang 2014 gelten neue steuerliche Regeln für Dienstreisen. Wer bislang noch untätig war, sollte nun schnell handeln. Sonst droht ein erheblicher Mehraufwand und Stress mit dem Finanzamt, warnt Christel Fries.

Am 1. Januar 2014 sind neue Bestimmungen für Reisekosten in Kraft getreten. Zwar werden die Abrechnungsmodalitäten vereinfacht, doch vorab sind einige organisatorische Umstellungen erforderlich. Höchste Zeit, dass sich Unternehmen auf die Neuerungen einstellen, denn es lauern einige steuerliche Fallstricke.

Arbeitnehmer mit häufiger Reisetätigkeit sollten mit dem Arbeitgeber eindeutige schriftliche Regelungen vereinbaren.
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Grundsätzlich gilt: Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Angestellter aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seines Arbeitsplatzes tätig ist. Entsprechend wichtig ist die Frage, welche Arbeitsstätte steuerlich maßgeblich ist. Genau hier setzt eine zentrale Neuerung an: Die unscharfe Formulierung "regelmäßige Arbeitsstätte" wird künftig durch den gesetzlich normierten Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Als erste Tätigkeitsstätte gilt jede ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten. Dies kann im Gegensatz zur bisherigen Regelung auch die Betriebsstätte eines Kunden sein. Selbst Bildungseinrichtungen können unter den Begriff fallen, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Fortbildung oder ein Studium in Vollzeit ermöglichen.

Erste Tätigkeitsstätte im Steuerrecht

Welcher Ort die erste Tätigkeitsstätte ist, bestimmt der Arbeitgeber. Maßgeblich sind in erster Linie die arbeits- und dienstvertraglichen Regelungen. Arbeitgeber legen darin eine betriebliche Einrichtung fest, an dem der Arbeitnehmer vorrangig tätig ist. Unternehmen sollten dringend ihre Arbeits- und Dienstverträge prüfen und an die Neuerungen anpassen. Klare Regelungen vermeiden Unstimmigkeiten mit den Finanzbehörden und den eigenen Mitarbeitern. Jeder Arbeitnehmer kann nur eine erste Tätigkeitsstätte haben und muss der Einrichtung dauerhaft zugeordnet sein.

Arbeitgeber sollten die erste Tätigkeitsstätte mit Bedacht wählen und die steuerlichen Konsequenzen im Blick behalten. Denn Fahrten vom Wohnsitz zur ersten Tätigkeitsstätte sind keine Dienstreise. Konsequenz: Die Finanzbehörden erkennen nur die Entfernungspauschale in der persönlichen Einkommensteuererklärung an. Für alle Dienstreisen hingegen können Steuerzahler weiterhin die tatsächlich gefahrenen Kilometer sowie den Verpflegungsmehraufwand abrechnen.

Qualitative Kriterien

Wird die erste Tätigkeitsstätte nicht ausdrücklich definiert, gelten quantitative Kriterien. Dann gilt die betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder zwei volle Arbeitstage je Woche oder mindestens ein Drittel seiner wöchentlichen Arbeitszeit aufsucht. Falls die erste Tätigkeitsstätte nicht eindeutig zugeordnet werden kann, greift das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip. Dann wird die betriebliche Einrichtung, welche der Wohnung am nächsten liegt, automatisch zur ersten Tätigkeitsstätte. Betroffene Mitarbeiter werden sich mächtig ärgern. Aufgrund der kürzeren Entfernung können sie nur noch geringere Fahrtkosten über die Pendlerpauschale absetzen.

Gerade für Arbeitnehmer mit wechselnden Tätigkeitsstätten oder mit häufiger Fahrtätigkeit sollten Unternehmen eindeutige schriftliche Regelungen treffen. Sie können oft höhere Kosten geltend machen. Fährt etwa ein Monteur vom Betrieb zu den Baustellen, kann er nur die niedrigen Entfernungspauschalen ansetzen. Fährt er hingegen von der Wohnung direkt zu den Baustellen, können die Fahrtkosten nach den tatsächlichen Kilometern abgerechnet werden.

Für Dienstwagenfahrer sind die Neuregelungen ebenfalls vorteilhaft: Sie müssen künftig nur noch die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte als geldwerten Vorteil versteuern. Alle weiteren Geschäftsfahrten etwa zu anderen Filialen des Unternehmens bleiben steuerfrei.

Der Einsatz von Arbeitnehmern beim Kunden sollte grundsätzlich schriftlich festgehalten werden. Bei einer Befristung von bis zu 48 Monaten liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Dann lassen sich alle anfallenden Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen (für die ersten drei Monate) und gegebenenfalls auch Unterkunftskosten geltend machen. Übernimmt der Arbeitgeber diese Kosten nicht, kann der Arbeitnehmer sie in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen.

Neue Verpflegungspauschalen

Das neue Reisekostenrecht sieht zudem veränderte Verpflegungspauschalen vor. Statt der bisherigen dreistufigen Staffelung (6/12/24 Euro) wurde eine zweistufige Staffelung eingeführt (12/24 Euro). Die Kernpunkte: Ab acht Stunden Abwesenheit gewährt der Fiskus schon eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro. Für ganztägige Reisen gilt weiterhin eine Verpflegungspauschale von 24 Euro. Bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung wird für den An- und Abreisetag je eine Pauschale von 12 Euro gewährt, unabhängig davon, wann Reisende losfahren oder ankommen. Darüber hinaus ändert sich die steuerliche Behandlung von Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich bzw. verbilligt erhält.

Weitere Informationen: Christel Fries, Fachexpertin beim Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). www.bvbc.de

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