Garantieausschluss gilt nicht

Rostlaube ersteigert – Geld zurück

25.05.2010
Ein fahrbereites Fahrzeug muss auch verkehrssicher sein. Sonst ist der Kaufpreis rückzuerstatten.

Beim Verkauf eines Pkw von privat zu privat bedeutet die Bezeichnung "fahrbereit" in einer Verkaufsanzeige, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste.

Im konkreten Fall hatte der Verkäufer über eBay im Internet einen Geländewagen Baujahr 1988 mit einer Gesamtlaufleistung von ca. 335.000 Kilometern zu einem Mindestgebot von 1 Euro angeboten. In dem Versteigerungsangebot schrieb er: "TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit." Dann aber schränkte der Verkäufer sein Angebot wieder ein, indem er formulierte: "Nun das Übliche: Laut der neuen EU-Regelung muss ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser Artikel gebraucht von privat verkauft wird und aus diesem Grund jeglicher Garantieanspruch entfällt. EU-Disclaimer: Der Artikel wird "so wie er ist" von privat verkauft, daher wird das Fahrzeug als Teileträger verkauft ..."

Ein Interessent ersteigerte den Wagen schließlich für 4.909 Euro, ohne ihn zu besichtigen. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht geschlossen. Nach Übergabe des Fahrzeugs ließ der Käufer eine Abgasuntersuchung vornehmen. Dabei wurde er unter anderem darauf hingewiesen, dass der Leiterrahmen der Hinterachse beidseitig durchgerostet sei. Ein von der Klägerin vorgerichtlich beauftragter Sachverständiger beanstandete in seinem Gutachten unter anderem, dass Reparaturbleche nicht fachgerecht auf den Rahmen aufgeschweißt worden seien. Ferner stellte der Gutachter Durchrostungen des Leiterrahmens fest; damit weise das Fahrzeug erhebliche Mängel im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung auf. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass sich während der Fahrt tragende Teile vom Fahrzeug lösen. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug im Jahr 2005 dem TÜV vorgeführt. Dort waren bereits die Durchrostungen aufgefallen. Der Verkäufer ließ auf die verrosteten Stellen Bleche aufschweißen und kam so durch die wiederholte TÜV-Prüfung.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Nachdem der Käufer den Verkäufer vergeblich dazu aufgefordert hatte, die Mängel am Fahrzeug zu beseitigen, trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis nebst vorgerichtlicher Gutachterkosten zurück. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm befand.

Das Fahrzeug sei mangelhaft. Werde ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft, so könne der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt.

"Das Gericht machte zudem klar, dass die Einschränkung des Verkäufers, das Fahrzeug als "Teileträger" verkaufen zu wollen, ebenso unbeachtlich ist wie der Ausschluss jeder Gewährleistung", erläutert der Pressesprecher der RAK Stuttgart, Rechtsanwalt Claus Benz. Die Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung (fahrbereit) und Gewährleistungsausschluss (so wie er ist) führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Gewährleistungsausschluss Vorrang vor der Beschaffenheitsvereinbarung hat. "Im vorliegenden Fall durfte der Käufer auf die Aussage "fahrbereit" und "TÜV bis 8/2007" vertrauen. Es wäre nicht nachzuvollziehen, wenn der Verkäufer seine Beschaffenheitsbeschreibung dadurch zunichte machen könnte, indem er einfach die Gewährleistung ausschließt", erklärt Rechtsanwalt Benz.

Quelle: www.anwalt-suchservice.de