Aktive Vorab-Prüfungspflicht

So verhindern Sie Markenverletzungen

05.11.2008
Dem OLG Hamburg zufolge ist ein Online-Auktionshaus zur proaktiven Vorab-Filterung bei Markenverletzungen verpflichtet.

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamburg (Urt. v. 24.07.2008, Az.: 3 U 216/06) geurteilt, dass ein Online-Auktionshaus (hier: eBay) zur proaktiven Vorab-Filterung bei Markenverletzungen verpflichtet ist. Das Urteil ist in jeder Hinsicht etwas Außergewöhnliches. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Umfangs mit immerhin stattlichen 72 Seiten als auch für die inhaltlichen Ausführungen.

Die Richter bejahen die Pflicht zu einer proaktiven Vorab-Filterung. Proaktiv bedeutet hierbei, dass ein neues Verkaufsangebot zwischen Dateneingabe und Online-Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen durch das Online-Auktionshaus untersucht werden muss. Unterlässt ein Online-Auktionshaus eine solche proaktive Vorab-Filterung, so haftet es nach den Grundsätzen der Teilnahme durch Unterlassen. Auf die Grundsätze der sogenannten Mitstörerhaftung muss daher nach Ansicht des OLG gar nicht zurückgegriffen werden.

Die für die Teilnahme durch Unterlassen erforderliche Garantenstellung ergibt sich nach Meinung der Richter aus dem Betreiben eines Online-Auktionshauses per se. Denn dort würden Dritte in erheblichem Umfang Markenverletzungen begehen. Hierdurch werde eine Gefahrenquelle eröffnet, die der Betreiber überwachen müsse.

Prüfungshandlungen sind zumutbar

In Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechungen ist auch das OLG Hamburg der Ansicht, dass grundsätzlich nur zumutbare Prüfungshandlungen verlangt werden könnten. Alleine die Tatsache, dass unter Umständen neben der manuellen Filterung noch eine manuelle Nachsichtung erforderlich ist, führe aber nicht automatisch zur Unzumutbarkeit.

Ebenso geäußert haben sich die Richter hinsichtlich der Beweislast für die Frage der Unzumutbarkeit einer bestimmten Filterungs-Maßnahme. "Zu Unrecht sieht die Beklagte schließlich die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin. Diese Last ist aufgrund allgemeiner Grundsätze (die Unzumutbarkeit ist ein Entlastungsmoment) als auch nach der Lehre von der sekundären Beweislast (die Klägerin hat hier genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit geliefert, die Einzelheiten liegen allein in der Sphäre der Beklagten) bei der Beklagten. Sie selbst macht geltend, nicht mehr vortragen zu können. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie dann die Klägerin zu den in der Sphäre der Beklagten liegenden Umständen mehr vortragen könnte als die Beklagte selbst. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass - sofern die Zumutbarkeit von der grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin bestritten wurde - die Beklagte substantiiert vortragen muss (...)."

Anmerkung zum Urteil

Zu den rechtlichen Ausführungen des Gerichts kann man stehen wie man will. Eines lässt sich aber nicht leugnen: Als eines der ersten Gerichte in Deutschland hat sich das OLG in der vorliegenden Entscheidung ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit auseinandergesetzt.

Zwar hat der BGH bereits in mehreren Grundlagen-Entscheidungen grundsätzliche Ausführungen zur Reichweite der Mithaftung gemacht, sich jedoch letzten Endes immer vor konkreten, praxisbezogenen Ausführungen zur Prüfung der Zumutbarkeit gedrückt, sondern unverbindlich auf ein mögliches, späteres Ordnungsmittel-Verfahren verwiesen.

Neuland betreten die Richter bei ihrer dogmatischen Begründung der Vorabpflicht, nämlich der Teilnahme durch Unterlassen. Die Pflicht zum Handeln, juristisch Garantenstellung genannt, wollen die Juristen aus dem Betreiben eines Online-Auktionshauses herleiten, weil dadurch eine Gefahrenquelle eröffnet sei.

Eine solche Begründung ist schwerlich mit den Regelungen § 7 in Abs. 2 TMG vereinbar. Dort heißt es: "Diensteanbieter (...) sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen."

Zwar finden nach ständiger Rechtsprechung die Haftungsprivilegien des TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Bei der Reichweite der Vorabprüfungspflichten, die das OLG Hamburg hier erörtert, stellt sich jedoch letzten Endes die Frage, ob der Kerngehalt des § 7 Abs.2 TMG durch eine solche Interpretation nicht gänzlich unterlaufen und ausgehöhlt wird.

Wer sich die Zeit nimmt und das Urteil in Gänze liest, wird schnell merken, dass die Richter viel Wert auf die Prüfung der Zumutbarkeit gelegt haben. So haben sie das verklagte Online-Auktionshaus mehrfach darauf hingewiesen, dass es zur Frage der Unzumutbarkeit weiter vortragen müsse: "Der Senat hat insoweit in der ersten mündlichen Berufungsverhandlung vom 21.02.2008 folgenden Hinweis erteilt: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass es zur Frage der Zumutbarkeit einer Präventivkontrolle der Angebote durch die Beklagte noch erheblichen weiteren Vortrags bedarf. Bislang wird weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, wie viele neue Angebote pro Tag unter den streitgegenständlichen Marken eingestellt werden, noch wie viele davon durch Filtersoftware ausgesondert werden bzw. diese Software passieren können, noch wie viele Mannstunden benötigt werden, um diese Zahl manuell nachzukontrollieren. Ferner fehlt noch konkreter Vortrag dazu, wie hoch der finanzielle Aufwand für eine solche Nachkontrolle ist und wie sich dieser finanzielle Aufwand zu dem Erlös verhält, der mit den streitgegenständlichen Angeboten erzielt wird."

Trotz dieses Hinweises hat die Beklagte keine weiteren brauchbaren Informationen beigebracht, so dass das OLG Hamburg - folgerichtig - von der Zumutbarkeit der Vorabprüfung ausging. Da die Revision zugelassen wurde, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis der BGH auch zu diesem Sachverhalt eine endgültige Entscheidung fällen wird. (oe)

Autor: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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