Zwei Urteile mit Tragweite

"Sofort Kaufen" und "Privatverkauf" bei eBay

28.01.2014 von Renate Oettinger
Das OLG Hamm hat die rechtliche Bedeutung einer mit der "Sofort Kaufen"-Funktion verbundenen Garantieerklärung und der Angabe "Privatverkauf" bei eBay-Angeboten klargestellt.
Foto: eBay

Der Düsseldorfer Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht Horst Leis, LL.M. von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel verweist auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 17.6.2013 zu seinen Urteilen vom 17.1.2013 (4 U 147/12) und 14.2.2013 (4 U 182/12). Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit zwei Urteilen vom 17.1.2013 und vom 14.2.2013 die rechtliche Bedeutung einer mit der "Sofort Kaufen"-Funktion verbundenen Garantieerklärung und der Angabe "Privatverkauf" bei eBay-Angeboten klargestellt.

Fall 1

Im ersten Fall bot die im sächsischen Erzgebirge ansässige Beklagte, die im Internet Haushaltsgeräte vertreibt, mit einem bebilderten Angebot auf der Internetplattform eBay Bodenstaubsauger zu einem Kaufpreis von 318,50 € mit der Option "Sofort kaufen" an. Das dritte Angebotsbild zeigte, vergrößert durch eine Curser-Berührung, die Zahl 5. Darunter befand sich die Angabe "5 Jahre Garantie".

Nach der Entscheidung des 4. Zivilsenats vom 14.2.2013 stellt diese Angebotsgestaltung eine unzulässige Werbung dar, weil die Garantieerklärung nicht die zum Schutz der Verbraucher gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Gem. § 477 BGB muss sie auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und auch darauf hinweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Garantieerklärung muss ferner den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass die Angabe "5 Jahre Garantie" als verbindliche Garantieerklärung und nicht nur als rechtsunverbindliche Ankündigung einer späteren Garantieübernahme zu bewerten sei. Mit der Wahl des Angebotsformats "Sofort-Kaufen" habe die Beklagte bei eBay insgesamt ein bindendes Verkaufsangebot abgegeben, bei dem der Kaufvertragsschluss dadurch zustande komme, dass ein bei eBay registrierter Bieter die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" anklicke und den Vorgang bestätige.

Vor diesem Hintergrund sähen die angesprochenen Verbraucher in dem Hinweis auf eine Garantiezeit von fünf Jahren einen (vorteilhaften) Bestandteil des Angebots der Beklagten. Aus Sicht der Kaufinteressenten biete die Beklagte das Gerät bereits mit einer fünfjährigen Garantie an und stelle dies in Zusammenhang mit der Produktbeschreibung besonders heraus. Mit dieser werde nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Garantievertrag abgeschlossen werden könne. (Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm 14.2.2013 (4 U 182/12).

Fall 2

Im zweiten Fall bot der Beklagte aus Sesslach auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und wies darauf hin, dass auch größere Mengen möglich seien. In dem Internetangebot des Beklagten fand sich zudem der Hinweis: "Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht."

Dieses Internetangebot des Beklagten hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm als gewerbliches Angebot angesehen, das eine unlautere Werbung darstelle, weil es Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise.

Im geschäftlichen Verkehr gehandelt

Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innnerhalb eines Jahres sprächen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten. Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit.

Beginn der geschäftlichen Tätigkeit

Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können. (Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.1.2013 (4 U 147/12).

Leis empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.


Weitere Informationen und Kontakt:
Horst Leis, Rechtsanwalt, LL.M. Informationsrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht, c/o SNP Schlawien Partnerschaft, Josephinenstr. 11-13, 40212 Düsseldorf, Tel.: 0211 5375373-21, E-Mail: Horst.Leis@snp-online.de, Internet: www.snp-online.de

Die verschiedenen Auktionsformen -
Es muss nicht immer nur eBay sein
Immer mehr Unternehmen wickeln ihre Einkäufe, also ihren Bedarf, über Auktionen im Internet ("E-Auktionen") ab (auch bekannt als "Beschaffungsauktion"). Dabei versteigert eine Firma ihren Bedarf unter mehreren konkurrierenden Lieferanten. Doch ob Beschaffungsauktion oder Verkaufsauktion: Grundsätzlich lassen sich mehrere Auktionsformen unterscheiden.
Englische Auktion (auch: mündliche, offene oder "Descending-Bid-Auktion")
Die Gebote werden von einem relativ hohen Startpreis ausgehend sukzessiv gesenkt, bis nur noch das Gebot eines Auktionsteilnehmers übrig bleibt. Dieser erhält den Zuschlag mit einem Preis in der Höhe seines letzten Gebots.
Holländische Auktion ("Ascending-Bid-Auktion")
Die Auktion beginnt hier mit einem sehr niedrigen Startpreis. Der Auktionator erhöht diesen Preis sukzessiv, bis ein Auktionsteilnehmer das Angebot akzeptiert und den Zuschlag erhält.
Abwandlung der englischen und holländischen Auktion
Eine Abwandlung der englischen und holländischen Auktion sind sogenannte "Descending-Clock-" oder "Ascending-Clock-Auktionen". Bei ihnen wird der Preis in definierten Zeitabständen um eine bestimmte Summe geändert – entweder gesenkt oder erhöht.
Verdeckte Erstpreisauktion ("first-price sealed bid auction")
Bei der verdeckten Erstpreisauktion werden einmalig verdeckte Angebote abgegeben, und der Teilnehmer mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag. Die Angebote der Wettbewerber sind dabei nicht bekannt.
Verdeckte Zweitpreisauktion ("second-price sealed bid auction")
Änhlich der verdeckten Erstpreisauktion. Der einzige Unterschied: Der Teilnehmer mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag, muss aber nur das zweithöchste Gebot zahlen.
Gewichtete Auktion
Bei einer gewichteten Auktion werden nichtpreisliche Faktoren wie Versorgungssicherheit und Qualität mit einer Punktzahl bewertet. Diese Punktzahl wird vom Gebotspreis abgezogen, um einen Vergleichswert zu erzeugen. So errechnet der Auktionator den relativen Wert der einzelnen Gebote unter Berücksichtigung des Preises und nichtpreislicher Faktoren. Während dieser Auktion dürfen Bieter die nichtpreislichen Elemente ihres Angebots aber nicht ändern.
Multiattributive Auktion
Ähnlich wie eine gewichtete Auktion. Der einzige Unterschied: Die Teilnehmer können die nichtpreislichen Elemente ihres Angebots bei Bedarf anpassen, um ihre Gesamtbewertung zu verbessern.