Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann zur Kündigung führen

28.06.2007
Eine private Nutzung des Internets im Betrieb kann, auch wenn sie nicht untersagt ist, den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigen.

Eine private Nutzung des Internets im Betrieb kann, auch wenn sie nicht untersagt ist, den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigen.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl (DASV), hat das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung vom 31. Mai 2007 (AZ. 2 AZR 200/06) festgestellt.

Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt sei, könne sie eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigten. Ob diese Pflichtverletzung das für eine Kündigung erforderliche Gewicht habe, hänge u. a. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit und eine durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. Im vorliegenden Fall, so Arbeitsrechtsexperte Henn, hatte der Arbeitgeber festgestellt, dass von dem PC des Mitarbeiters häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischen oder pornografischen Inhalt aufgerufen hatte und dass Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren.

Ob in dem konkreten Fall die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen, konnte das BAG nicht feststellen, da das LAG den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend abgeklärt hatte.

Für Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil, dass sie grundsätzlich davon ausgehen sollten, dass das Aufrufen von Internetseiten mit vorwiegend erotischen oder pornografischen Inhalt vom Arbeitsplatz aus während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung darstellt, die den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf.

Arbeitnehmern könne deshalb nur empfohlen werden, dies grundsätzlich zu unterlassen.

Kontakt und weitere Informationen: Michael Henn, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll. Theodor-Heuss-Str. 11, 70174 Stuttgart, Tel.: 0711/30 58 93-0, Fax: 0711/30 58 93-11, stuttgart@drgaupp.de, www.drgaupp.de. (mf)