Ablehnung auf dem Prüfstand

Teilzeitanspruch für Schichtarbeiter

21.10.2013 von Renate Oettinger
Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich den Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Bei Teilzeitbeschäftigung müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Zugeständnisse machen, was die Arbeitszeit betrifft.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt, das einem Maschinenführer, der nach knapp zwei Jahren Elternzeit in den Betrieb zurückgekehrt und zuvor im Dreischichtbetrieb in Vollzeit beschäftigt gewesen war, einen Teilzeit-Anspruch zugebilligt hatte.

Der Kläger hat eine in Vollzeit berufstätige Ehefrau und zwei Kinder. Er wollte nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit von montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr beschäftigt werden.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 22.07.2013 zu seinem Urteil vom 10.01.2013 - 7 Sa 766/12.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Keine Produktionsverzögerungen zu befürchten

Der Arbeitgeber hatte den Teilzeitwunsch abgelehnt und sich unter anderem darauf berufen, dass sonst speziell für den Kläger zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe. Beide Gerichte haben entschieden, die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers seien nicht gewichtig genug. Gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Im vorliegenden Fall gingen sie nicht über das zumutbare Maß hinaus.

Von Bredow empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Vizepräsident, c/o Domernicht v. Bredow Wölke, Bismarckstraße 34, 50672 Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de

Aktuelle Gerichtsurteile (und Analysen) – Teil 7
Finanzamt erkennt eingescannte Rechnungen nicht an
Eine Firma scannt sämtliche Belege ein und vernichtet die Originale. Das Finanzamt zweifelt die digitalen Kopien an. Mit simulierten Prozessen wollen Richter jetzt herausfinden, wie beweiskräftig eingescannte Dokumente sind.
Ehemann droht, Ehefrau wird entlassen – unwirksam
Der Ehemann der Arbeitnehmerin hatte den Vorgesetzten seiner Ehefrau beleidigt und bedroht, sodass diese gekündigt wurde. Dem hat das LAG Berlin-Brandenburg einen Riegel vorgeschoben, sagt Stefan Engelhardt.
Wie weit darf der Chef Mails kontrollieren?
Immer wieder wird um die private Nutzung von E-Mails in der Arbeit und um die Kontrolle des dienstlichen E-Mail-Accounts und Internetzugangs gestritten. Manfred und Daniela Wagner schildern die aktuelle Rechtslage.