Handel mit Echtheitszertifikaten

U-S-C fühlt sich durch Gerichtsurteil bestätigt

27.05.2009
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Beschwerde eines Händlers gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, (ChannelPartner berichtete). Dieser Händler wollte gegen Microsoft prozessieren und den Handel mit Echtheitszertifikaten (Certificates of Authenticity, COA) legalisieren.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Beschwerde eines Händlers gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, (ChannelPartner berichtete). Dieser Händler wollte gegen Microsoft prozessieren und den Handel mit Echtheitszertifikaten (Certificates of Authenticity, COA) legalisieren.

Peter Reiner und Walter Lang, Geschäftsführer der U-S-C GmbH, haben bewusst die Partnerschaft mit Microsoft aufgekündigt.
Foto: Ronald Wiltscheck

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Frankfurt diesem Händler im Wege einer einstweiligen Verfügung vom 26. November 2008 untersagt, Microsoft-Echtheitszertifikate einzeln über eBay als Lizenzen zum Verkauf anzubieten. Mit dieser Entscheidung beider Instanzen kann der Gebraucht-Software-Händer U-S-C gut leben. "Der Beschluss untermauert unser Geschäftsmodell und unsere Unternehmensphilosophie", so U-S-C-Geschäftsführer Peter Reiner. Die Münchner haben von Anfang an darauf geachtet, ausschließlich mit vollständige Original-Softwarepaketen inklusive COAs, Buch und CDs zu handeln, und Volumenverträge nur entsprechend den Vorgaben von Microsoft weiterzuverkaufen. Der Lizenztransfer von gebrauchten Softwarelizenzen erfolgte bei U-S-C stets in Abstimmung mit Microsoft.

"Viele andere Geschäftsmodelle im Gebraucht-Software-Handel haben durch den Beschluss des Oberlandesgerichts eine schwere Schlappe erlitten", meint Peter Reiner weiter. Zwei wichtige Punkte aus dem Gerichtsbeschluss sind für ihn von wesentlicher Bedeutung: Zum Ersten ist nur der Verkauf von gesamten Software-Paketen legal und unterliegt dem Erschöpfungsgrundsatz. Zum Zweiten gilt laut U-S-C der Erschöpfungsgrundsatz nicht für Volumenverträge.

Ein Weiterverkauf von Lizenzen aus dem Volumenvertrag ist demnach nur möglich, wenn dies im Volumenvertrag speziell geregelt ist und diese Regeln eingehalten werden. Eine Aufteilung von Lizenzen und deren Weiterverkauf aus Volumenverträgen ohne die Zustimmung von Microsoft ist grundsätzlich nicht möglich, so die Rechtsauffassung von U-S-C.

Für den ehemaligen Microsoft-Partner ändert der Gerichtsbeschluss nichts daran, dass der Handel mit gebrauchter Software legal und rechtssicher ist, solange der Endanwender darauf achtet, dass er vollständige Originalprodukte erwirbt und der Lizenztransfer rechtssicher ist. (rw)