Strafprozess und Werbungskosten

Unfall auf der Dienstreise

02.09.2016 von Jörg  Passau
Die Kosten eines Strafprozesses sind auch dann nicht steuerlich absetzbar sind, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich während einer Dienstreise ereignet hat.

Mit dem Urteil vom 22. Januar 2016 (4 K 1572/14) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Kosten eines Strafprozesses auch dann nicht steuerlich absetzbar sind, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat. Dies wird auch in der Mitteilung z des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zu diesem Urteil vom 10. Februar 2016 bestätigt.

Die Kosten eines Strafprozesses sind auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich während einer Dienstreise ereignet hat.
Foto: Robert Crum - shutterstock.com

Der Kläger ist Angestellter und verursachte mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall. Infolge des Unfalls verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Kläger wurde deshalb (u.a.) wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung angeklagt und nach mehrjährigem Strafprozess über mehrere Instanzen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers (66.449 Euro) wollte er steuerlich geltend machen, was ihm das beklagte Finanzamt allerdings verweigerte.

Auch die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das FG führte zu Begründung aus, die Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten seien weder als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers noch als sog. "außergewöhnliche Belastung" abzugsfähig:

Rücksichtslose Verkehrsgesinnung steuerlich nicht absetzbar

Ein Werbungskostenabzug komme hier nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat bzw. die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit "Unfallkosten" vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien (z.B. Reparaturkosten).

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Eine "außergewöhnliche Belastung" liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangsläufigkeit.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, d.h. der Kläger kann nur eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

Es empfiehlt sich, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, etwa vom Deutschen Unternehmenssteuer Verband (DUV). (OE)