Unternehmereigenschaft bei eBay: Powerseller & die Beweislast

12.06.2006 von Keller 
Die Frage, wann man bei Ebay als Unternehmer eingestuft wird, erhitzt zurzeit die Gemüter. Es ist schwer, eine klare Grenze zu ziehen. Rechtsanwalt Max-Lion Keller erklärt die aktuelle Lage.

Wann wird man bei Ebay als Unternehmer eingestuft? Diese Frage erhitzt zurzeit die Gemüter und wird gerade unter Juristen besonders intensiv diskutiert. Die Grenze hierbei zu ziehen fällt tatsächlich schwer. So reicht die mögliche Bandbreite der Ebay-User vom gelegentlichen Hobbyverkäufer bis hin zum "Hardcore-Powerseller".

Nicht verwunderlich ist es daher, dass sich mittlerweile auch bereits die ersten Gerichte mit diesem Thema beschäftigen mussten. So ist erst kürzlich die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts ergangen, die sich mit Fragen der Beweislastverteilung im Zusammenhang mit den so genannten Powersellern beschäftigt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005 - 5 U 1145/05).

I. Problemaufriss

Die streitentscheidende Frage des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts war, ob dem "Ersteigerer" (als Beklagtem) ein Widerrufsrecht im Sinne von §§ 312d, 355 BGB zukommen könne. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der "Versteigerer" (in diesem Falle der Kläger) als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB einzuordnen wäre, da nur dann das Fernabsatzrecht und damit die §§ 312d, 355 BGB (unter www.it-recht-kanzlei.de online abrufbar) zur Anwendung kommen könnten.

In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere zwei Fragen:

Ist man als Powerseller bei Ebay tatsächlich automatisch als Unternehmer einzuordnen?

Wer hat die Unternehmereigenschaft eines Powersellers nachzuweisen?

II. Rechtliche Ausgangslage

Insbesondere dem Problem der Beweisverteilung kann beim Streit um die Unternehmereigenschaft eines Ebay-Verkäufers eine enorm wichtige, ja geradezu fallentscheidende Bedeutung zukommen.

Zunächst sollte man sich bei Beweisfragen immer das folgende einfache Grundprinzip vor Augen halten: Grundsätzlich hat jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen.

Dementsprechend hat auch grundsätzlich der Verbraucher, der sich ja auf § 312d BGB - also eine Verbraucherschutzvorschrift - stützt, zu beweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist. Damit wird dem Verbraucher in der Regel auch nichts Unmögliches abverlangt, weil sich bei einem gewöhnlichen Fernabsatzbetrieb schon durch die äußere Geschäftseinrichtung und die Gestaltung der betrieblichen Abläufe unschwer feststellen lässt, dass er § 14 BGB unterfällt.

Indes: Bei Verträgen, die über Internettplattformen wie Ebay zustande kommen, ist dies anders. Geschäftsanbahnung, Wareneinkauf, Warenlagerung und -vertrieb sowie die sonstige Geschäftsabwicklung können an völlig unterschiedlichen Orten durch völlig unterschiedliche Personen vorgenommen werden. Dem Verbraucher ist es daher praktisch nicht oder nur unter einem nicht mehr zu vertretenden Aufwand von Ressourcen (Zeit, Geld etc.) möglich, einem Verkäufer, der die weitgehende Anonymität der Internettplattform Ebay nutzt, die Unternehmereigenschaft nachzuweisen.

III. Lösung der Vorinstanz (Landgericht Mainz)

Annahme eines Anscheinsbeweises

Das Landgericht Mainz ist von der Unternehmereigenschaft des Klägers ausgegangen. Dies begründete es mit einem Anscheinsbeweis (auch: Beweis des ersten Anscheins, Prima-facie-Beweis).

Zivilprozessuale Auswirkung eines Anscheinsbeweises

Zivilprozessual wirkt sich ein Anscheinsbeweis wie folgt auf die Beweislastverteilung aus: Dem Kläger (also in diesem Falle dem Powerseller) obliegt es, den Anscheinsbeweis zu entkräften beziehungsweise zu erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, die die (bloße) Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes begründen, wodurch die Beweislast gegebenenfalls wieder auf den Beklagten (also in diesem Falle dem Käufer) zurückfällt.

Eine solche "Erschütterung" ist jedoch etwas anderes, als den vollen Gegenbeweis erbringen zu müssen. Daher ist insoweit die Beweislast des Powersellers im Rahmen eines Anscheinsbeweises als graduell gemildert zu bezeichnen.

IV. Lösung des Oberlandesgerichts Koblenz

a. Umkehr der Beweislast

Das Oberlandesgericht Koblenz hält es dagegen für geboten, zu Gunsten des Beklagten (also des Käufers) eine Umkehr der Beweislast anzunehmen. Dies gelte erst recht in den Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Verkäufer nach eigenen Angaben nicht nur eigene, sondern auch fremde Sachen verkaufe, die dann regelmäßig ohne weitere Beteiligung des Ebay-Anbieters direkt vom Eigentümer dem Käufer übergeben oder übersandt würden. Der Verkäufer würde in derartigen Fällen vom Auktionshaus lediglich in dessen E-Mail-Bestätigung des Vertragsschlusses namhaft gemacht; ansonsten trete er nicht in Erscheinung.

Diese den Internethandel über Ebay kennzeichnende unzureichende Transparenz gebiete es daher, einem Anbieter, der sich vor Abschluss des betreffenden Vertrags bei Ebay den Status eines Powersellers hat einräumen lassen, die Beweislast für die gleichwohl fehlende Unternehmereigenschaft aufzuerlegen.

b. Zivilprozessuale Auswirkung der Beweislastumkehr

Zivilprozessual hat eine Umkehr der Beweislast eine sehr viel weitreichendere Folge als die eines bloßen Anscheinsbeweises. Nun muss nämlich der Powerseller (als Kläger) den vollumfänglichen Beweis dafür erbringen, dass er sich trotz seines Status als Powerseller durch das Gesetz nicht als Unternehmer behandeln lassen muss. Eine solche Beweisführung wird kaum gelingen angesichts dessen, dass

- Powerseller bei eBay einen Mindestumsatz haben müssen, der für den gelegentlichen Hobbyverkäufer kaum zu erzielen sein wird.

- jeder Powerseller auch einen Mindestverkauf von 300 Warenstücken pro Monat nachzuweisen hat.

- bereits die vielen sich auf einen Powerseller beziehenden Bewertungen als Indiz dafür gewertet werden können, dass tatsächlich eine gewerblich-unternehmerische Betätigung vorliegt.

V. Fazit

1. Führt man bei Ebay das Powerseller-Prädikat, wird man in aller Regel von Gesetzes wegen als Unternehmer eingestuft (vgl. § 14 BGB). Dies hat zur Konsequenz, dass man besondere Verbraucherschutzvorschriften wie etwa das Fernabsatzrecht zu beachten hat.

2. Sollte man als Powerseller die Ansicht vertreten, dass man kein Unternehmer sei, trägt man insoweit die volle Beweislast. In diesem Zusammenhang wird die Beweisführung jedoch nur sehr schwer zu führen sein. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass PowerSeller seit dem September 2005 zwingend bei eBay als gewerblicher Verkäufer registriert sein müssen, um den begehrten Status überhaupt erlangen zu können.