Vorwurf der Unterschlagung

Wem gehören Fundsachen?

16.04.2014 von Renate Oettinger
Aus rechtlicher Sicht ist eine verlorene Sache zwar besitz-, aber nicht herrenlos. Deshalb darf man Fundsachen nicht behalten, sagen die Arag-Experten.
Klare Ansage im BGB: Wer eine verlorene Sache findet und den Fund anzeigt, hat Anspruch auf einen Finderlohn.
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Wenn jemand auf der Straße oder im Laden seine Brieftasche, Bargeld oder ein Schmuckstück verloren hat, steht ein anderer eventuell vor der Frage: Darf ich das Gefundene einfach behalten? Und habe ich, wenn ich die Fundsachen zurückgebe, einen Anspruch auf Finderlohn? Die Arag-Experten informieren über das Wichtigste zum Thema.

Grundsätzliches

Eines vorab: Behalten dürfen Sie die Fundsachen nicht. Denn aus rechtlicher Sicht ist eine verlorene Sache zwar besitz-, aber nicht herrenlos. Anders als bei Sachen, die jemand absichtlich wegwirft, will der Eigentümer, wenn er etwas verliert, sein Eigentum daran nämlich nicht aufgeben. Das bedeutet, dass er auch nach dem Verlust des Schmuckstücks oder des Bargelds dessen Eigentümer bleibt. Deshalb machen Sie sich sogar wegen Unterschlagung (§ 246 Strafgesetzbuch - StGB) strafbar, wenn Sie eine Sache, die ein anderer verloren hat, einfach behalten. Und das kann immerhin mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden!

Fundbüro

Was Sie tun müssen, wenn Sie eine verlorene Sache finden und in welcher Höhe Sie Finderlohn vom Eigentümer verlangen können, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 965. Danach ist der Finder zunächst verpflichtet, "dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen" (§ 965 Abs. 1 BGB). Konkret heißt das: Finden Sie ein Portemonnaie, eine Brieftasche oder gar eine ganze Handtasche und befinden sich darin Name und Kontaktdaten des Eigentümers, müssen Sie sich mit ihm in Verbindung setzen und ihn über den Fund informieren. Anders sieht es dagegen aus, wenn sich der Fundsache nicht entnehmen lässt, wem sie gehört, wie das in der Regel bei Geld, Schmuck oder Ähnlichem der Fall ist. Dann müssen Sie Ihren Fund laut Gesetz der zuständigen Behörde abgeben und alle Umstände, die der Auffindung des Eigentümers dienen können, dort anzeigen (§ 965 Abs. 2 BGB). Davon ausgenommen sind nur Sachen mit einem Wert von weniger als zehn Euro. Zuständige Behörde ist in der Regel das Fundbüro, das je nach Gemeinde beim Ordnungs- oder Bürgeramt angesiedelt sein kann.

Finderlohn

Sind Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen, haben Sie auch Anspruch auf Finderlohn (s. § 971 BGB). Dessen Höhe bestimmt sich nach dem Wert der Fundsache: Für einen Fund mit einem Wert von bis zu 500 Euro gibt es fünf Prozent des Wertes (also höchstens 25 Euro), für das, was über diesen Wert hinausgeht, drei Prozent. Wer eine Sache im Wert von 800 Euro findet, kann also 34 Euro als Finderlohn beanspruchen. Handelt es sich bei der Fundsache um ein Tier, bekommen Sie generell nur drei Prozent des Wertes. Und wenn die Fundsache nur einen ideellen Wert für den Eigentümer hat, wird der Finderlohn nach billigem Ermessen festgelegt. Eine Ausnahme gilt für Fundsachen, die in Behördenräumen oder öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden werden: Hier gibt es Finderlohn nur für Sachen, die mehr als 50 Euro wert sind – und das auch nur in Höhe von 50 Prozent des regulären Anspruchs.

Der glückliche Finder

Und was geschieht mit der Fundsache, wenn sich der Eigentümer nicht beim Fundbüro meldet oder er nicht ermittelt werden kann? Das Gesetz legt insoweit eine Frist von sechs Monaten ab der Anzeige beim Fundbüro fest. Sind die um, erwirbt der glückliche Finder das Eigentum an der Sache.

Quelle: www.arag.de

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