Ebay

Widerrufsrecht auch bei "Hardware zum Ausschlachten"

11.04.2008
OLG Hamm bejaht Verbraucherrechte trotz Verkaufs "ausschließlich an Gewerbetreibende".

Verbrauchern, die bei eBay defekte Hardware "zum Ausschlachten" kaufen, steht ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn der Anbieter in seinen Geschäftsbedingungen darauf hinweist, er verkaufe "ausschließlich an Gewerbetreibende". Dies hat das Oberlandesgericht Hamm am 28.02.2008 entschieden (Urteil des OLG Hamm, Aktenzeichen 4 U 197/07).

Der Betreiber eines großen Rechenzentrums bot auf eBay regelmäßig größere Bestände ausgemusterter Hardware an. Dies - auf der Angebotsseite - mit dem Hinweis, dass es sich um defekte Ware handele, die ausschließlich an Unternehmer verkauft werden solle. Für den Verkauf von Unternehmer zu Unternehmer gilt das verbraucherfreundliche Fernabsatzrecht nicht. Es gibt insbesondere kein Widerrufsrecht nach Paragraf 355 BGB.

Ein Computerhändler sah in den Aktivitäten des Rechenzentrums unliebsame Konkurrenz und verklagte den Betreiber. Begründung: Der fehlende Hinweis auf das Widerrufsrecht sei unlauterer Wettbewerb. Denn das Rechenzentrum könne ja gar nicht sicherstellen, dass bei den Hardware-Auktionen ausschließlich Gewerbetreibende mitböten. Potenziell seien auch Verbraucher Kunden. Und damit gelte das Widerrufsrecht.

Zunächst hatte das Landgericht Münster über den Fall zu entscheiden und verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Begründung: Der Betreiber des Rechenzentrums sei berechtigt, Verbraucher aus dem Bieterkreis auszuschließen. Der Verbraucher, der als unerwünschter Kunde mitbietet, könne sich nicht in Nachhinein auch noch auf Verbraucherschutz berufen.

Anders jetzt die zweite Instanz: Das OLG Hamm hob das Münsteraner Urteil auf und entschied zu Gunsten des klagenden Händlers. Nach Auffassung des OLG Hamm reichte der Hinweis in den Geschäftsbedingungen nicht aus, um Verbraucher auszuschließen. Da sich der Hinweis im Kleingedruckten befunden habe, sei er leicht zu übersehen gewesen. Und da das Rechenzentrum somit keine ausreichenden Anstrengungen nachweisen konnte, um Verbraucher als Bieter tatsächlich fernzuhalten, gelte Verbraucherschutzrecht.

Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher: "Das Urteil bestätigt die Tendenz der Gerichte, das Widerrufsrecht bei eBay immer mehr zu erweitern. Wer Verbraucher aus dem Kreis seiner Kunden ausschließen will, darf diesen Hinweis nicht in seinen AGB verstecken."

Kontakt und weitere Informationen: Dr. Martin Schirmbacher, Rechtsanwalt, Härting Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin. Tel +49 30 28 30 57 40, Fax +49 30 28 30 57 44, mail@haerting.de, Internet: www.haerting.de (mf)