Überstunden und Arbeitszeitgesetz

Wie lange muss ich eigentlich maximal arbeiten?

29.10.2009
Jeden Tag bis Ultimo buckeln? Auch Samstag und Sonntag in die Firma? Was sagt das Gesetz dazu? Hier die Antworten.
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Arbeitszeit ist die Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Dabei sind Arbeitgeber in der Regel bestrebt, möglichst viel Arbeitszeit gegen möglichst geringe Bezahlung von ihren Beschäftigten zu erhalten, währenddessen Arbeitnehmer regelmäßig das gegenteilige Interesse verfolgen.

In der Diskussion steht gerade in der jüngsten Zeit die Verlängerung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern. Denn die Zeiten, in denen 35 Wochenstunden oder weniger gearbeitet werden, scheinen sich dem Ende zuzuneigen. Dementsprechend stellt sich die Frage, welche Höchstgrenzen an Arbeitzeiten überhaupt zulässig sind, z. B. ob die Einführung einer werktäglichen Arbeitszeit von 8,5 Stunden, mithin eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden in einem Unternehmen möglich ist.

Das Arbeitszeitrecht gliedert sich in öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Regelungen auf. Während Tarifverträge und Arbeitsverträge regelmäßig zivilrechtliche Bestimmungen darüber enthalten, wie lange in einer bestimmten Branche oder in einem bestimmten Arbeitsverhältnis für ein bestimmtes Entgelt gearbeitet werden muss, legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in öffentlich-rechtlicher Hinsicht die Höchstgrenzen zulässiger Arbeitszeit fest. Der vorliegende Beitrag befasst sich daher nur mit der öffentlich-rechtlichen Komponente.

Nach § 3 S. 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden grundsätzlich nicht überschritten werden. Allerdings gelten als Werktage im Sinne des ArbZG alle Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Das heißt, dass bei allen Berechnungen im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes eine Sechs-Tage-Woche zu Grunde zu legen ist. Hieraus folgt weiter, dass ein Betrieb für die Berechnung der Arbeitszeit auch dann auf den sechsten Tag der Woche zurückgreifen kann, wenn in dem jeweiligen Betrieb nur eine Fünf- oder gar Vier-Tage-Woche üblich ist.

Aus der in § 3 ArbZG verankerten Arbeitszeit von 8 Stunden und aus dem Grundsatz der Sechs-Tage-Woche folgt daher, dass dem ArbZG generell eine 48 Stunden Woche zugrunde liegt (d. h. 6 Tage/8 Stunden). Dieses ist wiederum im Jahr für 48 Wochen zulässig (52 Jahreswochen abzüglich 4 Wochen gesetzlicher Urlaub). Das ArbZG geht also von einer maximalen Arbeitszeit von 2304 Stunden pro Jahr aus.

Diese in § 3 ArbZG festgelegte 8-stündige werktägliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise gemäß § 3 S. 2 ArbZG auf maximal 10 Stunden verlängert werden. Diese 10-Stunden-Grenze ist zwingend und darf in der werktäglichen Arbeitszeit in keinem Fall überschritten werden. Dem Arbeitgeber ist es damit nach dem ArbZG gestattet, einen Arbeitnehmer zeitweilig bis zu 10 Stunden an einem Werktag zu beschäftigen, woraus sich wiederum eine absolut höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt (6 Tage/10 Stunden).

Allerdings ist eine Überschreitung des Arbeitszeitrahmens von 8 Stunden auf bis zu 10 Stunden nur möglich, soweit der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit entsprechende Verkürzungen der täglichen Arbeitszeit in der Folgezeit gegenüberstehen. Denn die durchschnittliche Arbeitszeit (ausgelegt auf eine 6-Tage-Woche) darf immer nur höchstens 8 Stunden betragen. Mit anderen Worten muss jede über die achte Stunde hinaus getätigte Arbeitsleistung an einer anderen Stelle wieder ausgeglichen werden.

Generell sieht das Arbeitszeitgesetz hierzu vor, dass ein solcher Ausgleich innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten oder alternativ von 24 Wochen zu erfolgen hat, § 3 S. 2 ArbZG. Ein solcher Ausgleich der werktäglichen Arbeitszeit kann aber auch wöchentlich stattfinden. Da das Arbeitszeitgesetz einerseits eine Regelarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich vorsieht, die auf 6 Tage verteilt sind, andererseits bei vielen Arbeitgebern eine 5 Tage-Woche gegeben ist, folgt hieraus Folgendes: die an einem arbeitsfreien Samstag ausgefallene Arbeitszeit von 8 Stunden kann auf die übrigen 5 Wochen-Tage "umgelegt" werden, so dass die gesetzlich zulässige Arbeitszeit an diesen Tagen bis zu 9,6 Stunden betragen kann (48 Wochenstunden : 5 Tage).

In dem eingangs erwähnten Beispiel sieht dies wie folgt aus: 8,5 Stunden/5 Tage ergibt eine Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden, im Durchschnitt werden aber nur 7,08 Stunden pro Tag (42,5 Stunden : 6 Tage) gearbeitet, so dass die 8 Stunden-Grenze des § 3 S. 1 ArbZG eingehalten ist. Mithin ist eine werktägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden immer dann möglich, wenn der sechste Arbeitstag, also der Samstag arbeitsfrei ist, so dass im Durchschnitt die auf 6 Tage angelegte Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten ist. Denkbar wären nach dem Arbeitszeitgesetz generell auch folgende Arbeitzeitvereinbarungen:

- Beschäftigung der Arbeitnehmer von Montag bis Freitag mit jeweils 9,6 Stunden oder

- Beschäftigung der Arbeitnehmer von Montag bis Donnerstag mit jeweils 10 Stunden, am

Freitag mit 8 Stunden.

Ob derartige Regelungen aber tatsächlich durchsetzbar sind, ist dagegen fraglich. Das ArbZG regelt auch lediglich die Höchstgrenze der Arbeitszeit, bis zu der ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer (über 18 Jahre) sanktionslos beschäftigen darf. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz stellen eine erhebliche Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat dar. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind auch nur im Rahmen des ArbZG zulässig. Hiergegen widersprechende arbeitsvertragliche Regelungen sind gemäß § 134 BGB nichtig und damit nicht das Papier wert, auf dem sie stehen. (RA Dr. Christian Salzbrunn/mf)

Der Autor

Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso.

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