Wiederholt fünf Minuten zu spät: Kündigung rechtens

30.05.2007
Stört das wiederholte Zuspätkommen den Betriebsablauf, darf der Mitarbeiter auch wegen kleiner Zeitüberschreitungen gekündigt werden.

Stört das wiederholte Zuspätkommen eines Arbeitnehmers den Betriebsablauf eines Unternehmens, kann ihm sein Chef selbst dann kündigen, wenn die einzelnen Verspätungen in der Vergangenheit eher gering waren. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war einem Service-Mitarbeiter einer Autowaschanlage nach zweieinhalbjähriger Betriebszugehörigkeit ordentlich gekündigt worden. Der 40-Jährige hatte zuvor seinen Dienst insgesamt 15 Mal zu spät angetreten und war von seinem Chef bereits drei Mal abgemahnt worden. Auch wenn die Verspätungen meistens nicht mehr als fünf Minuten betrugen, störten sie doch den reibungslosen Betriebsablauf der "Vorwasch-Stationen". So reinigten drei Mitarbeiter - zu denen auch der Entlassene gehörte - die in die Waschstraße einfahrenden Autos mit Spritzschläuchen, Schrubbern und Lappen vor. Wenn einer der Teamkollegen sich verspätete, musste einer der beiden anderen dessen Station mit übernehmen und zwischen den Haltepunkten pendeln. Das verursachte Verzögerungen in der Abfertigung der Fahrzeuge und Ärger unter den Kollegen.

Der entlassene Mitarbeiter behauptete, er sei immer pünktlich gewesen. Er habe nur jedes Mal vor Arbeitsbeginn noch seine Gummistiefel aus dem Keller holen müssen, was zu den betreffenden Verspätungen geführt habe. Er hielt seinen Rauswurf für ungerechtfertigt und klagte dagegen.

Das LAG Schleswig-Holstein wies die Klage ab (5 Sa 271/06). Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sei sozial gerechtfertigt gewesen, so das Urteil. Durch seine wiederholte Unpünktlichkeit habe der Arbeitnehmer sowohl seine Leistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt als auch den Betriebsablauf und den Betriebsfrieden in der Waschanlage gestört. Und weil er Warnungen - in Form von einschlägigen Abmahnungen - schlichtweg ignoriert habe, seien auch nur geringfügige Verspätungen als Kündigungsgrund geeignet, so die Richter.

Der Arbeitnehmer könne sich außerdem nicht darauf berufen, dass er vor Arbeitsbeginn noch seine Gummistiefel aus dem Keller habe holen müssen, so das Gericht. Schließlich gehöre das Umkleiden nicht zur geschuldeten Arbeitszeit, und er hätte bereits bei Arbeitsbeginn dienstbereit sein müssen. Letztlich sei Pünktlichkeit nicht nur eine Tugend, so die Richter, sondern auch Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf sowie für den Betriebsfrieden innerhalb des Teams. (mf)