Die Tücken liegen im Detail

Finanzamt beäugt Geschenke an Geschäftspartner

14.04.2014 von Renate Oettinger
Wer seinen Kunden etwas schenkt, sollte die Vorgaben der Finanzbehörden genau beachten. Andernfalls drohen steuerliche Nachteile für Schenker und womöglich auch Beschenkte, warnt Rainer Föllmer.
Grundsätzlich gilt: Geschäftsleute dürfen nicht ohne Anlass schenken. Jedoch hat das Finanzamt bei Geschenken aus betrieblichem Anlass auch den Beschenkten im Visier.
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Blumensträuße, Weinpräsente oder Eintrittskarten: Gerade zum Jahreswechsel haben Aufmerksamkeiten unter Geschäftsfreunden Hochkonjunktur. Viele Unternehmen pflegen mit Präsenten ihre Geschäftsbeziehungen und bedanken sich für das entgegengebrachte Vertrauen. Doch Firmengeschenke können schnell zur Steuerfalle werden. Wer nicht regelmäßig schenkt, verliert leicht die steuerlichen Formalitäten aus dem Blick.

Die Tücken liegen im Detail. Firmengeschenke sind ein häufiger Streitpunkt bei Betriebsprüfungen. Eifrige Prüfer decken schnell Ungereimtheiten auf." Grundsätzlich gilt: Geschäftsleute dürfen nicht ohne Anlass schenken. Es muss ein betrieblicher Anlass vorliegen. Hierzu zählen bei Kunden Geburtstage, Hochzeiten oder besondere geschäftliche Ereignisse. Ist die Art der Geschäftsbeziehung nicht ohne weiteres erkennbar, sollte der Anlass auf dem Ausgabenbeleg notiert werden. Anderenfalls lehnen Finanzbehörden den Kostenabzug möglicherweise ab.

35-Euro-Freigrenze

Geschenkausgaben lassen sich bis zu einer Freigrenze von 35 Euro netto pro Person und Jahr steuerlich geltend machen. Dies entspricht einem Geschenkwert von maximal 41,65 Euro brutto. Zusätzliche Verpackungs- oder Versandkosten bleiben außen vor. Wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie Kleinunternehmer oder Freiberufler, muss die auf das Geschenk entfallende Umsatzsteuer in die 35-Euro-Grenze einbeziehen. Freigrenze bedeutet aber nicht Freibetrag. Liegen die Kosten nur minimal über 35 Euro, entfällt die Möglichkeit zum Kostenabzug vollständig. Die Finanzbehörden werten solche Zuwendung als private Ausgaben, die in der Buchführung als Entnahme aus dem Betriebsvermögen behandelt werden.

Das Finanzamt hat nicht nur den Gönner, sondern im Zweifelsfall auch den Beschenkten im Visier. Beträgt der Wert des Geschenks mehr als zehn Euro, müssen Empfänger das Geschenk prinzipiell als Betriebseinnahme versteuern. Die Zuwendung führt bei dem Beschenkten zu einem einkommensteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Leitet eine Kapitalgesellschaft ein Geschenk an ihre Gesellschafter weiter, so wertet der Fiskus dies obendrein noch als verdeckte Gewinnausschüttung. Zur rechtmäßigen Besteuerung müsste der Schenker dem Empfänger den Gegenwert des Geschenkes mitteilen, was in der Praxis oft widersinnig ist.

Alternativ kann der Schenker die Zuwendungen seinerseits pauschal mit 30 Prozent versteuern, wovon in der Praxis regelmäßig gebraucht gemacht wird. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Wichtig: Einmal gewählt, ist die Pauschalversteuerung für alle Geschenke an Geschäftspartner anzuwenden. Ob die Pauschalsteuer auch auf Geschenke unterhalb der 35-Euro-Freigrenze anzuwenden ist, entscheidet der Bundesfinanzhof in einem noch anhängigen Verfahren (Az. VI R 52/11). Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten Betroffene ihre Steuerbescheide in dieser Frage offenhalten.

Tipp:

Alle Geschenke mit einem Gegenwert von mehr zehn Euro sind sorgfältig zu dokumentieren. Dazu erstellen Unternehmen idealerweise eine Liste, aus der Anlass, Geschenkartikel, Kaufpreis und der jeweilige Empfänger eindeutig hervorgehen. Die Belege werden von den übrigen Betriebsausgaben getrennt und einzeln auf einem gesonderten Konto verbucht.

Weitere Informationen: Rainer Föllmer, Bilanzbuchhalter und Mitglied im Präsidium des Bundesverbands der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC), www.bvbc.de

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