Urteil des EuGH

Gebrauchtsoftware darf weiterverkauft werden

09.07.2012 von Ronald Wiltscheck
Der jahrelange Streit zwischen Oracle und UsedSoft hat nun einen Abschluss gefunden. Der EuGH hat den Weiterverkauf von "gebrauchter" Software für zulässig erklärt. Microsoft und Branchenverbände kommentieren das Urteil.
Da hat der Geschäftsführer der UsedSoft GmbH, Peter Schneder, gut lachen, sein Geschäftsmodell des Handels mit "gebrauchter" Software ist gerettet.
Foto: UsedSoft

Der jahrelange Streit zwischen dem Software-Konzern Oracle und dem Münchner Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft hat nun einen (vorläufigen) Abschluss gefunden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache C-128/11 den Weiterverkauf von "gebrauchter" Software für zulässig erklärt.

In dem jahrelangen Rechtsstreit zwischen Oracle und UsedSoft ging es darum, ob die einmal vom Kunden herunter geladenen und nicht mehr benötigten Softwarelizenzen von einem Händler an einen anderen Kunden weiterverkauft werden dürfen. Sofern dabei auch ein Datenträger (CD-ROM, DVD, etc.) seinen Besitzer wechselt, war das schon bisher zulässig. Oracle beharrte aber auf der Position, dass dies für die online herunter geladenen Software nicht gelte.

Dem widersprach nun der EuGH in seinem Urteil C-128/11 vom 3. Juli 2012. Demnach erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie auch dann, wenn diese nicht zusammen mit einem Datenträger verbreitet wird, sondern (virtuell) per Download vom Kunden bezogen wird.

Und weiter heißt es in der Urteilsbegründung des EuGHs: "Stellt der Urheberrechtsinhaber (in diesem Fall Oracle, Anm. d. Red.) seinem Kunden eine - körperliche oder nichtkörperliche - Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht."

Dass heißt, hat der Kunde die Software von der Website des Herstellers herunter geladen und dafür und nötigen Lizenzgebühren an den Anbieter entrichtet, dann gehöre die Software dem Kunden, und er könne im Prinzip damit machen, was er wolle, unter anderem auch sie weiter verkaufen. "Der Rechtsinhaber (in diesem Fall Oracle, Anm. d. Red.) darf sich dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen", so die Begründung des EuGHs. Und dies gelte selbst dann, wenn der Softwarehersteller in seinem Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung dieser Software ausdrücklich untersagt.

Natürlichist klar, dass die weiter veräußerte Kopie vom Erstkäufer nicht mehr benutzt werden darf. Hier führt der Europäische Gerichtshof aus, dass der Ersterwerber der Softwarelizenzen die auf seinen Computer herunter geladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen muss.

Gegen dieses Urteil des EuGH ist keine Berufung mehr möglich, das heißt, diese Entscheidung ist von der letztmöglichen Instanz gefällt worden. Und dieses EuGH-Urteil muss nun vom Bundesgerichtshof in praxisrelevante Rechtssprechung umgesetzt werden.

Oracle "not amused"

Selbstredend ist die in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unterlegene Partei, Oracle, wenig erfreut über den Ausgang dieses Verfahrens:

"Wir meinen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die bedeutsame Chance verpasst hat, eine klare Botschaft über den Wert von Innovation und geistigem Eigentum an die europäische Wirtschaft und europäische Unternehmen auszusenden, wobei er die überzeugenden Hinweise der Europäischen Kommission, mehrerer Mitgliedstaaten und des Generalanwalts missachtet hat, die in dem Verfahren alle Oracle unterstützt haben. Das Urteil ist daher durchaus überraschend.

Unserer Ansicht nach ist dies nicht das Ende der Rechtsentwicklung. Wir vertrauen darauf, dass die EU-Mitgliedstaaten ebenso wie die Europäische Kommission alles in ihrer Macht stehende tun werden, um die Innovationen und Investitionen der europäischen Technologiebranche zu schützen und Geschäftsmodelle, die beides gefährden, zu unterbinden. Ebenso muss verhindert werden, dass Anwendern unnötige Risiken durch Software entstehen, die sie über einen Zweitvertriebsweg erwerben, ohne sicher zu wissen, ob die Lizenzen durch den Erstanwender rechtlich einwandfrei erworben wurden“, argumentiert Dr. Truiken Heydn von TCI Rechtsanwälten, die Oracle vor dem Europäischen Gerichtshof, vertreten haben.

UseSoft: "Vorkämpfer für freien Handel in Europa"

Selbstverständlich sieht dies die aus dem Urteil als Sieger hervor gegangene Partei ganz anders:

„Die Entscheidung des Europäischen Gerichts (EuGH) ist ein Meilenstein für den freien Handel in Europa“, betonte Peter Schneider, Geschäftsführer und Inhaber von usedSoft. „Der EuGH ermöglicht damit endlich einen freien und fairen Wettbewerb im Software-Handel. Das ist vor allem eine gute Nachricht für die Kunden, die nun endlich ohne Einschränkungen von niedrigeren Software-Preisen profitieren können.“ Langfristig nutze dies aber auch den Herstellern, die sich nun nicht mehr auf ihrer Monopolstellung ausruhen könnten, ergänzte Schneider, der das Gebrauchtsoftware-Handelsunternehmen 2003 gründete und der seitdem durch alle Instanzen für die Liberalisierung des Gebrauchtsoftware-Handels kämpft.

Der EuGH schränkt lediglich ein, dass Client-Server-Lizenzen nicht aufgespalten werden dürfen. Hintergrund: Bei diesen Lizenzen handelt es sich um einzelne Computerprogramme, die auf einem Server liegen und auf die eine bestimmte Anzahl von Nutzern zugreifen können. Hier wäre eine Aufspaltung in der Tat widersinnig. so die Auffassung von UsedSoft. Die Ausführungen des EuGH zum Aufspaltungsverbot beziehen sich aber nicht auf Volumenlizenzen, wo mehrere einzelne Programme lediglich in einem Paket zusammen verkauft und auch einzeln auf den jeweiligen Arbeitsplatz-Computern abgespeichert werden.

Das Urteil des EuGH erging auf eine Anfrage des Bundesgerichtshofes (BGH) hin. Sollte der Bundesgerichtshof diesem Urteil folgen – womit UsedSoft fest rechnt –, wären damit alle offenen Fragen bezüglich des Gebrauchtsoftwarehandels endgültig geklärt. In der Vergangenheit hatten nämlich Software-Hersteller wie Oracle, Microsoft, SAP und Adobe die zum Teil missverständlichen gesetzlichen Regelungen dafür benutzt, den Handel mit "gebrauchten" Lizenzen zu diskriminieren und die Kunden massiv einzuschüchtern, so die Auffassung von UsedSodft. Im Grundsatz war der Weiterverkauf von bereits einmal verwendeten Computerprogrammen aber bereits vorher legal, meint Schneider.

Das Urteil des EuGH schafft nach Ansicht des Gebrauchtsoftwarehändlers für die gesamte Europäische Union Rechtsicherheit. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der Gebrauchtsoftwarehandel nun auch über das „Stammland“ Deutschland hinaus auch in den anderen EU-Ländern stark anwachsen wird, glaubt usedSoft. Das würde dem Geschäftsmodell des Gebrauchtsoftwarehändlers entgegenkommen, denn UsedSoft ist unter anderem in Österreich, Polen, Tschechien, Italien, Frankreich, in Benelux und in Skandinavien aktiv. In der Schweiz musste das Unternehmen leider Insolvenz anmelden.

Was Bitkom zum EuGH-Urteil meint

Bitkom-Hauptgeschäftsführer Rohleder kommentiert das EuGH-Urteil folgendermaßen:

"Wir begrüßen, dass der EuGH diese wichtige Grundsatzfrage zum Software-Markt zügig geklärt hat. Die bisherige Rechtsunsicherheit wird damit allmählich beendet. Es bleibt jedoch zu befürchten, dass sich diese Entscheidung auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen negativ auswirkt und digitale Geschäftsmodelle in Frage stellt. Bei einem unkontrollierten Weiterverkauf kann aus einer legalen Kopie schnell eine Vielzahl illegaler Kopien werden. Es ist fraglich, ob die ursprünglichen Lizenzbedingungen noch nachvollziehbar sind.“

Über das Ergebnis im praktischen Anwendungsfall hat nun der BGH zu befinden, der EuGH hatte nur abstrakte Rechtsfragen zu beurteilen, so die Bitkom-Analyse. Der Branchenverban empfiehlt, bis zu dieser abschließenden Entscheidung bei einer Weiterübertragung von Software die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen gründlich zu prüfen. Wichtig sind laut Bitkom vor allem folgende Punkte:

Auch Microsoft wollte sich zum aktuellen EuGH-Urteil noch äußern. (rw)

Microsoft sieht "postive Aspekte"

Microsofts Pressesprecher Heiko Elmsheuser sieht postive Aspekte in dem EuGH-Urteil. So dürfen beispielsweise Volumenlizenzen nicht aufgesplittet werden. Das hat Microsoft schon immer gefordert, weil Volumenlizenzen mit großen Rabatten erworben werden.

Was ändert sich am Lizenzmodell? Cloud-Computing und Software zur Miete könnten an Bedeutung gewinnen, meint Elmsheuser. Auch seiner Meinung wird der Bundesgerichtshof (BGH) das EuGH-Urteil dazu nutzen, um im speziellen Streitfall UsedSoft gegen Oracle eine Entscheidung zu treffen. BGH hat dem EuGH hat drei Fragen zum europäischer Rechtssprechung gestellt. Diese Antworten gilt es nun, in nationales Recht umzumünzen.

Was ChannelPartner-Leser vom EuGH-Urteil halten....

Und was der Gebrauchtsoftware-Handelsverband Eureas dazu meint ....

Gebrauchtsoftware-Handelsverband begrüßt das EuGH-Urteil

Für den Gebrauchtsoftware-Handelsverband Eureas ist mit den EuGH-Urteuil die längst überfällige Gerichtsentscheidung gefallen: Gebrauchte Software-Lizenzen können generell weiterverkauft werden und dies unabhängig von der Art der ursprünglichen Lieferung.

"Der europische Gerichtshof in Luxemburg hat die Chance genutzt und ein klares Signal für den freien Warenverkehr auch digitaler Produkte gegeben. Ein jahrelanger Streit um den Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen findet so ein erfreuliches Ende zugunsten aller Anwender, die ihre Softwareinvestitionen nun wieder rekapitalisieren können" meint Eureas-Vorstandsvorsitzender Boris Vöge, der gleichzeitig auch als Vorstand bei dem Gebrauchtsoftwarehänder preo Software AG agiert.

In dem EuGH-Urteil sieht Böger volkswirtschaftlich für ganz Europa einen Gewinn, da Software-Lizenzen, die einmal erworben wurden nun rechtssicher wieder verkauft werden dürfen: "Dieses Urteil zu elektronisch vertriebener Software zeigt den Weg für das zukünftige Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft auf: praxisorientiert und ausgeglichen zwischen Anwender und Hersteller."

Was Rechtsanwälte vom EuGH-Urteil halten

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dürfte nach Meinung des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. grundsätzlich zu mehr Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen führen. Gleichzeitig betont der BVDW, dass die Entscheidung nur für besondere Fälle Bedeutung erlangen wird. Die Zulässigkeit des Weiterverkaufs wurde nur dort bejaht, wo den Kunden entgeltliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte eingeräumt und keine technischen Schutzvorkehrungen gegen die Weiterveräußerung getroffen werden.

Rechtsanwalt Michael Neuber, Justiziar des BVDW, kommentiert das aktuelle Urteil: „Die Entscheidung des EuGH ist grundsätzlich begrüßenswert, weil damit die notwendige Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen geschaffen wurde. Das Urteil führt nun allerdings nicht dazu, dass jedes online heruntergeladene, gebrauchte Computerprogramm frei handelbar wird. Einschränkungen gibt es beispielsweise im wichtigen Markt der Volumenlizenzen. Ebenso hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass Softwarehersteller weiterhin alle zur Verfügung stehenden, technischen Schutzmaßnahmen ergreifen können, um eine Weiterveräußerung zu unterbinden. Es ist daher nach wie vor genau auf die Lizenzbedingungen zu achten.“

Was Gebrauchtsoftware-Händler U-S-C vom EuGH-Urteil hält

U-S-C-Geschäftsführer Walter Lang und Peter Reiner fühlen sich durch das EuGH-Urteil in ihrem Geschäftsmodell (Gebrauchtsoftware-Handel) bestätigt.
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„Dieses finale Urteil bestätigt exakt unser Geschäftsmodell“, freut sich Peter Reiner, Geschäftsführer beim Gebrauchtsoftware-Händler U-S-C GmbH, „seit bald zehnJahren kaufen und verkaufen wir ausschließlich vollständige Original-Gebrauchtsoftware- Lizenzen. Jetzt können wir auch im Download-Bereich (etwa mit Micrsoft Office 2007) weiter aufstocken – und das sogar europaweit.“

Weiter betont Reiner: „Das Verbot der Aufspaltung von Lizenzen des Sensations-Urteils tangiert uns nicht, da wir solche Lizenzen im Gegensatz zu anderen Gebrauchtsoftware-Händlern wegen des rechtlichen Restrisikos grundsätzlich nicht verkauft hatten. Und das war gut so. Meiner Meinung nach könnten jetzt Kunden, die aufgespaltene Lizenzen erworben haben, Probleme mit den Herstellern bekommen!“

„Wir raten dringend allen, die aufgespaltene Lizenzen erworben haben, so schnell wie möglich ihren Lizenzbereich in Ordnung zu bringen und falls nötig: Nachlizenzieren“, empfiehlt der U-S-C-Geschäftsführer, „vom Verkäufer ausgestellte Testate bringen im Falle einer Prüfung schon lange keine Rechtssicherheit mehr und in der Haftung ist die Geschäftsführung.“

Was BSA von dem EuGH-Urteil hält

Laut der Business Software Alliance (BSA) wirkt sich das EuGH-Urteil nur auf einen kleinen Teil der Softwarelizenzen. Dennoch das Stimmorgan der weltweit agierenden Software-Industrie zeigt sich von dieser gerichtlichen Entscheidung doch stark überrascht, war es doch bis dato Usus, die Übertragung von Software-Lizenzen nur in Ausnahmefällen zuzulassen.

"Es war bisher herrschende Rechtsauffassung, dass Lizenzen für Programme nicht übertragbar sind, wenn diese aus dem Internet heruntergeladen wurden. Die aktuelle EuGH-Entscheidung macht mit dieser allgemein akzeptierten Auslegung Schluss. Wir sind aber der Ansicht, dass das Urteil nur einen kleinen Teil des Marktes betrifft, nämlich den für zeitlich unbegrenzt lizenzierte Software. Wir begrüßen zudem die Entscheidung des Gerichts, die Aufspaltung von Lizenzpaketen und damit den Verkauf von Einzellizenzen an verschiedene Anwender zu untersagen. Wir werden das Urteil tiefer analysieren, um seine möglichen Auswirkungen auf die Software-Industrie genauer abschätzen zu können“, argumentiert Thomas Boué, EMEA-Director of Government Relations bei BSA. (rw)