Das Geschäft blüht - das Risiko ebenso

Neues aus der Abmahn-Szene

10.09.2009
Unberechtigte Abmahnungen können schnell zum Bumerang werden. Mark Schomaker nennt Beispiele.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können ein wirksames und angemessenes Mittel sein, um einem Mitbewerber auf dessen wettbewerbswidriges Verhalten aufmerksam zu machen.

Eine Abmahnung muss formell und auch inhaltlich (materiell) korrekt gegenüber einem Mitbewerber ausgesprochen werden.

1. Die traurige Abmahnpraxis bei eBay und Co.

Das Geschäft mit Abmahnungen blüht gerade wegen Internetplattformen wie eBay und Amazon und den hohen rechtlichen Anforderungen an den gewerblichen Onlinehandel dort.

Eine Abmahnung akzeptiert der Abgemahnte oft nur, weil er sich dem Druck und dem äußeren Schein des Abmahners beugt und lieber eine gewisse Summe zahlt, "um Ruhe" zu haben, anstatt sinnvolles Geld für seine eigene Verteidigung zu investieren.

Abmahnende Rechtsanwälte und Ihre Mandanten sind häufig der juristischen Meinung, dass sie unbehelligt und nach belieben Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern aussprechen können und dürfen. Dass auch eine solche unberechtigte Abmahnung Konsequenzen für den Abmahner haben kann, hat unlängst ein Unternehmen aus Dresden von den angerufenen Gerichten erfahren dürfen.

Die Firma HiTeCo high-tech-commerc GmbH aus Dresden hat nun auch in zweiter Instanz wegen einer unberechtigt ausgesprochenen Abmahnung vor den heimischen Gerichten in Dresden verloren.

So hat die Firma HiTeCo im Juli 2007 einen Mitbewerber bei eBay abgemahnt, nachdem dieser eine Woche zuvor Mikrowellen neu in sein Sortiment aufgenommen hatte. Abgemahnt wurden vermeintliche Verstöße gegen das Widerrufsrecht und mehrere AGB Klauseln. Nachdem die Abmahnung in der Folgezeit vom Autor unverzüglich wegen fehlender Vollmacht und anderer materieller Mängel zurück gewiesen worden war, wurde die Abmahnerin im Frühjahr 2008 vor dem Amtsgericht Dresden in Regress genommen. Eingefordert wurden insofern die dem Abgemahnten entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Prüfung der Abmahnung.

2. Unberechtigte Abmahnungen berechtigten zum Kostenersatz gegenüber dem Abmahner

Das Amtsgericht Dresden (Az.: -103 C 0632/08-) sprach dem Autor bzw. der Abgemahnten einen Kostenerstattungsanspruch wegen unberechtigter Abmahnung aus § 678 BGB, der sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag", zu.

Gerade ein solcher Anspruch wird von abmahnenden Anwälten gern als nicht anwendbar behauptet und verneint. Ein solcher Regressanspruch bestand jedoch schon immer und wird seit einiger Zeit immer häufiger von den angerufenen Gerichten zu Recht bestätigt, um die "Abmahnerei" auf das Notwendige zu beschränken. Neben den Gerichten in Dresden sprechen beispielsweise auch das Amtsgericht Bonn und das Amtsgericht Elze (bei Hannover) einen solchen Regressanspruch zu.

Die Abmahnerin ging in Berufung vor das Landgericht Dresden.

Das Landgericht Dresden fand jedoch in seiner Entscheidung mit dem Az. 3 S 436/08 sehr offenere und klare Worte gegenüber der Abmahnerin und deren Anwalt. So führt das Gericht auf nicht weniger als einer gesamten DIN A 4 Seite des Urteils fast sämtliche Textstellen an, welche den bestehenden Anspruch aus § 678 BGB in der deutschen Rechtssprechung und im juristischen Schrifttum bejahen.

3. Ein erstes Fazit

Dem Abmahner muss klar sein, dass er im Falle einer unberechtigten Abmahnung durchaus mit Kostenerstattungsansprüchen zu rechnen hat.

4. Ist eine Originalvollmacht bei Abmahnungen notwendig?

Diskutiert wird unter Juristen auch, ob einer Abmahnung eine Originalvollmacht beizulegen ist. Es wird von verschiedensten Gerichten deutschlandweit vertreten, dass allein das Fehlen einer solchen Original-Vollmacht die gesamte Abmahnung aufgrund des § 174 BGB unwirksam macht. Ist eine solche Vollmacht im Original daher notwendig?

Die Beantwortung dieser Frage ließ das Amtsgericht offen, da die Abmahnung des Rechtsanwaltes aus Coswig bei Dresden an etlichen weiteren materiellen Mängeln litt.

Das Landgericht Dresden aber setzt sich in seinem Urteil ausführlich mit dem Umstand der nicht beigefügten Originalvollmacht gem. § 174 BGB auseinander. Das Landgericht kommt zu dem Schluss, dass es seitens des abmahnenden Rechtsanwalts grob fahrlässig war, in diesem konkreten Fall keine Originalvollmacht der Abmahnung beigelegt zu haben.

5. Ein zweites Fazit

Jeder abgemahnte Mitbewerber sollte eine ausgesprochene Abmahnung nicht aussitzen oder einfach hinnehmen und so am falschen Ende sparen. Vielmehr zeigen sich in der wettbewerbsrechtlichen Praxis des Autors sehr häufig die Fälle, in welcher teilweise oder komplett unberechtigte Abmahnungen ausgesprochen wurden.

In solchen Fällen führt die Zurückweisung der Ansprüche meist dazu, dass der Anspruch vom Abmahner komplett zurückgezogen wird oder - im Falle des erfolgreichen Regresses - der Abmahner seine bis dahin lukrative Abmahntätigkeit wahrscheinlich für die Zukunft einschränkt oder ganz beendet.

Der Weg zum spezialisierten Anwalt lohnt sich daher bei Abmahnungen immer und spart häufig gutes Geld.

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es im Download-Bereich von www.recht-und-vertrag.de.

Der Autor Mark Schomaker ist Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten IT-Recht, Wett-bewerbsrecht, ElektroG und Vertragsrecht.

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Schomaker, Ravensberger Str. 12, 33824 Werther, Tel.: 05203 9778963, E-Mail: RA.Schomaker@recht-und-vertrag.de, Internet: www.recht-und-vertrag.de