Fallstricke und Hürden vermeiden

Rechtssicher verkaufen bei Amazon

30.06.2009
Immer mehr IT-Fachhändler entdecken die Vorteile von Amazon als erfolgreiche Verkaufsplattform. Was sie dabei beachten müssen, sagt Johannes Richard*.

Die Handelsplattform Amazon wird bei Online-Händlern, insbesondere auch im IT-Bereich, immer beliebter. Viele Internethändler wenden sich von klassischen Verkaufsplattformen, wie beispielweise. eBay ab, da die Umsätze dort sinken, die Kosten gestiegen sind und gleichzeitig der Service der Plattformanbieter zurückgefahren wurde. In diesem Zusammenhang entdecken immer mehr Händler die Vorteile von Amazon als erfolgreiche Verkaufsplattform.

Der tatsächliche Vorteil von Amazon besteht darin, dass Amazon ausgezeichnete Zugriffszahlen von Internetsurfern hat und sich ein Händler auf erstem Blick bei dem Angebot seiner Produkte über die Produktdarstellung und -beschreibung keine Gedanken machen muss. Amazon stellt vorgefertigte Beschreibungen zur Verfügung, die über die Amazon eigene ASIN (Amazon Standard-Identifikationsnummer) die EAN oder ISBN auf ein konkretes Produkt bezogen werden kann. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, noch nicht registrierte Produkte über Amazon selbst einzupflegen.

Insbesondere aufgrund der umfangreichen Abmahnwellen beim Handel über die Internetplattform eBay hat sich gefestigte Rechtsprechung herausgebildet, die die Anforderungen an ein rechtskonformes Handeln im Internet zum Teil sehr präzise vorgeben. Zum Handel bei Amazon jedoch gibt es bisher kaum Rechtsprechung. Amazon steht noch nicht im Fokus von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, da immer mehr Händler ihren Handel jedoch auf Amazon verlagern, wird sich dies wahrscheinlich zukünftig ändern. Mehrere Gerichte haben bisher bspw. angenommen, dass die Widerrufsfrist bei Amazon zwei Wochen beträgt. Diese Frage ist nicht selbstverständlich, wie der Umstand beweist, dass bei eBay bspw. eine Widerrufsfrist von einem Monat eingeräumt werden muss.

Wer bei Amazon als Händler selbst neue Artikel mit eigenen Fotos oder Texten darstellen will, muss sich darüber im Klaren sein, dass er nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon die Nutzungsrechte für die Texte und Bilde an Amazon überträgt. Andere Händler können diese Artikelbeschreibung dann selbst verwenden. Ob diese Regelung in den Amazon-AGB wirksam ist, ist noch nicht geklärt. Händler sollten jedoch zumindest bei Fotos über die entsprechenden Urheber- oder Nutzungsrechte verfügen, wenn sie diese selbst bei Amazon einpflegen möchten.

Fluch und Segen zugleich

Im Übrigen ist die Verwendung von vorgefertigten Artikelbeschreibungen bei Amazon Fluch und Segen zugleich: Wettbewerbswidrige Artikelbeschreibungen, die der Händler ja gar nicht selbst erstellt hat, können für den Händler zu einer erheblichen Abmahngefahr führen. Ein weiteres Problem bei Amazon ist, dass Dritte Artikelbeschreibungen abändern können, was vielen Händlern auf den ersten Blick gar nicht weiter auffällt. Aus unserer Beratungspraxis sind Fälle bekannt, in denen die Artikelbeschreibung für ein No-Name-Produkt plötzlich, ohne dass der Händler etwas getan oder gemerkt hätte, zu einer Artikelbeschreibung für ein Markenprodukt wurde. Amazon-Händler sollten daher die Artikelbeschreibungen der von ihnen angebotenen Produkte regelmäßig überprüfen.

Wie auf anderen Internetplattformen oder Internetshops auch, gelten grundsätzliche Regelungen der Preisangabenverordnung, Informationspflichten über das Widerrufsrecht und das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen natürlich auch bei Amazon. Die Umsetzung dieser rechtlichen Verpflichtungen gestaltet sich bei Amazon jedoch schwierig. So besteht bspw. die Verpflichtung, dass der Verbraucher bereits vor Absendung der Bestellung über das Widerrufsrecht klar und deutlich informiert werden muss. Die Einbeziehung von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers bei Amazon ist aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der Amazon-Plattform ebenfalls problematisch.

Jeder Händler muss sich bei Amazon darüber im Klaren sein, wie sein Vertrag mit dem Kunden überhaupt erst zustande kommt. Nur wenn der Kunde bspw. vor Vertragsschluss in Textform, d. h. per E-Mail, über das Widerrufsrecht informiert wird, beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Auch die Verpflichtung nach Preisangabenverordnung, den Verbraucher darüber zu informieren, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist, ist in den Gestaltungsvorgaben von Amazon offensichtlich nicht vorgesehen.

Mit etwas unkonventionellen Wegen ist eine rechtskonforme Gestaltung bei Amazon durchaus möglich, so unsere Einschätzung für Amazon-Verkäufer. Wer einfach nur eine Anbieterkennzeichnung und eine Widerrufsbelehrung in die von Amazon vorgesehenen Felder einpflegt, kann schnell rechtliche Probleme bekommen und eine Abmahnung erhalten.

Eine rechtliche Beratung kann Amazon-Händlern helfen, die rechtlichen Vorgaben der Rechtsprechung einzuhalten, um so Abmahnungen zu vermeiden. (OE)

Der Autor Rechtsanwalt Johannes Richard ist Rechtsanwalt in Rostock.
Kontakt: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de