Nach Aus für eBay-Bezahlabwicklung

Wie halten es Marktplatzbetreiber mit BaFin?

07.11.2012
Eigentlich wollte es eBay seinen Kunden nur so bequem machen, wie der Wettbewerber Amazon: Käufer sollten sich nicht mehr jedes Mal mühsam mit dem Verkäufer auf eine Bezahlvariante einigen müssen, sondern stattdessen sämtliche Transaktionen über einen einheitlichen eBay-Checkout abwickeln. Doch hatte der E-Commerce-Konzern die Rechnung ohne die deutsche Bankaufsicht BaFin gemacht.
eBay-Deutschlandchef Dirk Weber musste bei der geplanten Bezahlabwicklung nun bereits zum zweiten Mal zurückrudern

Eigentlich wollte es eBay seinen Kunden nur so bequem machen, wie der Wettbewerber Amazon: Käufer sollten sich nicht mehr jedes Mal mühsam mit dem Verkäufer auf eine Bezahlvariante einigen müssen, sondern stattdessen sämtliche Transaktionen über einen einheitlichen eBay-Checkout abwickeln. Doch hatte der E-Commerce-Konzern die Rechnung ohne die deutsche Bankaufsicht BaFin gemacht. Die Behörde sah eBay damit in eine bankähnliche Rolle schlüpfen und verlangte den Erwerb einer Lizenz nach dem deutschen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. In der Folge verschob eBay seine neue Bezahlabwicklung auf 2013 und kündigte an, eine Zulassung der luxemburgischen Finanzaufsicht CSSF zu erwerben. Doch wie die Wirtschaftswoche berichtet, scheint sich auch dieser Plan zerschlagen zu haben: Mit der luxemburgischen Lösung ließen sich BaFin-Forderungen und die von eBay angestrebte kundenfreundliche Lösung nicht unter einen Hut bringen, zitiert das Blatt eBay-Deutschlandchef Dirk Weber. Das E-Commerce-Unternehmen habe daher die Entscheidung getroffen, die Einführung der neuen Zahlungsabwicklung bis auf weiteres zu verschieben.

Schon als die ersten Vorbehalte der BaFin gegen die geplante eBay-Bezahlabwicklung bekannt wurden, hatte die Behörde angekündigt, auch andere Online-Portale unter die Lupe zu nehmen. Denn neben Plattformen wie Yatego und Hood.de, die sich aus Prinzip aus den zwischen Käufer und Verkäufer stattfindenden Transaktionen heraushalten, setzen unter anderem auch Amazon, Rakuten und Hitmeister auf einen zentralen Checkout-Service. Channelpartner hat deshalb nachgefragt: Was tun die anderen Online-Marktplatzbetreiber, um Ärger mit der BaFin zu vermeiden?

„Wir standen in den letzten Monaten in einem engen Austausch mit der BaFin“, berichtet Gerald Schönbucher, Gründer und Geschäftsführer von Hitmeister. Seit dem 1. Oktober habe das Unternehmen sein Modell dahingehend geändert, dass Hitmeister in allen Fällen als Verkäufer im rechtlichen Sinne auftrete und die Artikel von den Händlern, die als Versandpartner fungierten, ankaufe. „Mit diesem Modell sind wir BaFin-konform und haben für unsere Händler zudem den Vorteil geschaffen, dass sie vor Abmahnungen geschützt sind“, so Schönbucher. Parallel zu der Umstellung beim Bezahlsystem habe sich Hitmeister dazu entschlossen, die Plattform seit dem 1. Oktober auch für private Verkäufer zu schließen. Der Vorteil sei, dass gewerbliche Händler nun vor allem bei Gebrauchtartikeln von der Konkurrenz durch Privatanbieter befreit seien.

Rakuten und die BaFin mögen sich - und Amazon?

"Bereits frühzeitig Kontakt mit der BaFin aufgenommen": Rakuten-Sprecher Peter Meyenburg

Anders als Hitmeister musste Rakuten nicht in Folge des eBay/BaFin-Disputs nachbessern. „Wir haben bereits im Jahr 2008 Kontakt zur BaFin aufgenommen und unser Geschäftsmodell prüfen lassen“, berichtet Rakuten-Sprecher Peter Meyenburg. Das damalige Treuhandmodell sei von der BaFin als nicht erlaubnispflichtig eingestuft worden und sei somit auch keiner weiteren Aufsichtspflicht unterlegen. Aufgrund der Einführung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) habe Rakuten jedoch Ende 2009 den Treuhandservice umgestellt und in Folge die Forderungen der Händler gegenüber den Endkunden direkt angekauft, was im Fachjargon als „Factoring“ bezeichnet werde. Auch diese Umstellung sei der BaFin bereits im Vorfeld angezeigt worden, die im März 2011 bestätigt habe, dass das von Rakuten betriebene Factoring nicht erlaubnis- bzw. aufsichtspflichtig sei. „Aktuell gehen wir daher davon aus, dass – sollte bereits der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts nicht gegeben sein – zumindest der Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Abs. 10 Nr. 2 ZAG vom Rakuten Geschäftsmodell erfüllt ist“, fasst Meyenburg den komplizierten Sachverhalt zusammen. Allerdings muss der Unternehmenssprecher einräumen: „Eine abschließende schriftliche Stellungnahme seitens der BaFin liegt uns hierzu allerdings noch nicht vor.“

Nicht nur der größte Marktplatzbetreiber, sondern auch die größte Unbekannte ist schließlich Amazon. Zwar hat das in Luxemburg ansässige Amazon Payments dort bereits vor einigen Jahren eine sogenannte E-Money-Lizenz erworben. Auf Anfrage von Channelpartner wollte sich Amazon Deutschland allerdings nicht zu dem Thema BaFin äußern. Fakt ist, dass selbst Experten bei der Materie nicht immer einer Meinung sind. So wird im Internet angeregt die Frage diskutiert, ob mit einer europäischen E-Geld-Lizenz die in Deutschland für die Erbringung von Zahlungsdiensten erforderliche schriftliche Genehmigung der BaFin hinfällig ist. Das Thema dürfte Online-Marktplatzbetreiber daher noch eine ganze Weile beschäftigen. (mh)