Ungeklärte Rechtslage

Abmahnung nur mit Vollmacht gültig?

24.01.2008
Das Landgericht Köln hat in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, ob Abmahnschreiben Original-Vollmachten beigefügt werden müssen.

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 18.07.2007 (Az.: 28 O 480/06) zu der Frage Stellung genommen, ob Abmahnschreiben Original-Vollmachten beigefügt werden müssen. Zu Recht verweist das Gericht darauf, dass dies in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten ist.

Wenn dieser Punkt für den Abgemahnten von Belang sein sollte, so verlangt das Landgericht Köln eine sofortige Zurückweisung der Abmahnung mangels Original-Vollmacht. Unterbleibt diese, kann in einem späteren gerichtlichen Verfahren ein solcher Einwand nicht nachgeholt werden.

Einen weiteren Aspekt bringt das Landgericht Köln: "Das Abmahnschreiben vom 19.01.2006 enthielt nämlich zugleich die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. In dieser Aufforderung ist ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages bzw. eine Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots zu sehen."

Daraus folgert das Landgericht Köln, dass es sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, auf das § 174 BGB anzuwenden ist. Die Kölner Richter verweisen dabei auch noch auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 27.07.2002 (Az.: 6 W 18/00).

Praxistipp:

Bei der Abwehr von Abmahnungen ist der Einwand, dass eine Original-Vollmacht nicht beigefügt ist, nach wie vor ein wichtiges Argument. Dies muss allerdings sofort eingeräumt werden. Eine Klärung der Rechtslage ist allerdings kurzfristig nicht zu erwarten.

Der Autor: Rechtsanwalt Thomas Feil, Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Telefon: 0511 / 473906-01, eMail: feil@recht-freundlich.de. (mf)

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