Ausübung des Widerrufsrechtes rechtfertigt keinen Schufa-Eintrag

01.08.2006
Wenn Verbraucher bei einem Vertrag von ihrem gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen, ist das kein Grund für einen Schufa-Eintrag.

Wenn Verbraucher bei einem Vertrag von ihrem gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen und den Kaufpreis nicht zahlen, ist dies kein Grund, den Verbraucher negativ bei der Schufa eintragen zu lassen. Dies hat in einer aktuellen Entscheidung das Amtsgericht Mainz (Beschluss vom 14.07.2006, Az: 84 C 107/06) entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, die Ware zurückgesendet und nicht gezahlt. Das Widerrufsrecht wurde jedoch nicht akzeptiert, der Mobilfunkanbieter sah in dem Widerruf eine Vertragskündigung und drohte damit, die angeblich ausstehende Forderung der Schufa zu melden. Dies wurde dem Mobilfunkanbieter durch die einstweilige Verfügung des Amtsgerichtes Mainz untersagt. Die unberechtigte Androhung wurde durch den Verbraucher als Beleidigung, Verleumdung und Kreditgefährdung gesehen. Durch die entsprechende Entscheidung ist das Amtsgericht dieser Ansicht gefolgt. Wer somit sein Widerrufsrecht ausübt, wird in seiner Kreditwürdigkeit nicht beeinträchtigt. Meldungen an die Schufa sind somit unzulässig.

Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock (mf)

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